Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 10. Mai 2007 – Kommission/Belgien

(Rechtssache C‑407/06)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/105/EG – Schutz der Arbeitnehmer – Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen – Keine fristgerechte Umsetzung“

Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 345, S. 97) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.