Zusammenfassung des Urteils (Beamtensache)

Zusammenfassung des Urteils (Beamtensache)

Leitsätze

Beamte – Versorgungsbezüge – Berichtigungskoeffizient

(Beamtenstatut Art. 82)

Der Begriff des Wohnsitzes im Sinne von Art. 82 des alten Statuts, wonach auf die Versorgungsbezüge der Berichtigungskoeffizient angewandt wird, der für das Land, in dem der Versorgungsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat, festgesetzt wird, bezieht sich auf den Ort, an dem der ehemalige Beamte tatsächlich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, d. h. den Ort, den der Betroffene als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen, und an dem er erwartungsgemäß seine Ausgaben hat. Darüber hinaus setzt der Wohnsitzbegriff, auch wenn er nicht rein quantitativ auf die im Hoheitsgebiet des einen oder anderen Staates verbrachte Zeit abstellt, neben der Tatsache der Anwesenheit an einem bestimmten Ort die Absicht voraus, dieser Tatsache die Kontinuität zu verleihen, die sich aus einer gewohnten Lebensweise und aus der Entwicklung normaler sozialer Beziehungen ergibt. Dieser Wohnsitzbegriff ist dem öffentlichen Dienst der Gemeinschaft eigen und stimmt nicht notwendig mit der Bedeutung überein, die ihm auf nationaler Ebene gegeben wird.

(vgl. Randnrn. 69 und 86)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 4. Juni 2003, Del Vaglio/Kommission, T‑124/01 und T‑320/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑157 und II‑767, Randnrn. 70 und die dort zitierte Rechtsprechung, 71 und die dort zitierte Rechtsprechung und 72; 12. September 2005, Dionyssopoulou/Rat, T‑320/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39; 27. September 2006, Kontouli/Rat, T‑416/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑181 und II‑A‑2‑897, Randnr. 71