14.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/23


Urteil des Gerichts vom 24. März 2011 — Pegler/Kommission

(Rechtssache T-386/06) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Abschreckungswirkung)

2011/C 145/35

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Pegler Ltd (Doncaster, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: R. Thompson, QC, und A. Collinson, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Nijenhuis und V. Bottka als Bevollmächtigte im Beistand von S. Kinsella und K. Daly, Solicitors)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 (EG) und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 — Rohrverbindungen) sowie hilfsweise auf Herabsetzung der gegen die Klägerin mit der Entscheidung verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Art. 1 der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 (EG) und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 — Rohrverbindungen) wird insoweit für nichtig erklärt, als mit ihm festgestellt wird, dass die Pegler Ltd im Zeitraum vom 31. Dezember 1988 bis 29. Oktober 1993 an der Zuwiderhandlung beteiligt war.

2.

Die in Art. 2 Buchst. h der Entscheidung K(2006) 4180 endg. gegen Pegler als Gesamtschuldner verhängte Geldbuße wird auf 3,4 Millionen Euro festgesetzt.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 20 vom 27.1.2007.