24.5.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 128/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Banque Fédérative du Crédit Mutuel/Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie
(Rechtssache C-27/07) (1)
(Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG - Zu versteuernder Gewinn der Muttergesellschaft - Nichtabzugsfähigkeit der mit der Beteiligung an der Tochtergesellschaft zusammenhängenden Ausgaben und Aufwendungen - Pauschale Festsetzung des Betrags der Ausgaben - Obergrenze von 5 % der von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne - Einbeziehung von Steuergutschriften)
(2008/C 128/20)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Banque Fédérative du Crédit Mutuel
Beklagter: Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d'État (Frankreich) — Auslegung der Art. 4, 5 und 7 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 255, S. 6) — Hinzurechnung eines pauschalen Anteils für Ausgaben und Aufwendungen von 5 % des Ertrags aus Beteiligungen einschließlich der Steuerkredite zum von der Muttergesellschaft zu versteuernden Ergebnis — Vereinbarkeit dieser Hinzurechnung mit der in Art. 4 der Richtlinie vorgesehenen Grenze — Notwendigkeit der vollständigen Anrechnung des Steuerkredits auf die von der Muttergesellschaft zu zahlende Steuer
Tenor
Der Begriff der „von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die in diese Gewinne Steuergutschriften einbezieht, die gewährt wurden, um einen Steuerabzug an der Quelle auszugleichen, den der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft bei der Muttergesellschaft vorgenommen hat.