URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

5. Oktober 2011(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Preisfestsetzung und Marktaufteilung – Zahlung der Geldbuße durch den Mitgesamtschuldner – Klägerin, über deren Vermögen während des Verfahrens ein Insolvenzverfahren eröffnet wird – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Erledigung“

In der Rechtssache T‑19/06

Mindo Srl mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigte: J. Folguera Crespo und P. Vidal Martínez, Rechtsanwälte,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch É. Gippini Fournier, N. Khan und F. Amato, dann durch E. Gippini Fournier, N. Khan und L. Malferrari als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4012 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.281/B.2 – Rohtabak – Italien) und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Mindo Srl verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richterin E. Cremona (Berichterstatterin) und des Richters S. Frimodt Nielsen,

Kanzler: K. Pochéc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2010

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Mindo Srl, ist eine gegenwärtig in Liquidation befindliche italienische Gesellschaft. Sie war ursprünglich ein unter dem Namen Reditab Srl bekanntes Familienunternehmen. 1995 wurde sie von der Intabex Netherlands BV (im Folgenden: Intabex), einer Tochter der Dimon Inc., übernommen. Infolge dieser Übernahme wurde ihre Firma in Dimon Italia Srl geändert. Ihre Haupttätigkeit lag in der Erstverarbeitung von Rohtabak. Am 30. September 2004 wurde die Gesamtheit ihrer Geschäftsanteile von Intabex an vier Einzelpersonen verkauft, die mit der Dimon-Gruppe nichts zu tun haben. Infolge dieses Verkaufs wurde ihre Firma in Mindo geändert. Am 13. Mai 2005 fusionierte Dimon mit der Standard Commercial Corporation (im Folgenden: SCC) zu einer neuen Einheit unter dem Namen Alliance One International, Inc. (im Folgenden: Alliance One).

 Verwaltungsverfahren

2        Am 15. Januar 2002 richtete die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), den italienischen Markt für Rohtabak betreffende Auskunftsverlangen an Berufsverbände der italienischen Tabakverarbeiter und ‑erzeuger, nämlich die Associazione professionale trasformatori tabacchiitaliani (APTI, Berufsverband der italienischen Rohtabakverarbeiter) und die Unione italiana tabacco (Unitab, Italienische Tabak-Union).

3        Am 19. Februar 2002 ging bei der Kommission ein Antrag der Deltafina SpA, eines der APTI angehörenden Verarbeitungsunternehmens, auf Erlass der Geldbuße in Anwendung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) ein. Am 6. März 2002 gewährte die Kommission Deltafina einen bedingten Erlass der Geldbuße gemäß Randnr. 15 dieser Mitteilung.

4        Am 4. April 2002 fand eine Zusammenkunft des Verwaltungsausschusses von APTI statt. Im Rahmen dieser Zusammenkunft teilte Deltafina den Teilnehmern, darunter die Transcatab SpA und die Klägerin, mit, dass sie einen Antrag auf Geldbußenerlass der Kommission gestellt und die Kommission entschieden habe, ihr einen bedingten Erlass der Geldbuße zu gewähren.

5        Am selben Tag erhielt die Kommission einen Antrag der Klägerin auf Erlass der Geldbuße gemäß Randnr. 8 der Mitteilung über Zusammenarbeit und, hilfsweise, einen Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße gemäß den Randnrn. 20 bis 27 dieser Mitteilung sowie wenige Stunden später einen Antrag der Transcatab auf Herabsetzung der Geldbuße auf der gleichen Rechtsgrundlage.

6        Am 9. April 2002 bestätigte die Kommission den Eingang des Antrags der Klägerin auf Erlass der Geldbuße und informierte sie gemäß Randnr. 12 der Mitteilung über Zusammenarbeit darüber, dass für die mutmaßliche Zuwiderhandlung kein Erlass der Geldbuße in Betracht komme, da der Antrag nicht die in Randnrn. 8 Buchst. a und 9 bzw. 8 Buchst. b und 10 dieser Mitteilung genannten Voraussetzungen erfülle. Sie bestätigte ebenfalls gemäß Randnr. 25 dieser Mitteilung den Eingang des Antrags der Klägerin auf Herabsetzung der Geldbuße.

7        Am 8. April 2002 übermittelte die Klägerin zusätzliche Beweisstücke, bestehend aus einem weiteren erläuternden Schreiben und zehn Anlagen. Am 17. April 2002 bestätigte die Kommission den Eingang dieser Dokumente.

8        Am 18. und 19. April 2002 nahm die Kommission Nachprüfungen gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 17 in den Geschäftsräumen der Klägerin und der Transcatab sowie in den Geschäftsräumen der Trestina Azienda Tabacchi SpA und der Romana Tabacchi SpA vor.

9        Am 8. Oktober 2002 teilte die Kommission der Klägerin und Transcatab mit, dass sie das erste bzw. das zweite Unternehmen gewesen seien, die Material zum Nachweis der Zuwiderhandlung im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit geliefert hätten, und dass die Kommission daher die Absicht habe, am Ende des Verwaltungsverfahrens die gegen sie festgesetzte Geldbuße um 30 % bis 50 % bzw. 20 % bis 30 % der Geldbuße herabzusetzen, die ohne Zusammenarbeit gegen sie aufgrund der gegebenenfalls festgestellten Zuwiderhandlungen verhängt worden wäre.

10      Am 25. Februar 2004 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die sie an zehn Unternehmen oder Zusammenschlüsse richtete, darunter Deltafina, Transcatab, Romana Tabacchi und die Klägerin (im Folgenden zusammen: Verarbeitungsunternehmen) und die Muttergesellschaften einiger von ihnen, darunter Dimon, SCC und Universal Corp., die Muttergesellschaft von Deltafina. Die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhielten Zugang zu der Verwaltungsakte, von der ihnen eine Kopie auf CD-ROM von der Kommission übermittelt wurde, und erwiderten auf die von dieser erhobenen Beschwerdepunkte mit schriftlichen Erklärungen. Anschließend fand am 22. Juni 2004 eine Anhörung statt.

11      Am 21. Dezember 2004 wurde ein Nachtrag zur Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 25. Februar 2004 angenommen, woraufhin am 1. März 2005 eine zweite Anhörung erfolgte.

12      Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen und in Ansehung des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten erließ die Kommission am 20. Oktober 2005 die Entscheidung K(2005) 4012 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.281/B.2 – Rohtabak – Italien) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13. Februar 2006 (ABl. L 353, S. 45) veröffentlicht wurde.

 Angefochtene Entscheidung

13      Die angefochtene Entscheidung betrifft in erster Linie ein horizontales Kartell, das die Verarbeitungsunternehmen auf dem italienischen Markt für Rohtabak durchgeführt haben sollen (erster Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

14      Die Kommission stellte in der angefochtenen Entscheidung fest, dass die Verarbeitungsunternehmen im Rahmen dieses Kartells in der Zeit von 1995 bis Anfang 2002 die Handelsbedingungen beim Einkauf von Rohtabak in Italien in Bezug auf Direktankäufe bei den Erzeugern und die Ankäufe bei „Drittpackern“, insbesondere durch die Festsetzung von Preisen und die Aufteilung des Marktes, festgelegt hätten (erster Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

15      Die angefochtene Entscheidung behandelt darüber hinaus zwei weitere, von dem durch die Verarbeitungsunternehmen durchgeführten Kartell getrennte Zuwiderhandlungen, die zwischen Anfang 1999 und Ende 2001 begangen worden sein sollen und bei denen es um die Festsetzung der Vertragspreise durch APTI ging, die der Verband im Namen seiner Mitglieder beim Abschluss von Branchenvereinbarungen mit Unitab ausgehandelt habe, und um die Festsetzung der Preise, die Unitab im Namen ihrer Mitglieder mit APTI im Hinblick auf den Abschluss dieser Vereinbarungen ausgehandelt habe.

16      In der angefochtenen Entscheidung vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Praktiken der Verarbeitungsunternehmen eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG seien (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 264 bis 269 der angefochtenen Entscheidung).

17      Die Kommission hob hervor, dass die beiden Gruppen, denen Transcatab und die Klägerin während der Dauer der Zuwiderhandlung angehört hätten, infolge ihres Zusammenschlusses zu der neuen Einheit Alliance One nicht mehr bestünden und dass diese als Rechtsnachfolgerin dieser beiden Gruppen Adressatin der angefochtenen Entscheidung sei. Das Gleiche gelte für die Klägerin, die von Intabex an Einzelpersonen verkauft worden sei, von denen sie in Mindo umbenannt worden sei (Erwägungsgründe 349 und 350 der angefochtenen Entscheidung).

18      In Anbetracht dieser verschiedenen Gesichtspunkte gelangte die Kommission im 351. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass Deltafina, Universal, die Klägerin, Transcatab, Alliance One, Romana Tabacchi, APTI und Unitab für die Zuwiderhandlungen zur Verantwortung zu ziehen seien und die angefochtene Entscheidung an sie gerichtet werden müsse.

19      In den Erwägungsgründen 356 bis 404 der angefochtenen Entscheidung bestimmte die Kommission, welche Geldbußen den Adressaten dieser Entscheidung aufzuerlegen seien.

20      Nachdem die Kommission die Schwere der Zuwiderhandlung geprüft hatte und im 369. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss gelangt war, dass die Zuwiderhandlung durch die Verarbeitungsunternehmen als sehr schwer einzustufen sei, prüfte sie die Frage der „Gewichtung“ und der „Abschreckung“.

21      Um der Geldbuße eine hinreichend abschreckende Wirkung zu verleihen, hielt die Kommission die Anwendung eines Multiplikators von 1,5, also eine Erhöhung um 50 %, auf den für Deltafina sowie eines Multiplikators von 1,25, also eine Erhöhung um 25 %, auf den für die Klägerin und Transcatab festgesetzten Ausgangsbetrag der Geldbußen für erforderlich (375. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

22      Somit setzte die Kommission im 376. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung folgende Ausgangsbeträge der Geldbußen fest:

–        Deltafina:          37,5 Mio. Euro;

–        Transcatab:          12,5 Mio. Euro;

–        die Klägerin:          12,5 Mio. Euro;

–        Romana Tabacchi: 10 Mio. Euro.

23      Anschließend prüfte die Kommission die Frage der Dauer der Zuwiderhandlung. Insbesondere den Erwägungsgründen 377 bis 379 der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Kommission die Ausgangsbeträge der Geldbußen um 10 % für jedes volle Jahr der Zuwiderhandlung und um 5 % für jeden zusätzlichen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten erhöht hat. So wurde der Ausgangsbetrag der Geldbuße für Deltafina, die Klägerin und Transcatab entsprechend einem Zeitraum der Zuwiderhandlung von sechs Jahren und vier Monaten um 60 % und für Romana Tabacchi entsprechend einem Zeitraum der Zuwiderhandlung von zwei Jahren und acht Monaten um 25 % erhöht.

24      Für die Adressaten der angefochtenen Entscheidung wurden somit folgende Ausgangsbeträge der Geldbußen festgesetzt:

–              Deltafina:          60 Mio. Euro;

–              Transcatab:          20 Mio. Euro;

–              die Klägerin:          20 Mio. Euro;

–              Romana Tabacchi: 12,5 Mio. Euro.

25      In den Erwägungsgründen 380 bis 398 der angefochtenen Entscheidung prüfte die Kommission, ob mildernde Umstände zu berücksichtigen seien, und wies das gesamte dahin gehende Vorbringen der Klägerin zurück.

26      Die Kommission prüfte außerdem, ob die Ausgangsbeträge für die einzelnen Adressaten anzupassen seien, damit sie die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) vorgesehene Grenze von 10 % des Umsatzes nicht überschritten (Erwägungsgründe 399 bis 404 der angefochtenen Entscheidung).

27      In dieser Hinsicht begrenzte die Kommission die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin auf 10 % ihres Umsatzes im letzten Geschäftsjahr, d. h. 3,99 Mio. Euro, in Anbetracht dessen, dass diese zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zur vormaligen Dimon-Gruppe keine Verbindung unterhalten habe (404. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

28      In den Erwägungsgründen 405 bis 500 der angefochtenen Entscheidung nahm die Kommission Stellung zur Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit. Sie stellte insbesondere fest, dass die Klägerin die ihr im Hinblick auf ihren Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße auferlegten Bedingungen erfüllt habe, und folgerte aus der Würdigung der vorgelegten Beweisdokumente und der Zusammenarbeit während des Verfahrens, dass ihr die höchste Ermäßigungsstufe innerhalb der Prozentbereiche zuzuerkennen sei, die ihr nach ihrem Antrag auf Ermäßigung mitgeteilt worden seien, nämlich 50 % (499. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

29      In Art. 2 der angefochtenen Entscheidung setzte die Kommission die Geldbußen, die den Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen aufzuerlegen waren, die Adressaten der angefochtenen Entscheidung waren, gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auf folgende Beträge fest:

–        Deltafina und Universal, gesamtschuldnerisch haftend: 30 Mio. Euro;

–        die Klägerin und Alliance One: 10 Mio. Euro, wobei Alliance One für den gesamten Betrag und Mindo lediglich gesamtschuldnerisch für 3,99 Mio. Euro haftete;

–        Transcatab und Alliance One, gesamtschuldnerisch haftend: 14 Mio. Euro;

–        Romana Tabacchi: 2,05 Mio. Euro;

–        APTI: 1 000 Euro;

–        Unitab: 1 000 Euro.

 Verfahren

30      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 20. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

31      In der Klageschrift hat die Klägerin insbesondere die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache betreffend die von Alliance One am 24. Januar 2006 erhobene Klage auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung (Rechtssache T‑25/06, Alliance One International/Kommission) beantragt. Alliance One hat einen gleichlautenden Antrag gestellt.

32      Am 14. Februar 2006 hat Alliance One den gesamten Betrag der von der Kommission gegen sie und die Klägerin verhängten Geldbuße bezahlt, wobei Letztere gesamtschuldnerisch nur für einen Teil dieses Betrags, nämlich 3,99 Mio. Euro, haftet.

33      Am 4. Juli 2006 wurde das Insolvenzverfahren über die Klägerin eröffnet, ohne dass diese das Gericht hierüber informiert hätte.

34      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 27. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin erneut die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache T‑25/06 beantragt. Am 21. August 2006 hat Alliance One zu diesem Antrag Stellung genommen und sich für die Verbindung ausgesprochen.

35      Die Kommission hat mit am 21. August 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben mitgeteilt, dass ihrer Ansicht nach mit der Verbindung dieser Rechtssachen die Effizienz des Verfahrens nicht spürbar verbessert werden könne und dass sie die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts stelle.

36      Das Gericht hat den Verbindungsantrag zurückgewiesen.

37      Infolge eines Insolvenzantrags (istanza di fallimento) durch einen ihrer Gläubiger vom 27. Dezember 2006 beim Tribunale ordinario di Roma, sezione fallimentare (Insolvenzgericht Rom, im Folgenden: Tribunale fallimentare di Roma) hat die Klägerin am 5. März 2007 gemäß Art. 161 des Königlichen Dekrets Nr. 267 vom 16. März 1942 zur Regelung des Konkurses, des gerichtlichen Vergleichs, der Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses und der behördlichen Zwangsabwicklung, GURI vom 6. April 1942, supplemento straordinario Nr. 81) (im Folgenden: italienisches Insolvenzgesetz) bei diesem Gericht einen Antrag auf Zulassung zum Vergleichsverfahren mit Vermögensabtretung (im Folgenden: gerichtlicher Vergleich) gestellt. Mit Urteil vom 27. November 2007 hat das Tribunale fallimentare di Roma den von der Klägerin vorgeschlagenen gerichtlichen Vergleich gebilligt.

38      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen der in Art. 64 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen die Parteien zur Vorlage bestimmter Schriftstücke aufgefordert. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

39      Die Parteien haben in der Sitzung vom 29. November 2010 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

40      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission, die einige Tage zuvor erfahren hatte, dass seit Juli 2006 ein Insolvenzverfahren gegen die Klägerin anhängig ist, im Kern geltend gemacht, dass deren Rechtsschutzinteresse in der vorliegenden Rechtssache entfallen sei, nachdem Alliance One den gesamten Betrag der ihnen auferlegten Geldbuße einschließlich des Betrags von 3,99 Mio. Euro, für den sie gesamtschuldnerisch mit der Klägerin haftete, beglichen hatte, ohne von dieser die Erstattung eines Teils dieser gezahlten Geldbuße zu verlangen, obwohl sich diese in Liquidation befand.

41      Das Gericht hat die Klägerin daher im Wege einer prozessleitenden Maßnahme nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung aufgefordert, alle Informationen und einschlägigen Schriftstücke hinsichtlich einer möglichen Vereinbarung mit Alliance One bezüglich der Zahlung der Geldbuße durch Letztere und deren Möglichkeit, die Rückzahlung eines Teils der gezahlten Geldbuße zu verlangen, vorzulegen, was im Sitzungsprotokoll festgehalten worden ist. Diese prozessleitende Maßnahme ist anschließend in ein Schreiben des Gerichts aufgenommen worden, das der Klägerin am 8. Dezember 2010 übersandt worden ist.

42      Die Klägerin hat zudem in Beantwortung einer Frage des Gerichts mitgeteilt, dass sie mit dem zweiten Satz ihres dritten Klageantrags (siehe unten, Randnr. 57) nur die Herabsetzung des Teils der Geldbuße erreichen wolle, die gesamtschuldnerisch mit Alliance One zu zahlen war.

43      Mit Schreiben vom 6. Januar 2011 ist die Klägerin der Aufforderung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nachgekommen und hat eine Reihe von Schriftstücken vorgelegt. Sie hat jedoch nicht angegeben, dass sie ein gerichtliches Vergleichsverfahren eingeleitet hatte und dieses Verfahren noch anhängig war. Im Kern hat sie geltend gemacht, dass ihr Rechtsschutzinteresse in dem vorliegenden Verfahren weiterhin bestehe.

44      In ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2011 zum Schreiben der Klägerin vom 6. Januar 2011 hat die Kommission wiederholt, dass diese in dem vorliegenden Verfahren kein Rechtsschutzinteresse mehr habe. Sie hat zudem Schriftstücke der Handelskammer Rom (Italien) zur wirtschaftlichen Situation der Klägerin vorgelegt, die bestätigen, dass seit dem 21. Mai 2007 ein Vergleichsverfahren unter dem Aktenzeichen 3/07 gegen diese anhängig ist. Sie hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass das Gericht eine prozessleitende Maßnahme gemäß Art. 64 § 4 der Verfahrensordnung treffen könne, um von Alliance One Auskünfte betreffend deren Recht zur Geltendmachung der Rückzahlung eines Teils der bezahlten Geldbuße von der Klägerin zu verlangen.

45      Mit Schreiben vom 11. März 2011 hat sich die Klägerin zur Stellungnahme der Kommission vom 21. Februar 2011 geäußert und einer prozessleitenden Maßnahme widersprochen, mit der von Alliance One Auskünfte verlangt würden, und einen Verfahrensmissbrauch durch die Kommission geltend gemacht.

46      Mit Schreiben vom 17. März 2011 hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 § 3 Buchst. c der Verfahrensordnung Alliance One schriftliche Fragen gestellt.

47      Mit Schreiben vom 30. März 2011 hat Alliance One auf die Fragen des Gerichts vom 17. März 2011 geantwortet. Sie hat im Kern mitgeteilt, dass sie noch nicht gegen die Klägerin wegen der Rückzahlung eines Teils der gezahlten Geldbuße vorgegangen sei, da sie den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abwarten wolle. Sie hat ebenfalls dargelegt, dass sie zur Einleitung eines solchen Verfahrens „wahrscheinlich ein Urteil hätte erwirken müssen, um eine Zahlung [von der Klägerin] zu erhalten, sowie einen Zahlungsbefehl aufgrund dieses Urteils“. Sie hat außerdem bestätigt, dass sie der Klägerin im Fall eines vollständigen oder teilweisen Erlasses der Geldbuße durch das Gericht den erstatteten Betrag mit Zinsen hätte zurückzahlen müssen, was das gesamte Verfahren „umständlich, teuer und langwierig“ gemacht hätte. Außerdem sei ihr Anspruch nicht verjährt und werde nicht vor dem Ende des vorliegenden Verfahrens verjähren. Schließlich hindere das anhängige Vergleichsverfahren einen Gläubiger nicht daran, die zuständigen Gerichte anzurufen, um ein streitiges Urteil gegen den Schuldner zu erwirken, den das Vergleichsverfahren betreffe, und unmittelbar nach Verkündung des Urteils einen Zahlungsbefehl zu erwirken.

48      Mit Schreiben vom 18. und 19. April 2011 haben die Klägerin und die Kommission zu den von Alliance One erteilten Auskünften Stellung genommen.

49      Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 hat das Gericht die Klägerin im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, bestimmte Schriftstücke in Bezug auf das beim Tribunale fallimentare di Roma anhängige Vergleichsverfahren vorzulegen und alle Informationen in Bezug auf die Durchsetzung dieses Vergleichs zu übermitteln.

50      Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 ist die Klägerin diesen Aufforderungen nachgekommen. Sie hat insbesondere den Antrag auf Einleitung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens sowie den ihren Gläubigern am 5. März 2007 unterbreiteten Vergleichsvorschlag, das Urteil des Tribunale fallimentare di Roma vom 27. November 2007, mit dem der Vergleich gebilligt wurde, sowie weitere Schriftstücke in Bezug auf den Stand der Erfüllung des Vergleichs vorgelegt.

51      Am 25. Mai 2011 fand gemäß Art. 186 des italienischen Insolvenzgesetzes eine mündliche Verhandlung vor dem Tribunale fallimentare di Roma zum Stand der Erfüllung des Vergleichs statt, um diesen erforderlichenfalls aufzuheben oder zu annullieren.

52      Auf Aufforderung des Gerichts hat die Klägerin am 1. Juni 2011 die Gläubigerliste vorgelegt, die dem Antrag auf Einleitung des Vergleichsverfahrens beim Tribunale fallimentare di Roma vom 5. März 2007 als Anlage beigefügt war. Diese Liste enthält keine Forderung der Alliance One gegen die Klägerin.

53      Am 15. Juni 2011 fand ein weiterer Termin vor dem Tribunale fallimentare di Roma statt.

54      Am 21. Juni 2011 hat die Kommission zu der von der Klägerin mit Schreiben vom 20. Mai 2011 sowie zu der von dieser am 1. Juni 2011 eingereichten Gläubigerliste Stellung genommen.

55      Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 hat die Klägerin auf Fragen des Gerichts im Rahmen neuer prozessleitender Maßnahmen geantwortet und weitere Schriftstücke vorgelegt sowie zu der Frage Stellung genommen, ob es gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung noch erforderlich sei, über die vorliegende Klage zu entscheiden.

56      Am 29. Juli 2011 hat die Kommission auf Aufforderung des Gerichts hin zu der Frage Stellung genommen, ob es gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung noch erforderlich sei, über die vorliegende Klage zu entscheiden.

 Anträge der Parteien

57      Die Klägerin beantragt,

–        Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als dort ein längerer Zeitraum der Zuwiderhandlung bis zum 19. Februar 2002 und nicht bis spätestens zum 15. Januar 2002 angenommen wird;

–        Art. 2 Buchst. b der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als ihr nach der Mitteilung über Zusammenarbeit ein vollständiger Erlass der Geldbuße hätte gewährt werden müssen;

–        hilfsweise, Art. 2 Buchst. b der angefochtenen Entscheidung neu zu fassen und „den Betrag der ihr und, gesamtschuldnerisch, Alliance One auferlegten Geldbuße“ erheblich herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

–        nach Art. 50 § 4 der Verfahrensordnung die Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit dem die von Alliance One gegen die angefochtene Entscheidung eingelegte Klage betreffenden Verfahren anzuordnen.

58      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

59      Nach Art. 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, oder feststellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist.

60      Nach der Rechtsprechung stellt das Rechtsschutzinteresse eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung dar, die der Unionsrichter von Amts wegen prüfen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T‑310/00, Slg. 2004, II‑3253, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und den Beschluss des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T‑228/00, T‑229/00, T‑242/00, T‑243/00, T‑245/00 bis T‑248/00, T‑250/00, T‑252/00, T‑256/00 bis T‑259/00, T‑265/00, T‑267/00, T‑268/00, T‑271/00, T‑274/00 bis T‑276/00, T‑281/00, T‑287/00 und T‑296/00, Slg. 2005, II‑787, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens, so kann der Unionsrichter dies ebenfalls von Amts wegen prüfen.

61      Im vorliegenden Fall ist nach Anhörung der Parteien sofort auf die Argumentation der Kommission während der Sitzung und in ihren Stellungnahmen zu den Antworten der Klägerin auf die schriftlichen Fragen des Gerichts einzugehen, dass die Klägerin im Kern jegliches Interesse an der Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens verloren habe, da der Betrag der gesamtschuldnerisch zu zahlenden Geldbuße vollständig von Alliance One bezahlt worden sei, die nicht gegen die Beklagte auf Rückzahlung eines Teils der gezahlten Geldbuße vorgegangen sei.

 Vorbringen der Parteien

62      Die Kommission macht im Kern geltend, die Klägerin habe kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Weiterführung des vorliegenden Verfahrens, nachdem der Betrag der Geldbuße, den sie gesamtschuldnerisch mit Alliance One hätte zahlen müssen, im Februar 2006 von dieser vollständig bezahlt worden sei und diese nicht gegen die Klägerin auf Rückzahlung eines Teils der gezahlten Geldbuße vorgegangen sei. Sie bezweifelt, dass Alliance One einen solchen Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin hat. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem Antrag der Klägerin auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens noch aus den nach italienischem Recht beim Handelsregister eingereichten Jahresabschlüssen. Eine Erklärung dafür könne sein, dass es eine Garantie oder irgendein anderes Dokument gebe, durch das sich Alliance One im Zuge des Verkaufs ihrer Anteile an die Klägerin verpflichtet habe, die gesamte gegen sie verhängte Geldbuße zu bezahlen.

63      Die Kommission weist zudem die von der Klägerin vorgebrachten Argumente zur Untermauerung ihres Rechtsschutzinteresses im vorliegenden Verfahren zurück.

64      Dem vorgeblichen Interesse der Klägerin, sich gegen mögliche Schadensersatzansprüche Dritter zu verteidigen, hält die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2011 zum Schreiben der Klägerin vom 6. Januar 2011 entgegen, diese habe keine Hinweise auf bereits anhängige oder zu erwartende Gerichtsverfahren von durch die Zuwiderhandlung verletzten Dritten gegeben. Hinsichtlich der Schreiben, in denen Schadensersatz geltend gemacht wird und die die Klägerin am 20. Mai und am 13. Juli 2011 zu den Akten gereicht hat, meint die Kommission, dass diese nicht bewiesen, dass bereits ein Verfahren eingeleitet worden sei, und vor allem, dass ein entsprechender Anspruch nicht verjährt sei.

65      Hinsichtlich der angeblichen Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung eines Teils der von Alliance One gezahlten Geldbuße an diese führt die Kommission schließlich aus, es sei unwahrscheinlich, dass Alliance One gegen die Klägerin auf Rückzahlung vorgehen werde, vor allem aufgrund der Tatsache, dass sie nicht reagiert habe, als die Klägerin in Insolvenz gegangen und das Vergleichsverfahren eröffnet worden sei. Auch das angebliche Bestehen eines solchen Anspruchs von Alliance One und deren Untätigkeit über viele Jahre hinweg seien schwer miteinander zu vereinbaren. Außerdem ergäben sich die Absichten von Alliance One hinsichtlich des möglichen Vorgehens gegen die Klägerin auf Rückzahlung eines Teils der gezahlten Geldbuße nicht eindeutig aus deren Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts. Zudem ergebe sich der Anspruch von Alliance One gegen die Klägerin auf Rückzahlung eines Teils der gezahlten Geldbuße direkt aus der angefochtenen Entscheidung, weshalb schwer nachzuvollziehen sei, warum sie kein Urteil eines italienischen Gerichts in einem summarischen Verfahren erlangen können sollte.

66      Die Klägerin macht ein eindeutiges und unmittelbares Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens geltend. Auch wenn über sie ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und ihre frühere Muttergesellschaft, Alliance One, vorsorglich die gesamte ihnen auferlegte Geldbuße gezahlt habe, für die sie in Höhe von 3,99 Mio. Euro gesamtschuldnerisch hafte, sei ihr Rechtsschutzinteresse nicht berührt.

67      Erstens trägt die Klägerin vor, ihr Rechtsschutzinteresse ergebe sich aus ihrem Grundrecht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet am 4. November 1950 in Rom (im Folgenden: EMRK), das über Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) Eingang in die Rechtsordnung der Union gefunden hat.

68      Die von ihr zur Unterstützung ihrer Klage vorgebrachten Argumente beträfen erstens die rechtliche Qualifikation bestimmter Sachverhaltselemente (insbesondere die Haftung für bestimmte vorbereitende Vereinbarungen im Vorfeld der unternehmensübergreifenden Vereinbarungen, das Vorliegen mildernder Umstände, die Bedeutung des begrenzten Umfangs des Marktes auf die Bewertung ihres Verhaltens und die Anwendung einer geringeren Geldbuße), zweitens die kürzere Dauer der ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlung und drittens die fehlerhafte Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit durch die Kommission (in Bezug auf ihr Bestreben nach einem vollständigen oder, hilfsweise, einem „teilweisen“ Erlass der Geldbuße nach Art. 23 dieser Mitteilung).

69      Die Klägerin meint außerdem, ihr Rechtsschutzinteresse sei nicht auf die Geldbuße begrenzt, sondern betreffe ebenso die ihr auferlegte Haftung für ein bestimmtes Verhalten und die rechtliche Bewertung dieses Verhaltens.

70      Zweitens macht die Klägerin geltend, dass sich ihr Rechtsschutzinteresse auch aus ihrem Recht zur Verteidigung gegen mögliche Schadensersatzansprüche oder Inanspruchnahme durch Dritte wegen der in der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung ergebe, sobald diese endgültig werde. Hierzu fügt sie ihrem Schriftsatz vom 20. Mai 2011 ein Schreiben einer Kooperative italienischer Tabakhersteller bei, mit dem Schadensersatz in Höhe von 2,3 Mio. Euro wegen der Zuwiderhandlung gegen die Konkurrenzregeln durch das in der angefochtenen Entscheidung inkriminierte Verhalten gefordert wird. Der Bericht des Liquidators des Vergleichs vom 14. April 2011 enthalte ebenfalls eine solche Ersatzforderung.

71      Drittens behauptet die Klägerin ebenfalls ein objektives, unmittelbares Interesse an der Herabsetzung oder sogar der vollständigen Aufhebung der Geldbuße. Insoweit macht sie erstens geltend, dass sie nach Art. 1292 des italienischen Zivilgesetzbuchs in Zukunft mit einer Regressklage von Alliance One konfrontiert sein könne. Sie weist außerdem darauf hin, dass ihre Verwalter nach italienischem Recht gezwungen seien, die Interessen der Gläubiger vor allen möglichen Unwägbarkeiten zu schützen. Zweitens verweist sie darauf, dass die Vereinbarungen über den Verkauf ihrer Anteile das vor der Kommission anhängige Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hatte, nicht erwähnten und keine ausdrückliche Garantie von Ersatzzahlungen für sie wegen Strafzahlungen, die sich aus der Entscheidung der Kommission ergäben, enthielten. Daraus ergebe sich eindeutig ihr Interesse an der Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss, da es nicht ausgeschlossen sei, dass Alliance One zukünftig einen Rückzahlungsanspruch gegen sie in Höhe eines Teils der gezahlten Geldbuße geltend mache. Drittens macht sie geltend, dass, selbst wenn die vorgenannten Vereinbarungen eine mögliche Entschädigung für die von der Kommission verhängte Geldbuße vorsähen, die Wirksamkeit dieser Entschädigungen in Frage gestellt würde, wenn sie kein Recht hätte, die Entscheidung vor dem Gericht anzufechten und den vollständigen Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße zu beantragen.

72      Die Klägerin meint ferner, dass die Antwort von Alliance One auf die schriftlichen Fragen des Gerichts außerdem ihr Rechtsschutzinteresse bestätige. Erstens ergebe sich aus dieser Antwort, dass das Risiko möglicher Schadensersatzklagen Dritter akut sei, da diese Ansprüche nach italienischem Recht noch nicht verjährt seien. Zweitens sei der Anspruch von Alliance One gegen sie auf Rückzahlung eines Teils der gezahlten Geldbuße nicht verjährt. Drittens bleibe sie die einzige Verantwortliche für die Zahlung der Summe in Höhe von 3,99 Mio. Euro für den Fall, dass Alliance One in der Sache T‑25/06 obsiege, weshalb ihr Rechtsschutzinteresse evident sei.

73      In ihrer Antwort vom 20. Mai 2011 erläutert die Klägerin, dass Art. 168 des italienischen Insolvenzgesetzes das Recht der früheren Gläubiger nicht begrenze, während des Zeitraums zwischen dem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens und dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil, das den Vergleich genehmige, rechtskräftig werde, die zuständigen Gerichte anzurufen, um ein Feststellungsurteil im Rahmen des Vergleichsverfahrens gegen den Schuldner zu erwirken und nach Ablauf dieses Zeitraums vor den zuständigen Gerichten die Durchsetzung der Ansprüche gegen den Schuldner im Vergleichsverfahren zu erreichen.

74      Der Klägerin zufolge sind die früheren Gläubiger, die nicht einverstanden gewesen seien oder die nicht ihre Stimme abgegeben hätten, nach der Genehmigung des Vergleichs und während dessen tatsächlicher Ausführung nicht in der Durchsetzung ihrer Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft und durch diesen begrenzt. Im Übrigen müssten sie gegebenenfalls die im Vergleich festgelegten Entschädigungsquoten für die Gläubiger und Fristen beachten. Außerdem seien die früheren Gläubiger selbst nach der Erfüllung des Vergleichs unter Beachtung der in dem Vergleich für alle Gläubiger festgelegten Quoten und Fristen nicht in der Ausübung ihrer Rechte begrenzt. Daher könne Alliance One immer noch das zuständige Gericht anrufen, um einen Zahlungsbefehl gegen sie zu erwirken.

75      Die Klägerin macht außerdem geltend, dass die Frage, ob der Vergleich gemäß Art. 186 des italienischen Insolvenzgesetzes durchgesetzt oder aufgehoben werden könne, derzeit vor dem Tribunale fallimentare di Roma streitig verhandelt werde. Im Fall der Aufhebung des Vergleichs seien die Art. 137 und 138 dieses Gesetzes anwendbar, was zur automatischen Wiedereröffnung des Insolvenzverfahrens gegen sie führe. In einem solchen Fall verliere sie jedoch nicht ihr Interesse an der Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens. Denn Alliance One könne durch Anmeldung der Forderung zur Insolvenzmasse immer noch von ihr die Rückzahlung eines Teils der gezahlten Geldbuße verlangen.

76      Schließlich erinnert die Klägerin in ihrem Schreiben vom 13. Juli 2011 daran, dass Alliance One eindeutig die Gründe genannt habe, aus denen sie ihren Anspruch auf Rückzahlung eines Teils der gezahlten Geldbuße gegen sie noch nicht geltend gemacht habe (siehe oben, Randnr. 47). Sodann macht sie im Kern geltend, sie sei nach italienischem Recht mangels einer ausdrücklichen Rückzahlungsaufforderung durch Alliance One nicht gehalten gewesen, diese in ihren Büchern und damit auch in der Liste der Gläubiger aufzuführen, die für den Antrag auf Zulassung zum Vergleichsverfahren erstellt worden war. Ihrer Ansicht nach verpflichten weder das italienische Insolvenzgesetz noch die anwendbaren Grundsätze über die Buchführung dazu, in den Büchern die Möglichkeit eines Anspruchs von Alliance One aufzuführen, wenn ein solcher noch nicht geltend gemacht worden sei und weder der Betrag noch die Geltendmachung eines solchen Anspruchs feststehe.

 Würdigung durch das Gericht

77      Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Nichtigkeits- und/oder Abänderungsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung und/oder Abänderung des angefochtenen Rechtsakts hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung und/oder Abänderung dieses Rechtsakts als solche Rechtswirkungen zeitigen kann oder, anders gesagt, dass die Klage dem Kläger im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 5. März 2009, Kommission/Provincia di Imperia, C‑183/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19; vgl. Urteile des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. März 2010, Forum 187/Kommission, T‑189/08, Slg. 2010, II‑1039, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass dieser ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung und/oder Abänderung des Rechtsakts nachweist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2009, Socratec/Kommission, T‑269/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Dieses Rechtsschutzinteresse muss bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichts bestehen bleiben, da sonst Erledigung eintritt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieses Erfordernis stellt auf verfahrensrechtlicher Ebene im Interesse einer geordneten Rechtspflege sicher, dass die Gerichte nicht zur Erstattung von Gutachten oder wegen rein theoretischer Fragen angerufen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission, T‑28/02, Slg. 2005, II‑4119, Randnr. 36, und Urteil Socratec/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 36).

79      Nach der Rechtsprechung muss der Kläger außerdem, wenn sein Rechtsschutzinteresse eine zukünftige Situation betrifft, nachweisen, dass die Beeinträchtigung dieser Rechtssituation bereits feststeht. Er kann daher zur Rechtfertigung seines Interesses an der Nichtigerklärung und/oder Änderung der angefochtenen Handlung keine zukünftigen und ungewissen Situationen anführen (Urteile des Gerichts vom 17. September 1992, NBV und NVB/Kommission, T‑138/89, Slg. 1992, II‑2181, Randnr. 33, vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T‑141/03, Slg. 2005, II‑1197, Randnr. 26, und Socratec/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 39).

80      Schließlich muss der Kläger nach der Rechtsprechung sein Rechtsschutzinteresse, das die wesentliche Grundvoraussetzung für jede Klage darstellt, selbst nachweisen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 31. Juli 1989, S./Kommission, 206/89 R, Slg. 1989, 2841, Randnr. 8, Beschluss des Gerichts vom 30. April 2003, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T‑167/01, Slg. 2003, II‑1873, Randnr. 58, und Urteil Sniace/Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 31).

81      Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung neue Tatsachen vorgebracht, die nach Klageerhebung eingetreten waren und den Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin mit der Begründung nahelegen, dass Alliance One den gesamten gegen sie verhängten Betrag der Geldbuße gezahlt hatte, ohne von der Klägerin die Rückzahlung eines Teils dieses Betrags zu fordern.

82      Insoweit ist unstreitig, dass Alliance One die gesamte ihr und der Klägerin von der Kommission auferlegte Geldbuße im Februar 2006 gezahlt hat, wobei die Klägerin nur für einen Teil des Betrags in Höhe von 3,99 Mio. Euro gesamtschuldnerisch haftet, und dass sie bis heute nicht von der Klägerin die Rückzahlung eines Teils der gezahlten Geldbuße gefordert hat. Außerdem steht fest, dass die Klägerin im Juli 2006 in Insolvenz gegangen ist und dass seit Mai 2007 ein Vergleichsverfahren vor dem Tribunale fallimentare di Roma anhängig ist, worüber die Klägerin das Gericht nicht aus eigener Initiative informiert hat.

83      Mit ihren Klageanträgen begehrt die Klägerin zum einen die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung mit der Begründung, die Kommission habe die Mitteilung über Zusammenarbeit auf sie falsch angewandt, da sie ihr keinen vollständigen Erlass gewährt habe, als sie dies auch bezüglich Deltafina entschieden habe, und sie habe sich bei der Festlegung der Dauer ihrer Beteiligung an dem Kartell um etwa einen Monat verrechnet, und zum anderen, hilfsweise, eine Herabsetzung des Betrags der Geldbuße, den sie gesamtschuldnerisch mit Alliance One zu zahlen hat.

84      Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, betrifft die Klage der Klägerin jedoch in erster Linie die Höhe der Geldbuße. Denn aus den von dieser vorgebrachten Argumenten ergibt sich, dass alle Argumente, die die Zuweisung der Verantwortung für ein bestimmtes Verhalten an sie und die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens betreffen und die nicht zur Unterstützung ihres Hauptarguments vorgebracht werden, nach dem ihr die Geldbuße vollständig erlassen werden müsste, nur darauf abzielen, im Fall der Zurückweisung des Hauptarguments hilfsweise eine Herabsetzung der Geldbuße zu erreichen, die sie gesamtschuldnerisch mit Alliance One in Höhe von 3,99 Mio. Euro zu zahlen hat. Zudem kann weder eine mögliche andere rechtliche Würdigung der von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen noch die Annahme einer womöglich um einige Wochen kürzeren Dauer der Zuwiderhandlung, die dem betroffenen Unternehmen vorgeworfen wird, zu einer Herabsetzung des Betrags der Geldbuße, den sie gesamtschuldnerisch mit Alliance One zu zahlen hat, auf einen niedrigeren als den in der angefochtenen Entscheidung festgesetzten Betrag führen.

85      Daraus folgt, dass unter den vorliegenden Umständen die von der Klägerin beantragte Nichtigerklärung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung ihr keinen Vorteil bringen würde, da die ihr auferlegte Geldbuße bereits vollständig durch Alliance One, ihre Mitschuldnerin, gezahlt wurde und Letztere trotz Fehlens jeder rechtlichen Verbindung mit der Klägerin (siehe oben, Randnr. 1) nicht gegen sie auf Rückzahlung eines Teils der gezahlten Geldbuße vorgegangen ist, obwohl bereits fünf Jahre seit dieser Zahlung vergangen sind.

86      Trotzdem meint die Klägerin, sie habe weiterhin ein Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Verfahren, da Alliance One immer noch gegen sie vorgehen könne, um die Rückzahlung eines Teils der gezahlten Geldbuße zu verlangen, ungeachtet des anhängigen Vergleichsverfahrens.

87      Die Klägerin, die die Beweislast für ihr Rechtsschutzinteresse trägt (siehe oben, Randnr. 80), hat weder hinreichend substantiiert dargelegt, dass Alliance One eine Forderung gegen sie hat, noch, dass selbst im Fall des Bestehens einer solchen Forderung Alliance One in der Lage oder willens wäre, diese Forderung geltend zu machen, und sie daher ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse daran hat, die Nichtigerklärung und/oder Herabsetzung der gegen sie in der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbuße zu beantragen. Sie beschränkt sich nämlich darauf, zu bekräftigen, dass die Verträge über die Anteilsübertragung an der Gesellschaft auf ihre heutigen Gesellschafter keine ausdrückliche Entschädigungsgarantie zu ihren Gunsten für alle aus der angefochtenen Entscheidung folgenden Geldbußen enthielten, und zu behaupten, dass Alliance One daher jederzeit gegen sie vorgehen könne, um die Rückzahlung eines Teils der Geldbuße zu verlangen, für die sie gesamtschuldnerisch hafte.

88      Wie die Kommission hervorhebt, hat jedoch der Schuldner nach Art. 161 des italienischen Insolvenzgesetzes in seinem Antrag auf ein gerichtliches Vergleichsverfahren insbesondere eine geordnete und geschätzte Übersicht seines Aktivvermögens sowie eine Liste seiner Schuldner und seiner Gläubiger einzureichen, die der Vergleichsverwalter gemäß Art. 171 dieses Gesetzes nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens, das vor allem ein Verfahren zur Feststellung der Verbindlichkeiten unter der Aufsicht des zuständigen Gerichts ist, auf der Grundlage der Jahresabschlüsse überprüft, die mit der Stellung des Antrags eingereicht werden müssen, bevor er die Gläubiger zu der in Art. 174 des italienischen Insolvenzgesetzes vorgesehenen Versammlung lädt. Gemäß Art. 175 dieses Gesetzes untersuchen der Schuldner und die Gläubiger während dieser Versammlung unter dem Vorsitz des Richters insbesondere, ob die miteinander konkurrierenden Ansprüche bestehen (vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Kommission/Italien, [C‑145/01, Urteil vom 5. Juni 2003, Slg. 2003, I‑5581, I‑5583, Nr. 79]).

89      Unstreitig ist zudem, dass Alliance One nicht in den Jahresabschlüssen der Klägerin als einer ihrer Gläubiger erscheint und dass sie nicht auf der von der Klägerin erstellten und vom Vergleichsverwalter gemäß Art. 161 des italienischen Insolvenzgesetzes im Rahmen des vor dem Tribunale fallimentare di Roma eingeleiteten Vergleichsverfahrens überprüften Liste der Gläubiger steht.

90      Außerdem findet die Behauptung der Klägerin, sie habe die Forderung der Alliance One gegen sie nicht in ihre Jahresabschlüsse aufnehmen und nicht auf die Liste der Gläubiger setzen müssen, keine Grundlage in den Bestimmungen des italienischen Insolvenzgesetzes und des italienischen Zivilgesetzbuchs, und es ist jedenfalls offenkundig, dass der Zweck des Vergleichsverfahrens die Suche nach einer Einigung mit allen Gläubigern unter Aufsicht des Gerichts ist, nachdem ein genaues Bild von der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft erstellt wurde, um ihre Insolvenz zu vermeiden. Entgegen den Behauptungen der Klägerin hätte Alliance One zudem nach der vollständigen Zahlung der ihnen durch die angefochtene Entscheidung auferlegten Geldbuße auf der Grundlage dieser Entscheidung sofort gegen die Klägerin vorgehen können, um die Rückzahlung eines Teils der gezahlten Geldbuße zu erreichen, was sie im Übrigen in ihrem Schreiben vom 30. März 2011 bestätigt hat. Auf jeden Fall sieht das italienische Insolvenzgesetz, wie oben in Randnr. 88 ausgeführt, vor, dass das Bestehen der konkurrierenden Forderungen in der Gläubigerversammlung geprüft und diskutiert wird.

91      Auch wenn die Klägerin Alliance One als „frühere Gläubigerin“ im Sinne von Art. 184 des italienischen Insolvenzgesetzes bezeichnet hat, hat sie zudem keine Erklärung hierzu oder zu den Gründen geliefert, aus denen diese nicht einmal versucht hat, ihre Forderung in diesem Verfahren geltend zu machen, und dem Verfahren nicht widersprochen hat, obwohl ihre Forderung, deren Betrag viel höher ist als alle tatsächlich angemeldeten Forderungen zusammen, möglicherweise die Entscheidung der übrigen Gläubiger hätte beeinflussen können, ihrem Vergleichsvorschlag zuzustimmen. Wäre die Forderung von Alliance One gegen die Klägerin angemeldet worden, hätte sie einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf den vom Tribunale fallimentare di Roma bestätigten Vergleich gehabt.

92      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Klägerin zufolge der Wortlaut der Vereinbarung über die Übertragung ihrer Anteile an ihre heutigen Anteilseigner das Verwaltungsverfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, nicht ausdrücklich erwähnt und keine Garantie oder Entschädigung zu ihren Gunsten in Bezug auf eine ihr von der Kommission auferlegte Geldbuße enthält, obwohl die Verhandlungen über den Erwerb der Anteile nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission stattfanden. Es ergibt sich aber aus den Akten, dass die Klägerin nicht versucht hat, von Alliance One Schadensersatz wegen der Vorenthaltung von Informationen zu erlangen, nachdem sie von der Höhe der Geldbuße erfahren hat, die sie gesamtschuldnerisch mit Alliance One zahlen sollte und die den Wert ihrer Geschäftsanteile übersteigt. Dagegen hat sie in ihrem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens die fehlende Offenlegung anderer „Tatsachen und Umstände, die sich nachträglich als schädigend erwiesen haben“ durch Alliance One im Rahmen der Verhandlungen, die zu der besagten Anteilsübertragung geführt haben, beklagt. Aus den Akten ergibt sich ebenfalls, dass sie einige Monate nach diesem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens vor dem Tribunale civile di Roma (Zivilgericht Rom) von Intabex, der Tochtergesellschaft von Alliance One, die ihr die Anteile übertragen hatte, Zahlung von 7,3 Mio. Euro verlangt hat und dass Alliance One nicht einmal Widerklage erhoben hat, um die Rückzahlung eines Teils der gezahlten Geldbuße zu verlangen.

93      Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass Alliance One die Zahlung des Teils der Geldbuße übernommen hat, der auf die Klägerin entfiel, oder seitdem auf einen Rückzahlungsanspruch verzichtet hat.

94      Zudem ist Alliance One nicht nur, wie oben in Randnr. 47 festgestellt, nicht gegen die Klägerin auf Rückzahlung eines Teils der gezahlten Geldbuße vorgegangen, sondern hat auch in ihrem Schreiben vom 30. März 2011 keine Angaben dazu gemacht, ob und wann sie die Absicht habe, einen solchen Anspruch geltend zu machen. Insoweit ist auch zu beachten, dass entgegen den Behauptungen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 6. Januar 2011 die von ihr gewählte Art des Vergleichs, nämlich ein Vergleich mit Vermögensübertragung, in erster Linie auf die Liquidation der Güter des Schuldners mit dem Ziel der kollektiven Entschädigung aller Gläubiger und der Beendigung der Tätigkeit gerichtet ist. Dies wird von der Klägerin nicht bestritten und wird zudem eindeutig durch ihre Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre 2008 und 2009, die die Kommission zu den Akten gereicht hat, bestätigt.

95      Hinzu kommt, wie die Kommission geltend macht, dass in dem ausführlichen Bericht des Liquidators vom 14. April 2011 zur wirtschaftlichen Situation der Klägerin an die Gläubigerversammlung das vorliegende Verfahren nicht erwähnt wird, obwohl dieser Bericht eine Reihe anderer anhängiger Verfahren erwähnt. Dies beweist, dass die Klägerin den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entgegen ihren Behauptungen sowohl für ihre wirtschaftliche Zukunft als auch für ihre Gläubiger als unwichtig angesehen hat.

96      Zudem ist, was erstens die Behauptung der Klägerin angeht, im Fall eines Obsiegens von Alliance One in der Rechtssache T‑25/06 bleibe sie allein für die Zahlung von 3,99 Mio. Euro verantwortlich, hervorzuheben, dass das Gericht mit Urteil vom 9. September 2011 in dieser Rechtssache die Nichtigkeitsklage von Alliance One abgewiesen hat und diese daher gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrags haftet, den sie bereits im Februar 2006 gezahlt hat.

97      Was zweitens das Vorbringen der Klägerin angeht, ihr Rechtsschutzinteresse ergebe sich aus ihrem Recht auf Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 EMRK, das über Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Eingang in die Rechtsordnung der Union gefunden habe, ist zum einen zu beachten, dass das Rechtsschutzinteresse erste und wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Klage ist (siehe oben, Randnr. 80). Zum anderen gilt das Recht auf ein Gericht, das als einen besonderen Aspekt das Recht auf Zugang zu einem Gericht umfasst, nicht absolut und kann implizit zugelassenen Beschränkungen, insbesondere was die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage anbelangt, unterworfen werden. Diese Beschränkungen dürfen den freien Zugang eines Rechtsbürgers jedoch nicht in einer Weise oder so weit einschränken, dass sein Recht auf ein Gericht in seinem Wesensgehalt angetastet wird. Sie müssen ein legitimes Ziel verfolgen, und die eingesetzten Mittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 16. November 2010, Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Kommission, C‑73/10 P, Slg. 2010, I‑11535, Randnr. 53).

98      Es kann aber nicht geltend gemacht werden, dass eine wesentliche und erste Zulässigkeitsvoraussetzung jeder Klage wie das Rechtsschutzinteresse, das vor allem eine geordnete Rechtspflege sicherstellen soll, und seine Anwendung im vorliegenden Fall die Klägerin daran hindern würde, einen verfügbaren Rechtsbehelf gegen die angefochtene Entscheidung zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 55).

99      Wenn nämlich die Voraussetzung eines Rechtsschutzinteresses auch als eine Beschränkung des Rechts auf ein Gericht erscheinen kann, stellt diese Voraussetzung doch offensichtlich keinen Eingriff in den Wesensgehalt dieses Rechts dar, denn die Voraussetzung, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung und bis zur Verkündung der Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse gegenüber einem Rechtsakt hat, durch den sie sich beschwert sieht, stellt ein legitimes Ziel dar, im Interesse einer geordneten Rechtspflege zu vermeiden, dass die Gerichte der Union wegen rein theoretischer Fragen angerufen werden, deren Lösung keine rechtlichen Folgen herbeiführen oder, wie im vorliegenden Fall, der Klägerin keinen Vorteil verschaffen kann.

100    Was drittens das Risiko angeht, dass Dritte Entschädigungsansprüche gegen die Klägerin vor dem nationalen Gericht geltend machen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nicht dargelegt worden ist, dass ein solcher Angriff auf die Rechtsposition der Klägerin bereits jetzt „sicher“ im Sinne der Rechtsprechung ist (siehe oben, Randnr. 79). Denn selbst wenn das u. a. der Klägerin zugerechnete Verhalten des betreffenden Unternehmens zu Handlungen geführt hätte, die nach dem anwendbaren nationalen Recht zu ihrer Haftung geführt hätten, wäre eine mögliche Schadensersatzklage vor den nationalen Gerichten unabhängig von einer möglichen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Auf jeden Fall reicht das Vorbringen der Klägerin nicht aus, um festzustellen, unter welchen Voraussetzungen hier eine etwaige Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung der Klägerin jedes Risiko einer gegen sie gerichteten Schadensersatzklage vor einem nationalen Gericht durch angeblich verletzte Dritte ersparen könnte. Insoweit hat sich die Klägerin darauf beschränkt, einige an sie und drei weitere von der angefochtenen Entscheidung betroffene Verarbeiter gerichtete, mit einfacher Post versandte Briefe, in denen eine Kooperative von mittlerweile insolventen Tabakherstellern aus der Provinz Lecce (Italien) Schadensersatz verlangt, als Anlage ihrer Schreiben vom 20. Mai und vom 13. Juli 2011, also in tempore suspecto, zu den Akten zu reichen. Solche Schreiben – von denen eines nicht einmal ein Versanddatum trägt und das die Klägerin erst erhalten hat, nachdem ihr Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Verfahren in Frage gestellt worden ist – beweisen nicht als solche, dass eine Schadensersatzklage von Dritten, die durch die in der angefochtenen Entscheidung gerügten Zuwiderhandlungen verletzt wurden, erhoben wurde. Außerdem steht das vorliegende Verfahren in keinem Zusammenhang mit einer etwaigen Klage Dritter auf der Grundlage der in der angefochtenen Entscheidung verwendeten Beweise und getroffenen Feststellungen, da die Klägerin die von der Kommission in dieser Entscheidung getroffenen Feststellungen bezüglich der Zuwiderhandlung durch das Unternehmen, dessen Verhalten Alliance One und ihr zugerechnet wurde, nicht bestritten hat. Schließlich ist festzustellen, dass derartige zukünftige und ungewisse Klagen, sofern sie tatsächlich gegen die Klägerin erhoben werden können, keine materiellen Auswirkungen auf sie hätten, da sie nicht einmal in der Lage ist, ihre derzeitigen Gläubiger zu bezahlen.

101    Auch wenn die Klägerin sich viertens auf die Pflicht ihrer Verwalter und nun ihres Liquidators nach italienischem Recht beruft, die Interessen der Gläubiger so weit wie möglich gegen jede Unwägbarkeit zu schützen, trägt sie nicht vor, inwieweit eine solche Pflicht, sofern sie tatsächlich besteht, ihr ein Interesse an der Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens gibt. Außerdem steht dieses Argument im Widerspruch zum Verhalten des Liquidators während des Vergleichsverfahrens, da dieser nach den Akten nicht einmal die Gläubiger, den Vergleichsverwalter und das Tribunale fallimentare di Roma von dem vorliegenden Verfahren in Kenntnis gesetzt hat (siehe oben, Randnr. 95).

102    Aus den gesamten vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Klägerin kein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens nachgewiesen hat. Demnach ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

 Kosten

103    Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht im Fall der Erledigung der Hauptsache über die Kosten nach freiem Ermessen.

104    Die Klägerin hat sich gegenüber dem Gericht unredlich verhalten, indem sie es zunächst nicht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Beginn der mündlichen Verhandlung und anschließend trotz der nach der Sitzung getroffenen prozessleitenden Maßnahmen nicht über die Eröffnung des Vergleichsverfahrens im Jahr 2007 unterrichtet hat, das noch vor dem Tribunale fallimentare di Roma anhängig war. Erst durch die Auswertung der von der Kommission als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 21. Februar 2011 (siehe oben, Randnr. 44) vorgelegten Unterlagen hat das Gericht von der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens gegen die Klägerin erfahren.

105    Zudem hat die Ungenauigkeit einiger Antworten der Klägerin das Gericht zur Anordnung verschiedener prozessleitender Maßnahmen gezwungen, insbesondere zu vor der mündlichen Verhandlung liegenden Sachverhalten, was die mündliche Verhandlung belastet und deren Schließung verzögert hat.

106    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Klägerin zu verurteilen, ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Mindo Srl trägt die Kosten.

Azizi

Cremona

Frimodt Nielsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Oktober 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.