Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2007 – Kommission/Italien
(Rechtssache C‑503/06 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Anordnungen – Entscheidung ohne Anhörung der Gegenpartei – Erledigung der Hauptsache“
Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Antrag auf Erlass einer Anordnung einem Mitgliedstaat gegenüber, die Anwendung eines Regionalgesetzes auszusetzen, das Abweichungen von der Schutzregelung der Richtlinie 79/409 für wildlebende Vogelarten gestattet – Gegenstandslos gewordener Antrag – Erledigung der Hauptsache (Art. 243 EG) (vgl. Randnr. 12)
Gegenstand
| Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Erlass und Anwendung von Rechtsvorschriften über die Gestattung von Abweichungen von der Schutzregelung für wildlebende Vogelarten durch die Region Ligurien, die nicht die Bedingungen von Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) erfüllen |
Tenor
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Über die Aufrechterhaltung der mit Beschluss vom 19. Dezember 2006, Kommission/Italien (C‑503/06 R), angeordneten Aussetzung der Anwendung des Regionalgesetzes Nr. 36 der Region Ligurien vom 31. Oktober 2006 zur Umsetzung der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vorgesehenen Abweichung für die Jagdsaison 2006/2007 braucht nicht entschieden zu werden. |
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Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |