8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 285/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Gent — Belgien) — Hans Eckelkamp, Natalie Eckelkamp, Monica Eckelkamp, Saskia Eckelkamp, Thomas Eckelkamp, Jessica Eckelkamp, Joris Eckelkamp/Belgische Staat

(Rechtssache C-11/07) (1)

(Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer - Nationale Regelung der Veranlagung zur Vermögensübergangsteuer auf Immobilien, nach der der Abzug der auf einer Immobilie ruhenden hypothekarischen Belastungen vom Wert dieser Immobilie nicht erlaubt ist, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt hat - Beschränkung - Keine Rechtfertigung)

(2008/C 285/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hans Eckelkamp, Natalie Eckelkamp, Monica Eckelkamp, Saskia Eckelkamp, Thomas Eckelkamp, Jessica Eckelkamp, Joris Eckelkamp

Beklagter: Belgische Staat

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hof van Beroep te Gent — Auslegung der Art. 12, 17, 18, 56 und 58 EG — Nationale Regelung über die Berechnung von Erbschaftssteuern auf Immobilien, nach der der Abzug der auf einer Immobilie ruhenden hypothekarischen Belastung vom Wert dieser Immobilie nicht erlaubt ist, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens in einem anderen Mitgliedstaat wohnt

Tenor

Art. 56 EG ist in Verbindung mit Art. 58 EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden über die Veranlagung zur Erbschaftsteuer und zur Vermögensübergangsteuer, die auf eine Immobilie erhoben werden, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, entgegensteht, die, sofern der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens nicht in diesem Staat, sondern in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, keine Abzugsfähigkeit von auf dieser Immobilie lastenden Schulden vorsieht, diese Abzugsfähigkeit jedoch dann vorsieht, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt in dem Staat wohnte, in dem die vererbte Immobilie belegen ist.


(1)  ABl. C 56 vom 10.3.2007.