29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/32


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2009 — Zenab/Kommission

(Rechtssache T-33/06) (1)

(Finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft - Programm zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke [MEDIA PLUS] - Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen - Ablehnung des Vorschlags - Berufung auf rechtswidrige Delegation der Kommission übertragener Befugnisse - Offensichtliche Beurteilungsfehler - Begründungspflicht - Zugang zu Dokumenten - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage)

2009/C 205/57

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Zenab SPRL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Windey und Rechtsanwalt P. de Bandt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und L. Pignataro-Nolin)

Gegenstand

Erstens Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 648599 der Kommission vom 9. November 2005 und zweitens Feststellung der außervertraglichen Haftung der Europäischen Gemeinschaft und Verurteilung der Kommission, der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 37 807 Euro für die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen entstandenen Kosten zu zahlen und ihr den immateriellen Schaden wegen Rufschädigung und den durch die verspätete Durchführung des Projekts EuroVOD entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen, sowie Bestellung eines Sachverständigen zur Bewertung dieses Schadens

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Zenab SPRL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006.