26.1.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 22/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. November 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol, Schweden) — Kerstin Sundelind Lopez/Miguel Enriquen Lopez Lizazo
(Rechtssache C-68/07) (1)
(Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Art. 3, 6 und 7 - Gerichtliche Zuständigkeit - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Zuständigkeit in Ehescheidungssachen - Antragsgegner, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats hat und sich in einem Drittstaat aufhält - Nationale Zuständigkeitsvorschriften, die einen exorbitanten Gerichtsstand vorsehen)
(2008/C 22/29)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta domstol
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Kerstin Sundelind Lopez
Beklagter: Miguel Enrique Lopez Lizazo
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta Domstol — Auslegung der Art. 3, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 — Zuständigkeit in Ehescheidungssachen, wenn die beklagte Partei weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat noch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzt
Tenor
Die Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 des Rates vom 2. Dezember 2004 in Bezug auf Verträge mit dem Heiligen Stuhl geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, wenn der Antragsgegner in einem Ehescheidungsverfahren weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat noch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzt, ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über den entsprechenden Antrag nicht aus ihrem nationalen Recht herleiten können, wenn die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 3 dieser Verordnung zuständig sind.