Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Mai 2008 – Kommission/Italien
(Rechtssache C‑503/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 79/409/EWG – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Abweichungen vom Schutzregime für wildlebende Vogelarten – Region Ligurien“
1. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Nicht bestrittener Verstoß (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 22‑23)
2. Umwelt – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Richtlinie 79/409 – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Art. 226 EG; Richtlinie 79/409 des Rates, Art. 9) (vgl. Randnr. 24)
Gegenstand
| Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Erlass und Anwendung einer nicht den Voraussetzungen von Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) entsprechenden Regelung über die Genehmigung von Abweichungen vom Schutzregime für wildlebende Vogelarten durch die Region Ligurien |
Tenor
|
1. |
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass die Region Ligurien eine nicht den Voraussetzungen von Art. 9 dieser Richtlinie entsprechende Regelung über die Genehmigung von Abweichungen vom Schutzregime für wildlebende Vogelarten erlassen und angewandt hat. |
|
2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |