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24.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 19/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-84/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/51/EWG - Anerkennung der Diplome - Ausbildung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat nicht als Bildungseinrichtung anerkannten „Stätte für freie Studien“ - Optiker)
(2009/C 19/02)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und H. Støvlbæk)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 3, 4 Abs. 1 Buchst. b und 12 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209, S. 25)
Tenor
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1. |
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 3 und Art. 12 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung verstoßen, dass sie
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2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |