Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 22. Mai 2008 – NewSoft Technology/HABM – Soft (Presto! BizCard Reader)

(Rechtssache T-205/06)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke Presto! BizCard Reader – Ältere nationale Bildmarken Presto – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Existenz einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 65-67)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Mai 2006 (Sache R 601/2005‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Soft, SA und der NewSoft Technology Corp.

Angaben zur Rechtssache

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:

Wortmarke Presto! BizCard Reader für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 42 – Anmeldung Nr. 2625457

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:

NewSoft Technology Corp.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:

Soft, SA

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerin:

Spanische Bildmarken Presto für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:

Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die NewSoft Technology Corp. trägt die Kosten.