17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/37


Urteil des Gerichts vom 3. März 2010 — Bundesverband deutscher Banken/Kommission

(Rechtssache T-36/06) (1)

(Staatliche Beihilfen - Übertragung öffentlichen Vermögens auf die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Begründungspflicht - Ernsthafte Schwierigkeiten)

2010/C 100/56

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Bundesverband deutscher Banken e. V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-J. Niemeyer und K.-S. Scholz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und T. Scharf)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Land Hessen (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H.-J. Freund und M. Holzhäuser, dann Rechtsanwälte H.-J. Freund und S. Lehr), und Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: H.-J. Freund)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 3232 endg. der Kommission vom 6. September 2005 betreffend die Einbringung des Hessischen Investitionsfonds als stille Einlage bei der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Bundesverband deutscher Banken e. V. trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, des Landes Hessen und der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale.


(1)  ABl. C 96 vom 22.4.2006.