Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 25. März 2009 – Alcoa Trasformazioni/Kommission
(Rechtssache T-332/06)
„Staatliche Beihilfen – Strom – Vorzugstarif – Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten – Zulässigkeit – Begriff der staatlichen Beihilfe – Neue oder bestehende Beihilfe – Vorteil – Begründung – Berechtigtes Vertrauen – Rechtssicherheit“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen mit Rechtswirkungen – Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf eine in der Durchführung begriffene staatliche Maßnahme einzuleiten, verbunden mit der vorläufigen Einstufung als neue Beihilfe (Art. 87 Abs. 1 EG, 88 Abs. 2 und 3 EG und 230 EG) (vgl. Randnrn. 34-36)
2. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf eine staatliche Maßnahme einzuleiten – Vorläufiger Charakter der Beurteilung durch die Kommission (Art. 88 Abs. 2 EG; Verordnung Nr. 659/1999 der Kommission, Art. 6) (vgl. Randnrn. 59-60)
3. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf eine staatliche Maßnahme einzuleiten, verbunden mit der vorläufigen Einstufung als neue Beihilfe – Begründungspflicht (Art. 88 Abs. 2 EG und 253 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 6) (vgl. Randnrn. 78-80)
4. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Vertrauensschutz – Rechtssicherheit (vgl. Randnrn. 102-108)
5. Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen –Wesentliche Änderung einer zunächst nicht als Beihilfe eingestuften Maßnahme – Maßnahme, die im Rahmen des auf neue Beihilfen anzuwendenden Verfahrens zu prüfen ist (Art. 87 EG und 88 EG) (vgl. Randnrn. 128-129)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der der Italienischen Republik mit Schreiben vom 19. Juli 2006 mitgeteilten Entscheidung 2006/C 214/03 der Kommission, mit der in Bezug auf die staatliche Beihilfe C 36/06 (ex NN 38/06) das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eingeleitet wurde – Vorzugsstromtarif für einige energieintensive Industriezweige in Italien, soweit diese Entscheidung die Tarife für die Lieferung von Strom an die beiden Primäraluminiumwerke von Alcoa Trasformazioni betrifft |
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Alcoa Trasformazioni Srl trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |