Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen

(Art. 234 EG)

2. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Gleichbehandlung – Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

(Art. 7 und 56 EG)

3. Freier Kapitalverkehr – Beschränkungen – Steuerrecht

(Art. 56 EG)

Leitsätze

1. Zwar ist es im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 234 EG nicht Sache des Gerichtshofs, über die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden, weil deren Auslegung Sache der nationalen Gerichte ist; der Gerichtshof bleibt jedoch befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Frage der Vereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden.

(vgl. Randnr. 18)

2. Art. 12 EG kann als eigenständige Grundlage nur auf gemeinschaftsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewendet werden, für die der EG-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht. Der Vertrag sieht aber insbesondere in Art. 56 EG auf dem Gebiet des freien Kapitalverkehrs ein besonderes Diskriminierungsverbot vor.

(vgl. Randnrn. 28-29)

3. Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Gewinne aus der Veräußerung einer in diesem Mitgliedstaat gelegenen Immobilie durch einen in einem anderen Mitgliedstaat Ansässigen einer höheren steuerlichen Belastung unterworfen werden als die Veräußerungsgewinne, die bei einem Geschäft der gleichen Art von einem Gebietsansässigen des Mitgliedstaats, in dem die Immobilie liegt, erzielt werden.

Eine solche Regelung ist eine nach Art. 56 EG verbotene Beschränkung des Kapitalverkehrs, da sie bewirkt, dass der Kapitaltransfer für Gebietsfremde dadurch an Attraktivität verliert, dass sie davon abgehalten werden, in dem betreffenden Mitgliedstaat Immobilieninvestitionen und folglich damit zusammenhängende Geschäfte wie den Verkauf einer Immobilie zu tätigen.

Da die in Rede stehende Besteuerung nur eine einzige Einkunftsart der Steuerpflichtigen zum Gegenstand hat, unabhängig davon, ob es sich um Gebietsansässige oder Gebietsfremde handelt, da sie beide Kategorien von Steuerpflichtigen betrifft und da es sich bei dem Mitgliedstaat, aus dem das steuerpflichtige Einkommen stammt, immer um den betreffenden Mitgliedstaat handelt, liegt objektiv keine unterschiedliche Situation vor, die eine steuerliche Ungleichbehandlung bei der Besteuerung der Veräußerungsgewinne dieser beiden Kategorien von Steuerpflichtigen rechtfertigt.

(vgl. Randnrn. 39-40, 50, 53-54, 61 und Tenor)