24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/2


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-84/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/51/EWG - Anerkennung der Diplome - Ausbildung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat nicht als Bildungseinrichtung anerkannten „Stätte für freie Studien“ - Optiker)

(2009/C 19/02)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und H. Støvlbæk)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 3, 4 Abs. 1 Buchst. b und 12 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209, S. 25)

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 3 und Art. 12 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung verstoßen, dass sie

die Optikerdiplome nicht anerkannt hat, die von den zuständigen italienischen Behörden nach einer Ausbildung ausgestellt wurden, die im Rahmen einer Vereinbarung erfolgte, nach der eine von einer privaten Einrichtung in Griechenland erbrachte Ausbildung von diesen Behörden anerkannt wird;

die Prüfung von Anträgen auf Anerkennung italienischer Optikerdiplome davon abhängig macht, dass die italienischen Behörden fünf Fragen beantworten, die ihnen die griechischen Behörden zuvor zugesandt haben;

Antragstellern, die vor Inkrafttreten des Gesetzes 2916/2001 über die Struktur der Ausbildung an Universitäten oder vergleichbaren Einrichtungen und zur Regelung von Fragen in Bezug auf die technologische Seite dieser Ausbildung die Anerkennung italienischer Optikerdiplome beantragt haben, nicht die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung lässt.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.