Rechtssache C-463/06

FBTO Schadeverzekeringen NV

gegen

Jack Odenbreit

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

„Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Zuständigkeit für Versicherungssachen — Haftpflichtversicherung — Unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den Versicherer — Regel der Zuständigkeit des Wohnsitzes des Klägers“

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2007   I-11323

Leitsätze des Urteils

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Zuständigkeit für Versicherungssachen

(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 9 Abs. 1 Buchst, b und 11 Abs. 2)

Die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Art. 9 Abs. 1 Buchst, b dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist. Mit dieser Verweisung wird nämlich der Anwendungsbereich der in Art. 9 Abs. 1 Buchst, b dieser Verordnung aufgestellten Regel der Zuständigkeit des Wohnsitzes des Klägers bei Klagen gegen den Versicherer auf andere Kategorien von Klägern als den Versicherungsnehmer, den Versicherten oder den Begünstigten aus dem Versicherungsvertrag erstreckt, ohne dass im Übrigen die Natur der unmittelbaren Klage des Geschädigten gegen den Versicherten im nationalen Recht für einen solchen Anwendungsfall erheblich wäre. Diese Auslegung ist auch auf die Zielsetzung der Verordnung gestützt, die einen günstigeren Schutz der schwächeren Parteien gewährleisten soll, als ihn die in der Verordnung Nr. 44/2001 festgelegten allgemeinen Zuständigkeitsregeln vorsehen.

(vgl. Randnrn. 26, 28, 30-31 und Tenor)