Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 13. März 2007 – Arizona Chemical u. a./Kommission

(Rechtssache C‑150/06 P)

„Rechtsmittel – Richtlinie 67/548/EWG – Ablehnung der Aufhebung der Einstufung von Kolofonium als gefährlicher Stoff – Nichtigkeitsklage – Nicht anfechtbare Handlung – Verletzung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Schadensersatzklage – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

1.                     Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, mit der der Widerruf oder die Änderung einer früheren Handlung abgelehnt wird (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 22-24)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 40-41)

3.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 45-46)

4.                     Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (vgl. Randnr. 47)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 14. Dezember 2005, Arizona Chemical u. a./Kommission (T‑369/03), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung D (2003) 430245 der Kommission vom 20. August 2003 über die Ablehnung des Antrags der Rechtsmittelführerinnen auf Streichung von Kolofonium aus dem Verzeichnis gefährlicher Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196, S. 1) für unzulässig erklärt hat

Tenor

 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

Die Arizona Chemical BV, die Eastman Belgium BVBA und die Cray Valley Iberica SA tragen die Kosten.