8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Gent — Belgien) — Hans Eckelkamp, Natalie Eckelkamp, Monica Eckelkamp, Saskia Eckelkamp, Thomas Eckelkamp, Jessica Eckelkamp, Joris Eckelkamp/Belgische Staat
(Rechtssache C-11/07) (1)
(Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer - Nationale Regelung der Veranlagung zur Vermögensübergangsteuer auf Immobilien, nach der der Abzug der auf einer Immobilie ruhenden hypothekarischen Belastungen vom Wert dieser Immobilie nicht erlaubt ist, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt hat - Beschränkung - Keine Rechtfertigung)
(2008/C 285/09)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Gent
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Hans Eckelkamp, Natalie Eckelkamp, Monica Eckelkamp, Saskia Eckelkamp, Thomas Eckelkamp, Jessica Eckelkamp, Joris Eckelkamp
Beklagter: Belgische Staat
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hof van Beroep te Gent — Auslegung der Art. 12, 17, 18, 56 und 58 EG — Nationale Regelung über die Berechnung von Erbschaftssteuern auf Immobilien, nach der der Abzug der auf einer Immobilie ruhenden hypothekarischen Belastung vom Wert dieser Immobilie nicht erlaubt ist, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens in einem anderen Mitgliedstaat wohnt
Tenor
Art. 56 EG ist in Verbindung mit Art. 58 EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden über die Veranlagung zur Erbschaftsteuer und zur Vermögensübergangsteuer, die auf eine Immobilie erhoben werden, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, entgegensteht, die, sofern der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens nicht in diesem Staat, sondern in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, keine Abzugsfähigkeit von auf dieser Immobilie lastenden Schulden vorsieht, diese Abzugsfähigkeit jedoch dann vorsieht, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt in dem Staat wohnte, in dem die vererbte Immobilie belegen ist.