Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor
Vorläufiger Rechtsschutz
–
Aussetzung des Vollzugs
–
Voraussetzungen
–
Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung (Artikel 242 EG; Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes) (vgl. Randnrn. 28, 30)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2005, die Immunität und die Vorrechte von Herrn Gollnisch nicht zu schützen
Tenor
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.