Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. Oktober 2008 – Cassegrain/HABM (Form einer Tasche)

(Rechtssache T-73/06)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke – Form einer Tasche – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 27-28)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Dezember 2005 (Sache R 687/2005-2) über die Anmeldung des Bildzeichens Form einer Tasche als Gemeinschaftsmarke

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Jean Cassegrain SAS

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke, die eine Tasche darstellt, für Waren der Klasse 18 – Anmeldung Nr. 3598571

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Jean Cassegrain SAS trägt die Kosten.