Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. April 2008 – Kommission/Belgien
(Rechtssache C‑522/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 – Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen – Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung dieser Stoffe“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 19)
Gegenstand
| Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 244, S. 1) – Art. 16 Abs. 5 und Art. 17 Abs. 1 – Nichterlass von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals, das für die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung geregelter Stoffe im Sinne von Art. 2 der Verordnung eingesetzt wird, die in Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, Brandschutzvorrichtungen und Feuerlöschern enthalten sind – Nichterlass von praktikablen Vorsichtsmaßnahmen, um ein Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren, und Unterbleiben von Überprüfungen auf Undichtigkeit |
Tenor
|
1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstoßen, dass es |
– nicht nach Art. 16 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2037/2000 Mindestanforderungen an die Befähigung bestimmter Angehöriger des für die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung geregelter Stoffe eingesetzten Personals festgelegt hat und
– für die Region Wallonien entgegen Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2037/2000 nicht alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat, um ein Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren, und keine jährlichen Überprüfungen auf Undichtigkeit durchgeführt hat.
|
2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |