24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/26


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. November 2008 — Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-263/06) (1)

(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Begleitmaßnahmen zur ländlichen Entwicklung - Frist von 24 Monaten - Schätzung der auszuschließenden Ausgaben - Schlüsselkontrollen - Grundsatz „ne bis in idem“ - Extrapolation der Mängelfeststellungen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

(2009/C 19/47)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und G. Kanellopoulos)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Jimeno Fernández und H. Tserepa-Lacombe im Beistand von Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/554/EG der Kommission vom 27. Juli 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 218, S. 12), soweit durch sie bestimmte von der Hellenischen Republik im Sektor „Begleitmaßnahmen ländliche Entwicklung“ getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 281 vom 18.11.2006.