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Verfahrensgegenstand
Tenor

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Gemeinschaftsmarke

Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke

Relative Eintragungshindernisse

Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke

Aus einer Gemeinschaftsmarke bestehende ältere Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 108 Abs. 2 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 58, 62)

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 10. Oktober 2006, Armacell/HABM (T‑172/05), mit dem das Gericht eine Klage der Anmelderin der Wortmarke „ARMAFOAM“ für Waren der Klasse 20 auf Aufhebung der Entscheidung R 552/2004‑1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 23. Februar 2005 abgewiesen hat, mit der die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „NOMAFOAM“ für Waren der Klassen 11, 19, 20, 27 und 28 zurückzuweisen, aufgehoben wurde

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Armacell Enterprise GmbH trägt die Kosten.