22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/29


Klage, eingereicht am 23. Februar 2006 — Aughinish Alumina/Kommission

(Rechtssache T-69/06)

(2006/C 96/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aughinish Alumina Ltd (Askeaton, Irland) (Prozessbevollmächtigte: J. Handoll und C. Waterson, Solicitors)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung der unter der Nummer C (2005) 4436 final eingetragenen Entscheidung der Kommission vom 7. September 2005 über die von Irland durchgeführte Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung u. a. im Shannon-Gebiet verwendet werden, soweit sie die Klägerin betrifft (C 78/2001 [ex NN/2001] — Irland);

Verurteilung der Kommission in die Kosten, die der Klägerin im vorliegenden Verfahren entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von Irland und anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2003 gewährte Befreiung von der Verbrauchsteuer auf schweres Heizöl, das bei der Tonerdegewinnung verwendet wird, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG sei. Während sie feststellte, dass die zwischen dem 17. Juli 1990 und dem 2. Februar 2002 gewährte Beihilfe, soweit sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar war, nicht zurückzufordern sei und dass die zwischen dem 3. Februar 2002 und dem 31. Dezember 2003 gewährte Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war, soweit die Empfänger mindestens 13,01 Euro pro 1 000 kg schweres Heizöl zahlten, entschied sie auch, dass dieselbe Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar war, soweit die Empfänger diesen Betrag nicht gezahlt hatten, und forderte u. a. Irland auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern.

Die Klägerin, ein irisches Unternehmen, das Empfänger der angeblichen Beihilfe war, beantragt die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Für ihre Klage macht sie zunächst geltend, dass die Kommission die fragliche Beihilfe zu Unrecht nicht als bestehende Beihilfe behandelt habe, die unter Artikel 88 Absatz 1 EG falle. Hierzu trägt sie drei verschiedene Argumente vor: Die Beihilfe sei Gegenstand einer bindenden Zusage gewesen, die vor dem Beitritt Irlands gegeben worden sei; die Beihilfe sei im Januar 1983 angemeldet worden und die Kommission habe erst im Jahr 2000 überhaupt erwogen, ein Verfahren einzuleiten; selbst wenn die Beihilfe als eine rechtswidrige Beihilfe anzusehen gewesen sei, habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass sie nur teilweise als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/99 (1) betrachtet werden könne.

Die angefochtene Entscheidung verstoße außerdem gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da sie Genehmigungen unterlaufe, die der Rat nach Artikel 93 EG erteilt habe, und die Kommission es versäumt habe, von den ihr nach Artikel 8 der Richtlinie 92/81 (2) für die Klärung der Frage des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe oder anderer Belange zur Verfügung stehenden Verfahren Gebrauch zu machen oder sich auch um die Nichtigerklärung der betreffenden Ratsentscheidungen zu bemühen.

Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission zudem nicht die grundlegenden Erfordernisse der Artikel 3 EG und 157 EG beachtet, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft zu stärken und dafür zu sorgen, dass die notwendigen Voraussetzungen hierfür gewährleistet seien.

Die Klägerin beruft sich im Übrigen auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Hierzu weist sie erneut darauf hin, dass die Kommission nach der Anmeldung der Beihilfe 17 Jahre lang keine negative Maßnahmen ergriffen habe und die Entscheidungen des Rates über die Verlängerung der Befreiung bis zum Dezember 2006 nicht angefochten habe.

Das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG habe 43 Monate gedauert, eine übermäßig lange Zeit, die gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und Rechtssicherheit verstoße.

Schließlich habe die Kommission die relevanten Märkte und ihre Wettbewerbsstruktur nicht richtig geprüft, wie es im Hinblick darauf, dass sie selbst vorher anerkannt habe, dass keine Wettbewerbsverzerrung vorgelegen habe, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Rat die Befreiungen bis zum 31. Dezember 2006 genehmigt habe, erforderlich gewesen wäre.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

(2)  Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12).