26.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. März 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret — Dänemark) — Nordania Finans A/S, BG Factoring A/S/Skatteministeriet

(Rechtssache C-98/07) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Nichteinbeziehung des Umsatzbetrags, der auf die Lieferung von Investitionsgütern entfällt, die vom Steuerpflichtigen in seinem Unternehmen verwendet werden - Wendung „Investitionsgüter …, die vom Steuerpflichtigen in seinem Unternehmen verwendet werden“ - Fahrzeuge, die von einem Leasingunternehmen erworben werden, um vermietet und dann nach Ablauf des Leasingvertrags verkauft zu werden)

(2008/C 107/12)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Højesteret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Nordania Finans A/S, BG Factoring A/S

Beklagter: Skatteministeriet

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Højesteret — Auslegung des Art. 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage — Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs — Einbeziehung oder Nichteinbeziehung des auf den Verkauf von Kraftfahrzeugen einer Kfz-Leasing-Gesellschaft bei Beendigung der Leasingverträge entfallenden Umsatzbetrags

Tenor

Art. 19 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass Fahrzeuge, die ein Leasingunternehmen erwirbt, um sie, wie im Ausgangsverfahren, zu vermieten und dann nach Ablauf der Leasingverträge zu verkaufen, von der Wendung „Investitionsgüter …, die vom Steuerpflichtigen in seinem Unternehmen verwendet werden“ nicht erfasst werden, wenn der Verkauf dieser Fahrzeuge nach Ablauf der genannten Verträge integraler Bestandteil der regelmäßig ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten dieses Unternehmens ist.


(1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.