Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2009 – FAB/Kommission

(Rechtssache T-8/06)

„Staatliche Beihilfen – Digitales terrestrisches Fernsehen – Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz (DVB‑T) in der Region Berlin-Brandenburg verwenden – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Nichtigkeitsklage – Begriff der staatlichen Beihilfe – Staatliche Mittel – Ausgleich, der die Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen darstellt – Beihilfe zur Förderung der Kultur – Berechtigtes Vertrauen“

1.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfe zugunsten der privaten Rundfunkanbieter für die Umstellung auf das digitale terrestrische Rundfunknetz ohne öffentliche Vergabeverfahren oder Ausschreibungen – Einbeziehung (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 48-58)

2.                     Wettbewerb – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Art. 86 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 63-64)

3.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung (Art. 87 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 77-78)

4.                     Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Mögliches berechtigtes Vertrauen des Empfängers (Art. 88 EG) (vgl. Randnrn. 92-93)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/513/EG der Kommission vom 9. November 2005 über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB‑T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (ABl. 2006, L 200, S. 14).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die FAB Fernsehen aus Berlin GmbH trägt die Kosten.