1. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Weigerung, Großhändler zu beliefern, die in andere Mitgliedstaaten exportieren – Voraussetzungen – Weigerung, die geeignet ist, jeden wirksamen Wettbewerb zu unterbinden
(Art. 82 EG)
2. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Lieferverweigerung – Voraussetzungen
(Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG und 82 EG)
3. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Weigerung, Großhändler zu beliefern, die in andere Mitgliedstaaten exportieren – Arzneimittelsektor – Bedeutung der Auswirkungen des Parallelhandels mit Arzneimitteln auf den Endverbraucher für die Missbräuchlichkeit der Weigerung
(Art. 82 EG)
4. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Sachlicher Geltungsbereich – Praktiken zur Verhinderung oder Einschränkung von Parallelexporten – Einbeziehung
(Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG, 81 EG und 82 EG)
5. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Sachlicher Geltungsbereich – Nationaler Preisreglementierung unterliegender Arzneimittelsektor – Einbeziehung
(Art. 81 EG und 82 EG)
6. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Weigerung, Großhändler zu beliefern, die in andere Mitgliedstaaten exportieren – Arzneimittelsektor – Bedeutung der nationalen Reglementierung der Arzneimittelpreise für die Missbräuchlichkeit der Weigerung
(Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und t EG und 82 EG)
1. Die Weigerung eines Unternehmens, das auf dem Markt für ein bestimmtes Erzeugnis über eine beherrschende Stellung verfügt, die Bestellungen eines früheren Kunden auszuführen, stellt eine missbräuchliche Ausnutzung dieser beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG dar, wenn dieses Verhalten – ohne eine sachliche Rechtfertigung – geeignet ist, den Wettbewerb von Seiten eines Geschäftspartners auszuschalten. Bei der Weigerung eines Unternehmens, seine Erzeugnisse in einen Mitgliedstaat an Großhändler zu liefern, die diese Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten ausführen, kann sich eine solche Auswirkung auf den Wettbewerb nicht nur dann ergeben, wenn diese Weigerung die Tätigkeiten dieser Großhändler auf dem Markt dieses Mitgliedstaats behindert, sondern auch, wenn sie dazu führt, den effektiven Wettbewerb der Großhändler beim Vertrieb derselben Erzeugnisse auf den Märkten dieser anderen Mitgliedstaaten auszuschalten.
(vgl. Randnrn. 34-35)
2. Ein Unternehmen mit beherrschender Stellung für den Vertrieb eines Erzeugnisses – mit dem Ansehen einer bekannten und von den Verbrauchern geschätzten Marke – darf seine Lieferungen an einen langjährigen Kunden, dessen Geschäftsgebaren den Gebräuchen des Handels entspricht, nicht einstellen, wenn die Bestellungen dieses Kunden in keiner Weise anormal sind. Ein derartiges Verhalten würde gegen die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG niedergelegten und in Art. 82 EG, insbesondere in dessen Abs. 2 Buchst. b und c, näher ausgeführten Ziele verstoßen, denn die Lieferverweigerung würde zum Nachteil der Verbraucher die Absatzmöglichkeiten beschränken und eine Diskriminierung schaffen, die bis zur Ausschaltung eines Geschäftspartners vom relevanten Markt gehen könnte.
(vgl. Randnr. 49)
3. Um festzustellen, ob die Weigerung eines pharmazeutischen Unternehmens, das eine beherrschende Stellung auf dem nationalen Markt für den Vertrieb bestimmter Arzneimittel innehat, Großhändler zu beliefern, die im Parallelexport in andere Mitgliedstaaten tätig sind, wo die Verkaufspreise dieser Arzneimittel auf einem höheren Niveau festgesetzt sind, tatsächlich unter das Verbot fällt, das in Art. 82 EG, insbesondere in dessen Abs. 2 Buchst. b, ausgesprochen wird, ist zu prüfen, ob es sachliche Erwägungen gibt, aufgrund deren eine derartige Praxis nicht als missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung, die dieses Unternehmen innehat, angesehen werden kann.
Insoweit kann sich ein solches Unternehmen nicht darauf stützen, dass die Parallelexporte, die es zu beschränken beabsichtigt, nur einen ganz geringen Nutzen für die Endverbraucher hätten. Denn Parallelexporte von Arzneimitteln aus einem Mitgliedstaat, in dem die Arzneimittelpreise niedriger sind, in andere Mitgliedstaaten, in denen die Preise höher sind, ermöglichen den Käufern dieser Arzneimittel in den letztgenannten Staaten grundsätzlich, über eine alternative Versorgungsquelle zu verfügen, was notwendigerweise zu gewissen Vorteilen für den Endverbraucher dieser Arzneimittel führt. Die Attraktivität der anderen Versorgungsquelle, die der Parallelhandel im Einfuhrmitgliedstaat darstellt, liegt darin, dass dieser Handel in der Lage ist, auf dem Markt dieses Mitgliedstaats die gleichen Erzeugnisse zu Preisen anzubieten, die niedriger sind als die auf demselben Markt von den Pharmaunternehmen angewandten Preise. Daher kann der Parallelhandel selbst in den Mitgliedstaaten, in denen die Arzneimittelpreise Gegenstand einer staatlichen Regelung sind, einen Druck auf die Preise ausüben und damit finanzielle Vorteile nicht nur für die Krankenversicherungen, sondern auch für die betroffenen Patienten schaffen, für die der Teilbetrag des Arzneimittelpreises, der zu ihren Lasten geht, geringer sein wird. Außerdem kann der Parallelhandel mit Arzneimitteln von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat die den Einrichtungen des Letztgenannten offen stehenden Wahlmöglichkeiten erweitern, wenn sie sich Arzneimittel im Wege eines Ausschreibungsverfahrens beschaffen, in dessen Rahmen die Parallelimporteure Arzneimittel zu niedrigeren Preisen anbieten können.
(vgl. Randnrn. 38-39, 51, 53, 55-57)
4. Im Rahmen der Anwendung des Art. 81 EG könnte eine Vereinbarung zwischen einem Hersteller und einem Vertriebshändler, die darauf abzielen würde, die nationalen Abschottungen im Handel zwischen Mitgliedstaaten wiederherzustellen, geeignet sein, dem Ziel des Vertrags entgegenzuwirken, die Integration der nationalen Märkte durch die Schaffung eines einheitlichen Marktes zu verwirklichen. Der Gerichtshof hat daher Vereinbarungen, durch die nationale Märkte nach den nationalen Grenzen abgeschottet werden sollten oder durch die die gegenseitige Durchdringung der nationalen Märkte erschwert wurde, insbesondere Vereinbarungen, durch die Parallelexporte verboten oder eingeschränkt werden sollten, als Vereinbarungen qualifiziert, die eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne dieses Artikels des Vertrags bezwecken. Aufgrund dieses Ziels des Vertrags und des Ziels, sicherzustellen, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, können daher dem in Art. 82 EG ausgesprochenen Verbot auch die Praktiken eines Unternehmens in beherrschender Stellung nicht entzogen sein, durch die Parallelexporte aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten verhindert werden sollen und die durch die Abschottung der nationalen Märkte die Vorteile eines wirksamen Wettbewerbs bei der Versorgung und bei den Preisen zunichte machen, die diese Exporte den Endverbrauchern in diesen anderen Mitgliedstaaten verschaffen würden.
(vgl. Randnrn. 65-66)
5. Dass es im Sektor der pharmazeutischen Erzeugnisse eine gewisse staatliche Preisreglementierung gibt, kann die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln nicht ausschließen. Denn zum einen entzieht die von den Mitgliedstaaten ausgeübte Kontrolle über die Verkaufspreise oder die Höhe der Erstattung für diese Erzeugnisse deren Preise dem Gesetz von Angebot und Nachfrage nicht vollständig. Zum anderen ist, wenn ein pharmazeutisches Erzeugnis durch ein Patent geschützt ist, das seinem Inhaber ein zeitlich begrenztes Monopol verleiht, der Preiswettbewerb, der zwischen einem Hersteller und dessen Vertriebshändlern oder zwischen Parallelhändlern und nationalen Vertriebshändlern bestehen kann, bis zum Erlöschen dieses Patents die einzige denkbare Wettbewerbsform.
(vgl. Randnrn. 61, 64, 67)
6. Die Intensität der Reglementierung der Arzneimittelpreise kann einer Weigerung eines Pharmaunternehmens in beherrschender Stellung, die an dieses Unternehmen gerichteten Bestellungen von im Parallelexport tätigen Großhändlern auszuführen, ihren missbräuchlichen Charakter nicht nehmen. Ein solches Unternehmen muss jedoch in der Lage sein, angemessene und der Notwendigkeit, seine eigenen geschäftlichen Interessen zu schützen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Es kann allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass in den Mitgliedstaaten, die ein Preisfestsetzungssystem im Sektor der pharmazeutischen Erzeugnisse kennen, dieser staatliche Eingriff einer der Faktoren ist, der Gelegenheiten für den Parallelhandel eröffnet. Außerdem dürfen die Wettbewerbsregeln im Licht der Ziele des Vertrags, den Verbraucher durch einen nicht verfälschten Wettbewerb zu schützen und die Integration der nationalen Märkte herbeizuführen, nicht dahin ausgelegt werden, dass die einzige Wahl, die einem Pharmaunternehmen in beherrschender Stellung bei der Verteidigung seiner eigenen geschäftlichen Interessen bleibt, darin besteht, seine Arzneimittel in einem Mitgliedstaat, in dem deren Preise auf einem verhältnismäßig niedrigen Niveau festgesetzt sind, überhaupt nicht zu vermarkten.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Weigerung eines solchen Pharmaunternehmens, im Parallelexport tätige Großhändler zu beliefern, eine im Verhältnis zu der Bedrohung, die diese Exporte für ihre berechtigten geschäftlichen Interessen darstellen, angemessene und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, ist daher zu ermitteln, ob die von diesen Großhändlern aufgegebenen Bestellungen in Anbetracht der früheren Geschäftsbeziehungen des Pharmaunternehmens mit den betroffenen Großhändlern und des Umfangs der Bestellungen im Verhältnis zum Bedarf des Marktes des betreffenden Mitgliedstaats anormal sind.
Zwar kann nicht zugelassen werden, dass ein solches Pharmaunternehmen in einem Mitgliedstaat, in dem die Preise verhältnismäßig niedrig sind, normale Bestellungen eines langjährigen Kunden allein deshalb nicht mehr ausführt, weil dieser – ohne die Versorgung des Marktes dieses Mitgliedstaats zu vernachlässigen – einige der bestellten Mengen in andere Mitgliedstaaten exportiert, in denen die Preise höher sind, jedoch steht es diesem Unternehmen frei, in einem vernünftigen und verhältnismäßigen Umfang der Bedrohung zu begegnen, die die Tätigkeiten eines Unternehmens, das im erstgenannten Mitgliedstaat mit bedeutenden Mengen von im Wesentlichen für den Parallelexport bestimmten Erzeugnissen beliefert werden möchte, für seine eigenen geschäftlichen Interessen darstellen können.
Art. 82 EG ist folglich dahin auszulegen, dass ein Unternehmen mit einer beherrschenden Stellung auf dem maßgeblichen Arzneimittelmarkt, das sich zur Verhinderung von Parallelexporten, die bestimmte Großhändler von einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten vornehmen, weigert, von diesen Großhändlern aufgegebene normale Bestellungen auszuführen, seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu bestimmen, ob die genannten Bestellungen in Anbetracht ihres Umfangs im Verhältnis zum Bedarf des Marktes dieses Mitgliedstaats sowie der früheren Geschäftsbeziehungen dieses Unternehmens mit den betroffenen Großhändlern normal sind.
(vgl. Randnrn. 67-71, 73, 77 und Tenor)