Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen
(Art. 230 Abs. 4 EG und 249 Abs. 2 EG; Verordnung Nr. 2171/2005 der Kommission)
Eine Nichtigkeitsklage, die ein Unternehmen, das Farbbildschirme mit Flüssigkristallanzeige einführt und vertreibt, gegen die Verordnung Nr. 2171/2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur erhebt, ist unzulässig, da diese Verordnung ein genereller Rechtsakt im Sinne des Art. 249 Abs. 2 EG ist, der eine objektiv umschriebene Situation betrifft und Rechtswirkungen gegenüber einem allgemein und abstrakt umschriebenen Personenkreis erzeugt, insbesondere gegenüber den Importeuren der in ihr beschriebenen Erzeugnisse.
Dass die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur durch einen vom Kläger gestellten Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ausgelöst wurde, dass kein anderes ähnliches Gerät dem Ausschuss vorgeführt wurde und dass aufgrund der Betriebsvorführung des fraglichen Produkts ein Entwurf einer Verordnung zur zolltariflichen Einreihung der fraglichen Bildschirme in den Mitgliedstaaten verbreitet worden soll, ist nicht geeignet, den Kläger in einer zur Zulässigkeit der Klage führenden Weise zu individualisieren. Ein Kläger kann nämlich nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen als von einer Tarifierungsverordnung individuell betroffen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG angesehen werden. Derartige Umstände ergeben sich weder daraus, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, sofern diese Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, noch allein daraus, dass der Kläger der einzige autorisierte Importeur des betreffenden Produkts in die Gemeinschaft ist.
(vgl. Randnrn. 47, 49-53)