24.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 19/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Theologos-Grigorios Chatzithanasis/Ypourgos Ygeias kai Koinonikis Allilengyis, Organismos Epangelmatikis Ekpaidefsis kai Katartisis (OEEK)
(Rechtssache C-151/07) (1)
(Richtlinie 92/51/EWG - Anerkennung der Diplome - Ausbildung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat nicht als Bildungseinrichtung anerkannten „Stätte für freie Studien“ - Optiker)
(2009/C 19/03)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Theologos-Grigorios Chatzithanasis
Beklagten: Ypourgos Ygeias kai Koinonikis Allilengyis, Organismos Epangelmatikis Ekpaidefsis kai Katartisis (OEEK)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Symvoulio tis Epikrateias — Auslegung der Art. 149 und 150 EG-Vertrag und der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209, S. 25) — Ablehnung der Anerkennung im Aufnahmemitgliedstaat eines beruflichen Befähigungsnachweises, der in einem Mitgliedstaat ausgestellt worden ist und das Recht zur Ausübung des Berufs des Optikers gewährt, mit der Begründung, dass der größere Teil der Studien bei einem im Aufnahmemitgliedstaat niedergelassenen und dort rechtmäßig tätigen Träger absolviert worden sei, der jedoch nach den Rechtsvorschriften dieses Staates nicht als Bildungsanstalt anerkannt wird
Tenor
Die Art. 1 Buchst. a, 3 und 4 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Stellen eines Aufnahmemitgliedstaats nach Art. 3 der Richtlinie — vorbehaltlich der Anwendung ihres Art. 4 — ein von einer zuständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Diplom auch dann anerkennen müssen, wenn mit diesem Diplom eine Ausbildung bescheinigt wird, die zum Teil oder zur Gänze bei einer im Aufnahmemitgliedstaat belegenen Einrichtung absolviert wurde, die nach dem Recht dieses Staates nicht als Bildungseinrichtung anerkannt ist.