30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/42 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Juli 2008 — Calebus/Kommission
(Rechtssache T-366/06) (1)
(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Entscheidung 2006/613/EG - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region - Anfechtbare Handlung - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)
(2008/C 223/72)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Calebus, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Bocanegra Sierra)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und D. Recchia)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Diéz Moreno, abogado del Estado)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. L 259, S. 1), soweit darin das Gebiet namens „Ramblas de Gergal, Tabernas y Sur de Sierra Alhamilla“, in dem sich ein Grundstück der Klägerin befindet, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region ausgewiesen wird
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Calebus, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission. |
3. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |