11.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu — Republik Polen) — Alicja Sosnowska/Dyrektor Izby Skarbowej we Wrocławiu Ośrodek Zamiejscowy w Wałbrzychu

(Rechtssache C-25/07) (1)

(Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses festgelegt werden - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Abweichende Sondermaßnahmen)

(2008/C 260/04)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Alicja Sosnowskal

Beklagte: Dyrektor Izby Skarbowej we Wrocławiu Ośrodek Zamiejscowy w Wałbrzychu

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu — Auslegung von Art. 5 Abs. 3 EG, von Art. 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301) sowie von Art. 18 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Nationale Umsatzsteuerregelung, die für Steuerpflichtige, die mit der Vornahme steuerbarer Geschäfte beginnen und als Steuerpflichtige eingetragen sind, die innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen, hinsichtlich der Frist für die Erstattung von Steuerüberschüssen weniger günstige Modalitäten vorsieht — Grundsätze der Steuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit

Tenor

1.

Art. 18 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 2005/92/EG des Rates vom 12. Dezember 2005 und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen entgegen, die — um die notwendigen Kontrollen zur Verhinderung von Steuerumgehung und -hinterziehungen zu ermöglichen — die ab der Abgabe der Mehrwertsteuererklärung laufende Frist, über die die Finanzverwaltung für die Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses an eine bestimmte Kategorie von Steuerpflichtigen verfügt, von 60 Tagen auf 180 Tage verlängert, sofern die entsprechenden Steuerpflichtigen nicht eine Kaution in Höhe von 250 000 PLN stellen.

2.

Bestimmungen wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden sind keine „abweichenden Sondermaßnahmen“ zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und -umgehungen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Sechsten Richtlinie 77/388 in der Fassung der Richtlinie 2005/92.


(1)  ABl. C 69 vom 24.3.2008.