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26.1.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 22/43 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 2007 — Portela & Companhia/HABM — Torrens Cuadrado und Gilbert Sanz (Bial)
(Rechtssache T-10/06) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Bial - Ältere nationale Wortmarke BIAL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Beweis für die Existenz des älteren Markenrechts - Koexistenz älterer Marken - Vorbringen, das den Streitgegenstand ändert - Beweismittel, die erstmals beim Gericht eingereicht werden - Kosten des Widerspruchsverfahrens)
(2008/C 22/79)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Portela & Companhia, SA (S. Mamede do Coronado, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Conceição Pimenta)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Novais Gonçalves)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer im Verfahren vor dem Gericht: Juan Torrens Cuadrado und Josep Gilbert Sanz (Gava, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. September 2005 (Sache R 897/2004-1) in einem Widerspruchsverfahren zwischen Juan Torrens Cuadrado und Josep Gilbert Sanz auf der einen und Portela & Companhia, SA, auf der anderen Seite
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom14. September 2005 (Sache R 897/2004-1) wird aufgehoben, soweit sie der Klägerin auferlegt, die Aufwendungen von Torrens Cuadrado und Gilbert Sanz für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 600 Euro zu tragen. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Portela & Companhia, SA, trägt außer ihren eigenen Kosten die Hälfte der Aufwendungen des HABM. |