Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 12. Dezember 2007 – Irland u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06)

„Staatliche Beihilfen – Richtlinie 92/81/EWG – Verbrauchsteuer auf Mineralöle – Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden – Befreiung durch die französischen, irischen und italienischen Behörden – Neue Beihilfen – Bestehende Beihilfen – Begründungspflicht – Prüfung von Amts wegen“

Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Entscheidung über eine Befreiung von der Verbrauchsteuer, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß der Richtlinie 92/81 genehmigt wurde – Keine Prüfung einer möglichen Einordnung als bestehende Beihilfe – Unzureichende Begründung (Art. 88 Abs. 1 und 2 EG und Art. 253 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. b Ziff. v; Richtlinie 92/81 des Rates, Art. 8 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 52-64)

Gegenstand

Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (ABl. 2006, L 119, S. 12)

Tenor

1.

Die Rechtssachen T‑50/06, T‑56/06, T‑60/06, T‑62/06 und T‑69/06 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien wird für nichtig erklärt.

3.

Im Übrigen wird die Klage in der Rechtssache T‑62/06 abgewiesen.

4.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T‑69/06 R entstandenen Kosten.