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14.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/22 |
Urteil des Gerichts vom 24. März 2011 — IBP und International Building Products France/Kommission
(Rechtssache T-384/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Erschwerende Umstände)
2011/C 145/33
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: IBP Ltd (Tipton, Vereinigtes Königreich) und International Building Products France SA (Sartrouville, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: M. Clough, QC, und A. Aldred, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und V. Bottka)
Gegenstand
Teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 (EG) und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 — Rohrverbindungen), hilfsweise wegen Herabsetzung der gegen die Klägerinnen mit dieser Entscheidung verhängten Geldbuße
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die IBP Ltd und die International Building Products France SA tragen ihre eigenen Kosten und 80 % der Kosten der Europäischen Kommission. Ferner tragen sie ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission hinsichtlich des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. |
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3. |
Die Kommission trägt 20 % ihrer eigenen Kosten. |