24.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 19/26 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. November 2008 — Griechenland/Kommission
(Rechtssache T-263/06) (1)
(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Begleitmaßnahmen zur ländlichen Entwicklung - Frist von 24 Monaten - Schätzung der auszuschließenden Ausgaben - Schlüsselkontrollen - Grundsatz „ne bis in idem“ - Extrapolation der Mängelfeststellungen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
(2009/C 19/47)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und G. Kanellopoulos)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Jimeno Fernández und H. Tserepa-Lacombe im Beistand von Rechtsanwalt N. Korogiannakis)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/554/EG der Kommission vom 27. Juli 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 218, S. 12), soweit durch sie bestimmte von der Hellenischen Republik im Sektor „Begleitmaßnahmen ländliche Entwicklung“ getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 281 vom 18.11.2006.