Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 22. Februar 2008 – Base/Kommission (Rechtssache T‑295/06)

„Nichtigkeitsklage – Telekommunikation – Art. 7 der Richtlinie 2002/21/EG – Großhandelsmarkt für Anrufzustellungen in private Mobilfunknetze in Belgien – Beträchtliche Marktmacht – Schriftliche Stellungnahme der Kommission – Handlung, die nicht mit einer Klage angefochten werden kann – Kein unmittelbares Betroffensein – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen (Art. 230 EG; Richtlinie 2002/21 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 2 bis 5, Art. 8 Abs. 3 Buchst. d und Art. 16 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 56, 62-63, 66-69)

2.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen (Art. 230 EG; Richtlinie 2002/21 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 3 und 4) (vgl. Randnrn. 75-78)

3.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbares Betroffensein – Kriterien (Art. 230 Abs. 4 EG; Richtlinie 2002/21 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 3 und 5) (vgl. Randnrn. 119-121)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die in dem an das Belgische Institut für Postdienste und Telekommunikation gerichteten Schreiben der Kommission vom 4. August 2006 enthalten sein soll, das Stellungnahmen gemäß Art. 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) zu einem von diesem Institut notifizierten Beschlussentwurf enthält (Sache BE/2006/0433)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Base NV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3.

Die Mobistar SA und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.