24.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/27


Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 — Legris Industries/Kommission

(Rechtssache T-376/06)

(2007/C 42/48)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Legris Industries (Rennes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Wachsmann und C. Pommiès)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung (K[2006] 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in der Sache COMP/F-1/38.121 — Rohrverbindungen) sowie die Gründe, die dem verfügenden Teil der Entscheidung zugrunde liegen, insoweit für nichtig zu erklären, als die Entscheidung der Legris Industries Holding deswegen eine Geldbuße auferlegt, weil ihr die in Rede stehenden Verhaltensweisen von Comap zurechenbar seien;

der Legris Industries Holding zu bestätigen, dass sie sich die Schriftstücke, Stellungnahmen und Anträge von Comap gegen die Entscheidung zu eigen macht;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (COMP/F-1/38.121 — Rohrverbindungen) über eine Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen in Form der Festsetzung von Preisen, der Verabredung von Preislisten und Rabatten, der Einführung von Mechanismen zur Koordinierung von Preiserhöhungen, der Aufteilung der nationalen Märkte und der Kunden sowie des Austauschs anderer Wirtschaftsinformationen auf dem Markt für Kupferfittings und Fittings aus Kupferlegierungen, soweit darin gegen die Legris Industries Holding eine Geldbuße verhängt werde, weil dieser angeblich die in Rede stehenden Verhaltensweisen ihrer ehemaligen Tochtergesellschaft Comap zurechenbar seien.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin die folgenden Klagegründe geltend.

Zunächst führt die Klägerin aus, dass die Kommission gegen Art. 81 EG verstoßen habe, indem sie ihr die von ihrer Tochtergesellschaft Comap begangenen streitigen Zuwiderhandlungen zugerechnet und sie folglich für diese Zuwiderhandlungen gesamtschuldnerisch haftbar gemacht habe. Die Kommission habe gegen den Grundsatz der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft und den Grundsatz der persönlichen Haftung bei Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, indem sie es als ausreichend angesehen habe, dass sich das Kapital der Tochtergesellschaft der Klägerin zu 100 % im Besitz der Klägerin befunden habe, um von der Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf die Tochtergesellschaft auszugehen. Die Kommission habe darüber hinaus Rechtsfehler, Sachverhaltsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie keine Beweise vorgelegt habe, die die Feststellung ermöglicht hätten, dass die Legris Industries Holding eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber Comap ausgeübt habe.

Außerdem wirft die Klägerin der Kommission vor, Rechtsfehler begangen zu haben, indem sie die von der Klägerin vorgelegten Beweise für die Eigenständigkeit von Comap, insbesondere bei der Festlegung und Verwaltung ihrer Geschäftspolitik, nicht widerlegt habe. Die Klägerin habe nachgewiesen, dass sie Comap keine Anweisungen in Bezug auf deren Marktverhalten gegeben habe, dass sie nur eine Finanzaufsichtsfunktion gehabt habe, ohne ihren Tochtergesellschaften in Haushaltsangelegenheiten Weisungen zu erteilen, und dass Comap Zugang zu eigenen Finanzquellen gehabt habe. Folglich könnten allein der Nachweis der Kapitalverbindung und die sich daraus ergebenden unmittelbaren Folgen, die die Kommission als Grundlage herangezogen habe, um ihr die Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaft zuzurechnen, nicht belegen, dass gegenüber der Tochtergesellschaft eine tatsächliche Weisungsbefugnis ausgeübt worden sei.