Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor

Schlüsselwörter

Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Entscheidung, mit der wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln Geldbußen verhängt werden – Klage auf Erstattung der von einem Unternehmen aufgrund der Zahlung der Geldbuße getragenen Verzugszinsen – Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 23-26)

2. Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Unternehmen, denen eine Zuwiderhandlung in Form der Teilnahme an einem Gesamtkartell zur Last gelegt werden kann – Kriterien – Beweislast (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 61-62, 64)

3. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Passive Mitwirkung oder Mitläufertum des Unternehmens – Beurteilungskriterien (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3, erster Gedankenstrich) (vgl. Randnrn. 73-74, 79)

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) betreffend ein Kartell auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff oder, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

Tenor

1. Die durch Art. 2 Buchst. l der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) verhängte Geldbuße wird auf 9,18 Mio. Euro festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Europäische Kommission, die Low & Bonar plc und die Bonar Technical Fabrics NV tragen ihre eigenen Kosten.