Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 22. Mai 2008 – NewSoft Technology/HABM – Soft (Presto! BizCard Reader)
(Rechtssache T-205/06)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke Presto! BizCard Reader – Ältere nationale Bildmarken Presto – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Existenz einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 65-67)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Mai 2006 (Sache R 601/2005‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Soft, SA und der NewSoft Technology Corp. |
Angaben zur Rechtssache
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: |
Wortmarke Presto! BizCard Reader für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 42 – Anmeldung Nr. 2625457 |
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: |
NewSoft Technology Corp. |
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: |
Soft, SA |
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerin: |
Spanische Bildmarken Presto für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 |
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: |
Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke |
Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde |
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die NewSoft Technology Corp. trägt die Kosten. |