12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/4


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-59/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2008/C 8/07)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und A. Alcover San Pedro)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16, S. 44) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 24.3.2007.