Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2010 – UniCredito Italiano/HABM – Union Investment Privatfonds (UNIWEB und UniCredit Wealth Management)

(Rechtssachen T-303/06 und T-337/06)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldungen der Gemeinschaftswortmarken UNIWEB und UniCredit Wealth Management – Ältere nationale Wortmarken UNIFONDS und UNIRAK und ältere nationale Bildmarke UNIZINS – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 48-49)

Gegenstand

Klagen gegen zwei Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 5. September 2006 (verbundene Sachen R 196/2005‑2 und R 211/2005‑2) und vom 25. September 2006 (verbundene Sachen R 456/2005‑2 und R 502/2005‑2) zu Widerspruchsverfahren zwischen der Union Investment Privatfonds GmbH und der UniCredito Italiano S.p.A.

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

UniCredito Italiano S.p.A.

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke UNIWEB für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 – Anmeldung Nr. 2236164 – und Wortmarke UniCredit Wealth Management für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 41 und 42 – Anmeldung Nr. 2330066

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Union Investment Privatfonds GmbH

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Deutsche Wortmarken UNIFONDS (Nr. 991995) und UNIRAK (Nr. 991997) sowie deutsche Bildmarke UNIZINS (Nr. 2016954) für Investmentgeschäfte im Sinne von Klasse 36

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde für einen Teil der angegriffenen Dienstleistungen stattgegeben, und im Übrigen wurde er zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerden


Tenor

1.

Die Rechtssachen T‑303/06 und T‑337/06 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 5. September 2006 (verbundene Sachen R 196/2005‑2 und R 211/2005‑2) wird insoweit aufgehoben, als darin die Beschwerde der UniCredito Italiano S.p.A. in der Sache R 211/2005‑2 zurückgewiesen und den Widersprüchen gegen die Eintragung der angemeldeten Marke UNIWEB in Bezug auf „Bankgeschäfte, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Versicherungswesen, Informationen und Beratung in Finanz- und Versicherungsangelegenheiten, Ausgabe von Kredit- und Debitkarten, Bank- und Finanzdienstleistungen über Internet“ der Klasse 36 stattgegeben wird.

3.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. September 2006 (verbundene Sachen R 456/2005‑2 und R 502/2005‑2) wird insoweit aufgehoben, als darin die Beschwerde der UniCredito Italiano S.p.A. in der Sache R 456/2005‑2 zurückgewiesen und den Widersprüchen gegen die Eintragung der angemeldeten Marke UniCredit Wealth Management in Bezug auf „Bankgeschäfte, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Versicherungswesen und Informationen in Finanzangelegenheiten“ der Klasse 36 stattgegeben wird.

4.

Die Anträge der Union Investment Privatfonds GmbH werden zurückgewiesen.

5.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.