8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/41 |
Klage, eingereicht am 21. Februar 2006 — UPM-Kymmene/Kommission
(Rechtssache T-53/06)
(2006/C 86/80)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: UPM-Kymmene Oyj (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: B. Amory, E. Friedel, F. Bimont, Rechtsanwälte)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
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Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung, soweit mit ihr festgestellt wird, dass Rosenlew Saint Frères Emballage an den Valveplast-Treffen auf europäischer Ebene vom 18. Juli 1994 bis zum 31. Januar 1999 teilgenommen und aufgrund ihrer kurzen Teilnahme an den Valveplast-Treffen (vom 21. November 1997 bis zum 26. November 1998) und ihrer Mitwirkung an den französischen Treffen über offene Säcke eine einheitliche fortgesetzte Zuwiderhandlung begangen habe; |
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Anordnung der Herabsetzung der mit der Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße; |
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Verurteilung der Kommission zur Erstattung des rechtsgrundlos gezahlten Teils der Geldbuße an die Klägerin und zur Zahlung von Zinsen vom Tag der Zahlung der Geldbuße bis zur vollen und endgültigen Erstattung durch die Kommission; |
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Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2005)4634 endg. vom 30. November 2005 in der Sache COMP/F/38.354 — Industriesäcke. Die Klägerin bestreitet nicht, dass der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen der Wahrheit entspricht, sondern macht geltend, dass die Entscheidung mehrere Fehler in der Sachverhaltswürdigung enthalte, soweit es um ihre Tochtergesellschaft Rosenlew Saint Frères Emballage und deren Rolle bei den Tätigkeiten des Kartells gehe; außerdem begehrt sie eine Herabsetzung der verhängten Geldbuße, da sie in dieser Höhe ungerechtfertigt und unverhältnismäßig sei.
Die Klägerin begründet ihre Klage mit Tatsachenirrtümern bei der Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG. Die Entscheidung sei wegen des Fehlens von Beweisen für eine von Rosenlew Saint Frères Emballage begangene einheitliche fortgesetzte Zuwiderhandlung fehlerhaft. Sodann habe die Kommission die Dauer der Zuwiderhandlung falsch beurteilt. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass Rosenlew Saint Frères Emballage an den Tätigkeiten des Kartells im Blocksäcke-Sektor beteiligt gewesen sei und ab 20. Dezember 2004 an den Valveplast-Treffen auf europäischer Ebene teilgenommen habe. Außerdem gebe es keinen hinreichenden Beweis für die Teilnahme von Rosenlew Saint Frères Emballage an den Treffen der französischen Gruppe für offene Säcke bis zum 31. Januar 1999.
Darüber hinaus rügt die Klägerin eine Verletzung der allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Fairness sowie einen Ermessensfehler bei der Bemessung der Geldbuße.
Erstens habe die Kommission die Grenzen ihres Ermessens nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1/2003 überschritten, indem sie für ihre Geldbuße einen Grundbetrag festgesetzt habe, der außer Verhältnis zur Schwere der begangenen Zuwiderhandlung stehe. Die Klägerin wendet sich insoweit gegen die Anwendung eines Abschreckungsfaktors 2 und führt aus, dass der Marktanteil bei Industriesäcken, über den das Kartell insgesamt im Jahr 1996 verfügt habe, nicht die richtige Grundlage für die Bemessung des Grundbetrags der Geldbuße gewesen sei.
Zweitens habe die Kommission die Dauer der Beteiligung von Rosenlew Saint Frères Emballage an den Tätigkeiten des Kartells falsch beurteilt.
Drittens habe die Kommission nicht angemessen berücksichtigt, dass die Klägerin nur in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft verantwortlich gemacht worden sei, und dadurch den Grundsatz der Fairness verletzt.
Viertens habe die Kommission bestimmte mildernde Umstände nicht berücksichtigt und ihr den erschwerenden Umstand des Rückfalls zu Unrecht zugerechnet.
Schließlich wendet sich die Klägerin in Bezug auf die Festsetzung des Endbetrags der Geldbuße gegen die von der Kommission vorgenommene Charakterisierung des Kartells als eine sehr schwere Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln und verweist insoweit auf die begrenzten Auswirkungen des Kartells auf den Wettbewerb und seine geringe geografische Reichweite.
Die Klägerin rügt ferner eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte insofern, als ihr im Verwaltungsverfahren kein Zugang zu bestimmten relevanten Beweisstücken gewährt worden sei, auf die sich die Kommission gestützt habe, um Dauer und Ausmaß des von Rosenlew Saint Frères Emballage begangenen Verstoßes zu bestimmen.