21.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 118/21 |
Urteil des Gerichts vom 6. März 2012 — UPM-Kymmene/Kommission
(Rechtssache T-53/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Dauer der Zuwiderhandlung - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Passive Mitwirkung des Unternehmens - Verhältnismäßigkeit)
2012/C 118/34
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: UPM-Kymmene Oyj (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte B. Amory, E. Friedel und F. Bimont, dann Rechtsanwälte B. Amory, E. Friedel, F. Bimont und F. Amato und schließlich Rechtsanwalt B. Amory)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: F. Castillo de la Torre im Beistand von M. Gray, Barrister)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 — Industriesäcke)
Tenor
1. |
Die Entscheidung C(2005)4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 — Industriesäcke) wird aufgehoben, soweit mit ihr die UPM-Kymmene Oyj für den Zeitraum vor dem 10. Oktober 1995 für die in ihrem Art. 1 Abs. 1 genannte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht wird. |
2. |
Die durch Art. 2 Buchst. j dieser Entscheidung verhängte Geldbuße wird auf 50,7 Mio. Euro festgesetzt. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Die Europäische Kommission und UPM-Kymmene tragen ihre eigenen Kosten. |