Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. April 2007 – Vischim/Kommission
(Rechtssache C-459/06 P[R])
„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Richtlinie 91/414/EWG – Neuer Aussetzungsantrag – Neue Tatsachen – Dringlichkeit – Fehlen“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung der betroffenen Belange (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83 § 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 109) (vgl. Randnr. 23)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58) (vgl. Randnrn. 31-32)
Gegenstand
| Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 13. Oktober 2006, Vischim/Kommission (T‑420/05 R II), mit dem das Gericht einen zweiten Antrag auf Aussetzung des Vollzugs im Rahmen einer Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2005/53/EG der Kommission vom 16. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid und Thiophanatmethyl (ABl. L 241, S. 51) zurückgewiesen hat – Neue Tatsachen, die nicht geeignet sind, die für die Zurückweisung des ersten Antrags maßgebenden Beurteilungen in Frage zu stellen |
Tenor
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Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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Die Vischim Srl trägt die Kosten. |