Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑372/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom VAT and Duties Tribunal London (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 6. September 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 11. September 2006, in dem Verfahren

Asda Stores Ltd

gegen

Commissioners of Her Majesty’s Revenue and Customs

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter G. Arestis, E. Juhász, J. Malenovský (Berichterstatter) und T. von Danwitz,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Asda Stores Ltd, vertreten durch P. De Baere und M. Kuschewsky, advocaten,

– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch E. O’Neill als Bevollmächtigte im Beistand von K. Beal, Barrister,

– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und J. Hottiaux als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Bestimmungen in Spalte 3 der in Anhang 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S.1) erwähnten Tarifposition ex 8528 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: streitige Bestimmungen des Anhangs 11 der Verordnung Nr. 2454/93).

2. In dem Ersuchen geht es außerdem um die Auslegung der genannten Bestimmungen.

3. Ferner betrifft das Ersuchen die Auslegung von Art. 47 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet, mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt und dem am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei sowie den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Gemeinschaft unterzeichneten und mit dem Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) geschlossenen, gebilligten und bestätigten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (im Folgenden: Assoziierungsabkommen EWG–Türkei) als Anhang beigefügt wurde (im Folgenden: Zusatzprotokoll).

4. Schließlich bezieht sich das Ersuchen auf die Auslegung der Art. 44 bis 47 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG–Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (ABl. 1996, L 35, S. 1, im Folgenden: Beschluss Nr. 1/95).

5. Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Asda Stores Ltd (im Folgenden: Asda) und den Commissioners of Her Majesty’s Revenue and Customs (Zollbehörden des Vereinigten Königreichs, im Folgenden: Zollbehörden) über die Erhebung von Antidumpingzoll und Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Farbfernsehempfangsgeräten (im Folgenden auch: Farbfernseher oder CTV), die in der Türkei montiert und in das Vereinigte Königreich eingeführt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Assoziierungsabkommen EWG–Türkei

6. Ziel des Assoziierungsabkommens EWG–Türkei ist es nach dessen Art. 2 Abs. 1, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter voller Berücksichtigung der Notwendigkeit zu fördern, dass hierbei der beschleunigte Aufbau der türkischen Wirtschaft sowie die Hebung des Beschäftigungsstandes und der Lebensbedingungen des türkischen Volkes gewährleistet werden. Gemäß Art. 2 Abs. 3 umfasst diese Assoziierung eine Vorbereitungsphase, eine Übergangsphase und eine Endphase.

7. Art. 3 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens EWG–Türkei bestimmt:

„Während der Vorbereitungsphase festigt die Türkei ihre Wirtschaft mit Hilfe der Gemeinschaft, um die ihr in der Übergangs- und Endphase erwachsenden Verpflichtungen erfüllen zu können.

Die näheren Einzelheiten dieser Vorbereitungsphase und insbesondere der Hilfe der Gemeinschaft werden im Vorläufigen Protokoll und im Finanzprotokoll geregelt, die dem Abkommen anliegen.“

8. Art. 6 des Assoziierungsabkommens EWG–Türkei lautet:

„Um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung sicherzustellen, treten die Vertragsparteien in einem Assoziationsrat zusammen; dieser wird im Rahmen der Befugnisse tätig, die ihm in dem Abkommen zugewiesen sind.“

9. Art. 30 des Assoziierungsabkommens EWG–Türkei bestimmt:

„Die von den Vertragsparteien einvernehmlich dem Abkommen beigefügten Protokolle sind Bestandteil des Abkommens.“

10. Art. 47 des Zusatzprotokolls sieht vor:

(1) Stellt der Assoziationsrat während eines Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren auf Antrag einer Vertragspartei Dumping‑Praktiken in den Beziehungen zwischend der Gemeinschaft und der [Republik] Türkei fest, so richtet er Empfehlungen an den oder die Urheber, um diese Praktiken abzustellen.

(2) Die geschädigte Vertragspartei kann nach Unterrichtung des Assoziationsrats geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen,

a) falls der Assoziationsrat binnen drei Monaten nach Antragstellung keinen Beschluss auf Grund von Absatz 1 getroffen hat,

b) falls die Dumping‑Praktiken trotz der Abgabe der im Absatz 1 vorgesehenen Empfehlungen fortgesetzt werden.

Die geschädigte Partei kann ferner, wenn die Wahrung ihrer Interessen sofortiges Handeln erfordert, nach Unterrichtung des Assoziationsrats vorsorglich einstweilige Schutzmaßnahmen treffen, zu denen auch Antidumping‑Zölle gehören können. Diese Maßnahmen dürfen von der Antragstellung oder dem Zeitpunkt an, zu dem die geschädigte Partei Schutzmaßnahmen auf Grund von Unterabsatz 1 Buchstabe b) getroffen hat, höchstens drei Monate lang Anwendung finden.

(3) Sind Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a) oder nach Absatz 2 Unterabsatz 2 getroffen worden, so kann der Assoziationsrat jederzeit beschließen, dass diese Schutzmaßnahmen bis zur Abgabe der Empfehlungen nach Absatz 1 auszusetzen sind.

Sind Schutzmaßnahmen nach Artikel 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b) getroffen worden, so kann der Assoziationsrat empfehlen, diese Schutzmaßnahmen zu beseitigen oder umzugestalten.

(4) Sind Waren, die ursprünglich aus einer Vertragspartei stammen oder sich dort im freien Verkehr befanden, in die andere Vertragspartei ausgeführt worden, so können sie in die erstere wiedereingeführt werden, ohne hierbei einem Zoll, einer mengenmäßigen Beschränkung oder Maßnahmen gleicher Wirkung zu unterliegen.

Der Assoziationsrat kann alle für die Anwendung dieses Absatzes zweckdienlichen Empfehlungen aussprechen; er lässt sich hierbei von den Erfahrungen leiten, welche die Gemeinschaft auf diesem Gebiet erworben hat.“

11. Durch den Beschluss Nr. 1/95 wird eine Zollunion zwischen der Gemeinschaft und der Republik Türkei grundsätzlich für alle Waren mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschaffen. Er sieht die Beseitigung der Zölle und der Abgaben gleicher Wirkung sowie die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen und der Maßnahmen gleicher Wirkung vor.

12. Abschnitt III („Handelspolitische Schutzinstrumente“) in Kapitel IV dieses Beschlusses enthält folgende Artikel:

„Artikel 44

(1) Der Assoziationsrat überprüft auf Antrag einer Vertragspartei die grundsätzliche Anwendung anderer handelspolitischer Schutzinstrumente als Schutzmaßnahmen durch eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zur anderen Vertragspartei. Während dieser Überprüfung kann der Assoziationsrat beschließen, die Anwendung dieser Instrumente auszusetzen, sofern die [Republik] Türkei die Wettbewerbsregeln, die Kontrolle staatlicher Beihilfen und andere binnenmarktbezogene Teile des gemeinschaftlichen Besitzstandes durchgeführt und ihre wirksame Durchsetzung sichergestellt hat und auf diese Weise eine Garantie gegen unlauteren Wettbewerb bietet, die der im Binnenmarkt bestehenden vergleichbar ist.

(2) Die Modalitäten für die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen des Artikels 47 des Zusatzprotokolls bleiben in Kraft.

Artikel 45

Abweichend von Kapitel V Abschnitt II gelten die in diesem Abschnitt genannten Konsultations- und Beschlußfassungsverfahren nicht für die von den Vertragsparteien getroffenen handelspolitischen Schutzmaßnahmen.

Im Rahmen der Anwendung handelspolitischer Schutzmaßnahmen gegenüber Drittländern bemühen sich die Vertragsparteien, durch Informationsaustausch und Konsultationen Möglichkeiten für die Koordinierung ihrer Maßnahmen zu finden, wenn die Umstände und die internationalen Verpflichtungen beider dies zulassen.

Artikel 46

Hat eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zur anderen Vertragspartei oder zu Drittländern Antidumpingmaßnahmen oder andere Maßnahmen des in Artikel 44 genannten handelspolitischen Instrumentariums getroffen oder trifft sie sie, so kann sie abweichend von dem in Kapitel I niedergelegten Grundsatz des freien Warenverkehrs die Einfuhr der betreffenden Waren aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei von der Anwendung dieser Maßnahmen abhängig machen. Sie unterrichtet in diesen Fällen den Gemischten Ausschuss der Zollunion.

Artikel 47

Bei der Erfüllung der Förmlichkeiten bei der Einfuhr von Waren einer Art, die den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen handelspolitischen Maßnahmen unterliegt, verlangen die Behörden des Einfuhrstaats von dem Einführer, den Ursprung der betreffenden Waren auf der Zollanmeldung anzugeben.

Zusätzliche Nachweise können verlangt werden, wenn dies wegen ernster und begründeter Zweifel unbedingt notwendig ist, um den wahren Ursprung der betreffenden Ware nachzuprüfen.“

Zollkodex der Gemeinschaften

13. Art. 22 des Abschnitts 1 („Nichtpräferenzieller Ursprung“) von Kapitel 2 des Titels II der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften) bestimmt:

„Die Artikel 23 bis 26 enthalten die Begriffsbestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs für

a) die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben d) und e);

b) die Anwendung der anderen als zolltariflichen Maßnahmen, die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften für den Warenverkehr festgelegt worden sind;

c) die Ausstellung von Ursprungszeugnissen.“

14. Art. 23 des Zollkodex der Gemeinschaften sieht vor:

„(1) Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind.

2. Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind:

a) mineralische Stoffe, die in diesem Land gewonnen worden sind;

b) pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind;

c) lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind;

d) Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

e) Jagdbeute und Fischfänge, die in diesem Land erzielt worden sind;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die außerhalb des Küstenmeeres eines Landes von Schiffen aus gefangen worden sind, die in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen;

g) Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, die ihren Ursprung in diesem Land haben, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen;

h) Erzeugnisse, die aus dem Meeresgrund oder Meeresuntergrund außerhalb des Küstenmeeres gewonnen worden sind, sofern dieses Land ausschließliche Nutzungsrechte für diesen Meeresgrund oder -untergrund besitzt;

i) Ausschuss und Abfälle, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, wenn sie in diesem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

j) Waren, die in diesem Land ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis i) genannten Waren oder ihren Folgeerzeugnissen jeglicher Herstellungsstufe hergestellt worden sind.

3. Im Sinne des Absatzes 2 schließt der Begriff ‚Land‘ auch das Küstenmeer des betreffenden Landes ein.“

15. Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften lautet:

„Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.“

16. Art. 25 des Zollkodex der Gemeinschaften bestimmt:

„Eine Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, dass sie nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die in der Gemeinschaft für Waren bestimmter Länder gelten, kann den so erzeugten Waren keinesfalls im Sinne des Artikel 24 die Eigenschaft von Ursprungswaren des Be- oder Verarbeitungslandes verleihen.“

17. Art. 26 des Zollkodex der Gemeinschaften sieht vor:

„(1) Im Zollrecht oder in anderen besonderen Gemeinschaftsregelungen kann vorgesehen werden, dass der Ursprung der Waren durch die Vorlage einer Unterlage nachzuweisen ist.

(2) Unbeschadet der Vorlage dieser Unterlage können die Zollbehörden im Fall ernsthafter Zweifel weitere Beweismittel verlangen, um sicherzustellen, dass die Angabe des Ursprungs tatsächlich den einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechts entspricht.“

18. Gemäß Art. 249 des Zollkodex der Gemeinschaften erlässt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu diesem Zollkodex.

Verordnung Nr. 2454/93

19. Art. 39 der Verordnung Nr. 2454/93 lautet:

„Für die in Anhang 11 genannten hergestellten Waren gelten als Be- oder Verarbeitungen, die gemäß Artikel 24 des Zollkodex den Ursprung verleihen, die in Spalte 3 des genannten Anhangs aufgeführten Be- oder Verarbeitungen. Die Einzelheiten der Anwendung der in Anhang 11 enthaltenen Regeln sind in den Einleitenden Bemerkungen in Anhang 9 erläutert.“

20. Anhang 9 der Verordnung Nr. 2454/93 („Einleitende Bemerkungen zu den Listen der Be‑ oder Verarbeitungen, die einer hergestellten Ware den Ursprung verleihen oder nicht verleihen, sofern sie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden“) umfasst die folgenden Bemerkungen 2 und 3:

„Bemerkung 2

2.1. Der Begriff ‚Herstellen‘ umfasst jede Be‑ oder Verarbeitung einschließlich ‚Zusammenbau‘ oder besondere Vorgänge.

2.2. Der Begriff ‚Vormaterialien‘ umfasst jegliche ‚Zutaten‘, ‚Rohstoffe‘, ‚Komponenten‘ oder ‚Teile‘ usw., die beim Herstellen der Ware verwendet werden.

2.3. Der Begriff ‚Ware‘ bezieht sich auf die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

Bemerkung 3

3.1. Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 erforderlichen Be‑ oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in der Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

3.2. Wird eine Ware, die aus Vormaterialien ohne Ursprungeigenschaft hergestellt wurde und dabei die Ursprungeigenschaft erworben hat, zum Herstellen einer anderen Ware in der Liste verwendet, so wird auf sie die für die andere Ware in der Liste vorgesehene Regel nicht angewendet.

Beispiel:

Nicht bestickte Gewebe können die Ursprungseigenschaften erwerben, wenn sie aus Garnen gewebt werden. Werden sie anschließend beim Herstellen von bestickter Bettwäsche verwendet, so findet die für die Verwendung von nicht besticktem Gewebe festgelegte und als Vomhundertsatz ausgedrückte Höchstgrenze keine Anwendung.“

21. Anhang 11 der Verordnung Nr. 2454/93 bestimmt:

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Verordnung Nr. 2584/98

22. Mit Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2584/98 des Rates vom 27. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 710/95 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Singapur und Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 324, S. 1) wurde der Antidumpingzollsatz auf die genannten Geräte der Tarifposition ex 8528 festgesetzt.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

23. Asda, eine Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, führte zwischen Juni 2000 und April 2001 Farbfernsehgeräte in das Vereinigte Königreich ein, die Vestel, Electronic Sanayi re Ticavet A.S. (im Folgenden: Vestel), eine Gesellschaft türkischen Rechts, in der Türkei montiert hatte. In den von Asda abgegebenen Einfuhrzollanmeldungen wurde als Ursprung der Waren die Türkei genannt.

24. Den Sendungen waren A.TR1‑Bescheinigungen beigefügt, die von den türkischen Behörden ausgestellt worden waren und in denen bestätigt wurde, dass sich die Waren gemäß dem Beschluss Nr. 1/95 im freien Verkehr befanden. Den Bescheinigungen zufolge war in der Türkei eine Ausgleichsabgabe entrichtet worden.

25. Die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs waren jedoch der Ansicht, dass die Farbfernseher in Anbetracht der Umstände ihrer Montage durch Vestel in der Türkei und nach dem in den streitigen Bestimmungen des Anhangs 11 der Verordnung Nr. 2454/93 vorgesehenen Kriterium in Wirklichkeit ihren Ursprung in China und Korea hätten, Ländern, gegen die sich die in der Verordnung Nr. 2548/98 vorgesehenen Antidumpingmaßnahmen richteten.

26. Aufgrund der Einfuhren von Asda wurden daher zunächst im Juni, dann im Oktober 2003 Bescheide über die Nacherhebung von 410 786,52 GBP an Antidumpingzoll und Einfuhrumsatzsteuer erlassen.

27. Asda beantragte eine Überprüfung dieser Abgaben bei den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs, die die entsprechenden Bescheide jedoch aufrechterhielten, und erhob anschließend Klage beim VAT and Duties Tribunal London.

28. Da Asda die Gültigkeit der streitigen Bestimmungen des Anhangs 11 der Verordnung Nr. 2454/93 in Frage stellte und sich gegen die Auslegung dieser Bestimmungen und derjenigen des Zusatzprotokolls wie auch des Beschlusses Nr. 1/95 durch die Zollbehörden wandte, hat das VAT and Duties Tribunal London beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Sind die Regeln für die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs in den streitigen Bestimmungen des Anhangs 11 zur Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ungültig für Farbfernseher, die in der Türkei hergestellt werden und unter die Tarifposition ex 8528 der Kombinierten Nomenklatur fallen, wie sie in Spalte 3 der Tabelle für diese Position beschrieben ist, weil die betreffenden Regeln nicht mit Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften vereinbar sind?

2. Falls die spezifische Ursprungsregel für Farbfernseher, die unter die streitigen Bestimmungen des Anhangs 11 zur Verordnung Nr. 2454/93 fallen, gültig ist, muss dann der nichtpräferenzielle Ursprung eines Einzelteils, wie z. B. eines Chassis, das in einen fertigen Farbfernseher eingebaut wird, getrennt bestimmt werden? Wenn ja, ist dieser nichtpräferenzielle Ursprung zu bestimmen

a) auf der Grundlage der physischen Be‑ oder Verarbeitung des Produktes in dem Sinne, dass untersucht wird, wo das fragliche Produkt seine letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be‑ oder Verarbeitung erfahren hat (wobei unterstellt wird, dass die anderen Voraussetzungen des Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften erfüllt sind), oder

b) anhand der speziellen Auffangregeln, auf die sich die Kommission und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verhandlungsposition der Europäischen Gemeinschaft vor der Welthandelsorganisation (WTO) im Rahmen der Harmonisierung der Regeln über den nichtpräferenziellen Ursprung geeinigt haben, wobei die spezielle Regel hier in dem Kriterium bestünde, ob ein Mehrwert von mindestens 45 % erzielt wurde (45 %-Mehrwert-Kriterium), und die Auffangregel wäre, dass Ursprungsland der Ware das Land ist, in dem der überwiegende Anteil der Teile ohne Ursprungseigenschaft seinen Ursprung hat, bestimmt auf der in dem jeweiligen Kapitel angegeben Grundlage, jedoch mit der Maßgabe, dass, wenn die Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft mindestens 50 % aller Vormaterialien ausmachen, Ursprungsland das Land des Ursprungs dieser Vormaterialien ist, oder

c) auf irgendeiner anderen Grundlage?

3. Hat ein Teil eines Farbfernsehers, wie z. B. ein Chassis, nach Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften aufgrund eines auf die physische Be‑ oder Verarbeitung abstellenden Tests örtlichen Ursprung erlangt, ist es dann noch erforderlich, den Wert für dieses Teil zu ermitteln, um auf den Farbfernseher die spezifische Ursprungsregel für Farbfernseher in Anhang 11 zur Verordnung Nr. 2454/93 anzuwenden?

4. Falls auf die Regeln, die im Hinblick auf die Verhandlungsposition der EG vor der WTO vereinbart wurden, bei der Anwendung des Anhangs 11 der Verordnung Nr. 2454/93 zurückgegriffen werden kann, muss dann ein Teil für einen Farbfernseher, wie z. B. ein Chassis, seinen eigenen tatsächlichen Ab-Werk-Preis haben, oder kann ihm ein Wert zugeschrieben werden, der einem Ab-Werk-Preis entspricht?

5. Ist nach der Antwort auf die dritte oder die vierte Frage ein Wert zu berücksichtigen, der einem Ab-Werk-Preis entspricht, wie ist dann dieser Wert zu ermitteln? Im Einzelnen:

a) Welche Vorschriften sind anzuwenden: (i) Art. 29 oder Art. 30 des Zollkodex der Gemeinschaften, (ii) einer der Art. 141 bis 153 der Verordnung Nr. 2454/93 oder (iii) eine der Erläuternden Anmerkungen zum Zollwert in Anhang 23 zur Verordnung Nr. 2454/93?

b) Mit welchen Beweismitteln sind der Wert oder die Kosten zu belegen?

c) Unter welchen Umständen kann bei der Feststellung des nichtpräferenziellen Ursprungs eines Farbfernsehers auf errechnete oder geschätzte Kosten eines Teils für diesen Farbfernseher zurückgegriffen werden?

d) Welche Art von Kosten darf bei der Berechnung der errechneten oder geschätzten Kosten eines Teils berücksichtigt werden?

e) Dürfen Durchschnittswerte über einen bestimmten Zeitraum bei der Feststellung der Zollschuld für ein bestimmtes Produkt zu einem bestimmten Zeitpunkt angewandt werden?

f) Dürfen beim Vergleich der Kosten oder des Werts eines Teils mit den Kosten oder dem Wert eines fertigen ausgeführten Produkts verschiedene Methoden zur Berechnung der Kosten oder Werte verwendet werden?

6. War die Gemeinschaft nach Art. 44 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/95 in Verbindung mit Art. 47 des Zusatzprotokolls verpflichtet, beim Assoziationsrat EWG–Türkei einen Antrag auf Abgabe einer Empfehlung zu stellen und diesen zu unterrichten, bevor sie den mit der Verordnung (EG) Nr. 2584/98 eingeführten Antidumpingzoll auch auf Produkte anwandte, die aus der Türkei eingeführt wurden und sich im freien Verkehr befanden?

7. Ist die Gemeinschaft gemäß Art. 46 des Beschlusses Nr. 1/95, nachdem sie mit der Verordnung Nr. 2584/98 Änderungen in Bezug auf die erfassten Produkte und die Zollsätze von drei früheren Verordnungen des Rates der Europäischen Union betreffend die Einfuhren bestimmter Farbfernseher mit Ursprung in China und Korea vorgenommen hat, verpflichtet, den Gemeinsamen Ausschuss der Zollunion von ihrer Absicht zu unterrichten, diese Maßnahmen auch auf Einfuhren aus der Türkei anzuwenden, bevor sie auf aus der Türkei stammende Einfuhren von Farbfernsehern, die ihren Ursprung in China oder Korea haben und sich im freien Verkehr befinden, den neuen Antidumpingzoll anwenden darf, der mit der Verordnung Nr. 2584/98 verhängt worden ist?

8. Schreiben die Art. 44 bis 47 des Beschlusses Nr. 1/95 vor, dass Gewerbetreibenden die nach Art. 46 des Beschlusses Nr. 1/95 erteilten Informationen oder die gemäß Art. 47 Abs. 2 des Zusatzprotokolls erfolgte Unterrichtung mitgeteilt werden oder dass sie anderweitig darauf aufmerksam gemacht werden?

9. Falls ein Antrag oder eine Unterrichtung erforderlich ist:

a) Welcher Form bedürfen solche Anträge und Unterrichtungen nach Art. 44 des Beschlusses Nr. 1/95 in Verbindung mit Art. 47 des Zusatzprotokolls?

b) Welcher Form bedarf eine Unterrichtung gemäß Art. 46 des Beschlusses Nr. 1/95?

c) Hat die Europäische Kommission mit den von ihr im vorliegenden Fall unternommenen Schritten die für Antrag oder Unterrichtung erforderliche Form beachtet?

d) Welche Folge hat die Nichtbeachtung?

10. Sind die Art. 44, 46 und 47 des Beschlusses Nr. 1/95 sowie Art. 47 des Zusatzprotokolls unmittelbar anwendbar, oder haben sie unmittelbare Wirkung vor den nationalen Gerichten, so dass sie einzelnen Gewerbetreibenden das Recht verleihen, sich auf einen Verstoß gegen die betreffenden Artikel zu berufen, um der Zahlung von Antidumpingzoll zu entgehen, der sonst geschuldet wäre?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

29. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die streitigen Bestimmungen des Anhangs 11 der Verordnung Nr. 2454/93 ungültig sind, weil sie nicht mit Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften vereinbar sind.

30. Asda macht geltend, soweit nach den streitigen Bestimmungen des Anhangs 11 der Verordnung Nr. 2454/93 der aufgrund der Montagevorgänge und gegebenenfalls der Verwendung von Ursprungswaren erworbene Wert mindestens 45 % des Ab‑Werk‑Preises der Farbfernseher betragen müsse, damit deren Herstellung ihnen den Ursprung in dem Land verleihe, in dem diese Montage erfolge, sei in ihnen ein „quantitatives“ Kriterium des Mehrwerts herangezogen worden, das mit den „qualitativen“ Kriterien des Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften unvereinbar sei. Mit dem Erlass dieser Bestimmungen habe die Kommission die ihr vom Rat zur Durchführung der Bestimmungen dieses Zollkodex verliehenen Befugnisse überschritten.

31. Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehr Länder beteiligt waren, Ursprungsware des Landes ist, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

32. Der betreffende Art. 24 greift den Wortlaut von Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. L 148, S. 1) auf, die vor Inkrafttreten des Zollkodex der Gemeinschaften galt. In Auslegung dieser Verordnung hat der Gerichtshof entschieden, dass sich aus diesem Art. 5 ergibt, dass das entscheidende Kriterium dasjenige der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung ist (Urteil vom 13. Dezember 1989, Brother International, C‑26/88, Slg. 1989, 4253, Randnr. 15).

33. Zweitens ist daran zu erinnern, dass Art. 249 des Zollkodex der Gemeinschaften eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt, die es der Kommission erlaubt, die Anwendungsmodalitäten dieses Zollkodex zu erlassen (Urteil vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C‑48/98, Slg. 1999, I‑7877, Randnr. 35).

34. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die Kommission befugt ist, alle für die Durchführung einer Grundverordnung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundverordnung oder die Anwendungsregeln des Rates verstoßen (vgl. u. a. Urteil Söhl & Söhlke, Randnr. 36).

35. Zudem verfügt die Kommission bei der Ausübung der ihr vom Rat zur Durchführung von Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften verliehenen Befugnisse über einen Beurteilungsspielraum, um die abstrakten Begriffe dieser Bestimmung im Hinblick auf besondere Be- und Verarbeitungsvorgänge präzisieren zu können (vgl. Urteil vom 23. März 1983, Cousin u. a., 162/82, Slg. 1983, 1101, Randnr. 17).

36. Zur Frage, ob ein Montagevorgang, bei dem verschiedene Teile zusammengesetzt werden, eine wesentliche Be- oder Verarbeitung darstellt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein solcher Vorgang als ursprungsbegründend angesehen werden kann, wenn er aus technischer Sicht und im Hinblick auf die Definition der betreffenden Ware die entscheidende Herstellungsstufe bildet, auf der die Bestimmung der verwendeten Bestandteile konkretisiert wird und auf der der Ware ihre besonderen qualitativen Eigenschaften verliehen werden (Urteile vom 31. Januar 1979, Yoshida, 114/78, Slg. 1979, 151, und Brother International, Randnr. 19).

37. Der Gerichtshof hat indes entschieden, dass es bei der Vielzahl der unter den Begriff der Montage fallenden Vorgänge Sac hverhalte geben kann, bei denen sich der Ursprung einer Ware nicht anhand technischer Kriterien bestimmen lässt. In diesen Fällen ist hilfsweise das Kriterium des durch die Montage erzielten Mehrwerts heranzuziehen (Urteil Brother International, Randnr. 20).

38. Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die Erheblichkeit dieses Kriteriums im Übrigen durch das Internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto), von dem mehrere Anlagen mit dem Beschluss 77/415/EWG des Rates vom 3. Juni 1977 (ABl. L 166, S. 1) im Namen der Gemeinschaft angenommen wurden, bestätigt wird. In den Anmerkungen zu Norm 3 der Anlage D.1 dieses Übereinkommens heißt es, dass das Kriterium der wesentlichen Verarbeitung in der Praxis in der Regel des prozentualen Wertanteils zum Ausdruck kommen kann, wenn der Prozentsatz des Werts der verwendeten Waren oder der Prozentsatz des Wertzuwachses eine bestimmte Höhe erreicht (vgl. Urteil Brother International, Randnr. 21).

39. Außerdem ist hervorzuheben, dass der Rat durch seinen Beschluss 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) u. a. das der am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Schlussakte beigefügte Übereinkommen über Ursprungsregeln (ABl. L 336, S. 144) angenommen hat, nach dem bei der Ausarbeitung dieser Regeln das Wertprozentsatzkriterium herangezogen werden kann.

40. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die internationalen Übereinkommen von ihrem Inkrafttreten an einen integralen Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung bilden (vgl. u. a. Urteil vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA, C‑344/04, Slg. 2006, I‑403, Randnr. 36). Nach ständiger Rechtsprechung sind Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesen Übereinkommen auszulegen (vgl. u. a. Urteil vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat, C‑76/00 P, Slg. 2003, I‑79, Randnr. 57).

41. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rückgriff auf das Kriterium des Mehrwerts für sich allein nicht mit Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften unvereinbar ist und dass die Kommission allein damit nicht die ihr nach Art. 249 dieses Zollkodex zustehenden Durchführungsbefugnisse überschritten hat (Urteil vom 8. März 2007, Thomson und Vestel France, C‑447/05 und C‑448/05, Slg. 2007, I‑2049, Randnr. 31).

42. Ferner ist daran zu erinnern, dass die Kommission zur Durchführung der Verordnung Nr. 802/68 die Verordnung (EWG) Nr. 2632/70 vom 23. Dezember 1970 über die Bestimmung des Ursprungs von Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräten (ABl. L 279, S. 35) erlassen hatte; deren Bestimmungen zum Kriterium des Mehrwerts wurden im Wesentlichen in die streitigen Bestimmungen des Anhangs 11 der Verordnung Nr. 2454/93 übernommen.

43. Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2632/70 kann die Montage von Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräten je nach Art der zusammengebauten Geräte, der benutzten Einrichtungen und der Umstände, unter denen die Montage erfolgt, mehr oder weniger komplizierte Vorgänge umfassen. Im dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung wird außerdem hervorgehoben, dass „nach dem augenblicklichen Stand der Technik auf diesem Industriesektor“ die Montagevorgänge als solche im Allgemeinen noch keine bedeutende Herstellungsstufe im Sinne des Art. 5 der Verordnung Nr. 802/68 darstellen, dass es jedoch in bestimmten Fällen auch anders sein kann, z. B., wenn es sich um die Montage von Hochleistungsgeräten handelt oder wenn eine strenge Kontrolle der verwendeten Teile oder auch ein Zusammensetzen aller Einzelteile des Geräts erforderlich ist. Im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2632/70 wird hinzugefügt, dass die Vielfalt der Vorgänge, die unter den Begriff Montage fallen, es unmöglich macht, aufgrund eines technischen Maßstabs die Fälle festzulegen, in denen diese Vorgänge eine bedeutende Herstellungsstufe darstellen, und dass es unter diesen Voraussetzungen angebracht ist, sich an den durch die Montage geschaffenen Mehrwert zu halten.

44. Diese Gründe sind geeignet, die Beibehaltung des Kriteriums des Mehrwerts in den streitigen Bestimmungen des Anhangs 11 der Verordnung Nr. 2454/93 zu rechtfertigen (Urteil Thomson und Vestel France, Randnr. 35).

45. Die Kommission muss nämlich im Rahmen des Wertungsspielraums, über den sie beim Erlass der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Zollkodex der Gemeinschaft, insbesondere der den Ursprung der Waren betreffenden Maßnahmen, verfügt, allgemeine Bestimmungen erlassen, die aus Gründen der Rechtssicherheit die Gesamtsituation eines Industriesektors dauerhaft berücksichtigen und folglich nicht durch die besondere Situation eines bestimmten Unternehmens dieses Sektors in einem bestimmten Zeitpunkt beeinflusst werden können (Urteil Thomson und Vestel France, Randnr. 36).

46. Unter diesen Umständen war die Heranziehung des Kriteriums des Mehrwerts dadurch gerechtfertigt, dass die Kommission die große Vielfalt der Vorgänge berücksichtigte, die in dem gesamten in Rede stehenden Industriesektor unter den Begriff der Montage fallen (Urteil Thomson und Vestel France, Randnr. 37).

47. Im Übrigen geht aus den schriftlichen Erklärungen von Asda hervor, dass die Vorgänge der Montage der verschiedenen Bestandteile der Farbfernseher, die Gegenstand der Ausgangsverfahren sind, Teil eines komplexen Herstellungsprozesses sind. Zudem stützen die dem Gerichtshof vorgelegten Akten nicht die Annahme, dass dieser Prozess bei allen Herstellern von Farbfernsehern gleich ist. Jedenfalls lässt sich aus ihnen nicht folgern, dass in dem gesamten in Rede stehenden Industriesektor unter den Begriff der Montage keine große Vielfalt von Vorgängen fiele.

48. Vor diesem Hintergrund war es angesichts des Erfordernisses der einheitlichen Geltung des Zollrechts im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft notwendig, die abstrakten Begriffe der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung, die nach Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaft für sämtliche Waren gelten, für spezifische Produkte wie Farbfernseher durch Sondervorschriften zu konkretisieren, mit denen sich den verschiedenen Herstellungsprozessen dieser Geräte Rechnung tragen lässt. Folglich kann die Heranziehung eines eindeutigen und objektiven Kriteriums wie des Mehrwerts, anhand dessen für solche komplex zusammengesetzten Waren bestimmt werden kann, worin die den Ursprung verleihende wesentliche Verarbeitung besteht, nicht rechtsfehlerhaft sein (Urteil Thomson und Vestel France, Randnr. 39).

49. Wenn die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens angesprochene Situation auf der Entwicklung der Techniken zur Herstellung von Farbfernsehern beruht, wäre sie zudem lediglich durch die konkreten Umstände bedingt; im Übrigen kann die Entwicklung der aktuellen Herstellungstechniken, wie etwa auf dem Gebiet der Plasmabildschirme, diese Situation gegebenenfalls wesentlich verändern. Folglich kann die Heranziehung des Kriteriums des Mehrwerts nicht erfolgreich unter Berufung auf diese Situation beanstandet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Thomson und Vestel France, Randnr. 44).

50. Das Gleiche gilt, soweit die Schwankung der Wechselkurse angeführt wird; da diese rein konjukturbedingt ist und ebenso gut nach oben wie nach unten gerichtet sein kann, führt sie nämlich nicht zwingend dazu, dass die Anwendung des Kriteriums des Mehrwerts für die betroffenen Unternehmen ungünstig ist.

51. Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass deren Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der streitigen Bestimmungen des Anhangs 11 der Verordnung Nr. 2454/93 berühren könnte.

Zu den Fragen 2 bis 5

Vorbemerkungen

52. Die Fragen 2 bis 5, die die Auslegung der streitigen Bestimmungen des Anhangs 11 der Verordnung Nr. 2454/93 betreffen, dienen der Bestimmung der Methoden zur Berechnung des Mehrwerts der Farbfernseher durch die Montagevorgänge und den Einbau von Originalteilen.

53. Asda macht geltend, zur Durchführung dieser Berechnung sei unter den Teilen, die von ihrem Lieferanten, Vestel, zur Herstellung des in den eingeführten Farbfernsehern bestehenden Endprodukts montiert würden, zunächst der Ursprung eines dieser Teile, nämlich des Chassis, das seinerseits von demselben Lieferanten aus Teilen hergestellt werde, die aus mehreren Ländern stammten, getrennt zu bestimmen. Nach diesem Ansatz wäre das betreffende Chassis, d. h. die Konstruktion, die alle elektronischen Funktionen des Geräts steuere, Asda zufolge gemäß den auf es anwendbaren Ursprungregeln türkischen Ursprungs. Folglich betrüge der durch dessen Einbau und die Montagevorgänge erzielte Wert mindestens 45 % des Ab‑Werk‑Preises der betreffenden Farbfernseher, die dann selbst, wie bei ihrer Einfuhr angegeben, als türkischen Ursprungs anzusehen seien.

54. In diesem Zusammenhang fragt das vorlegende Gericht daher mit dem ersten Teil seiner zweiten Frage im Wesentlichen, ob die streitigen Bestimmungen des Anhangs 11 der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen sind, dass für die Berechnung des Wertes, den die Farbfernseher bei ihrer Herstellung unter Bedingungen wie denen des Ausgangsverfahrens erworben haben, der nichtpräferenzielle Ursprung eines in das Endprodukt eingebauten Einzelteils, wie z. B. eines Chassis, getrennt bestimmt werden muss.

55. Der zweite Teil der zweiten Frage und die Fragen drei bis fünf betreffen im Wesentlichen die Frage, anhand welcher Regeln für den Fall, dass der Ursprung eines solchen Teils getrennt bestimmt werden muss, dieser Ursprung und der Wert des betreffenden Teils zu ermitteln sind. Daher ist über diese Regeln nur zu entscheiden, wenn zuvor der erste Teil der zweiten Frage bejaht worden ist, der deshalb zuerst zu prüfen ist.

Zum ersten Teil der zweiten Frage

56. Nach den streitigen Bestimmungen des Anhangs 11 der Verordnung Nr. 2454/93 muss der aufgrund der Montagevorgänge und gegebenenfalls der Verwendung von Ursprungswaren erworbene Wert mindestens 45 % des Ab‑Werk‑Preises der Fernsehempfangsgeräte betragen, damit ihre Herstellung ihnen den Ursprung des Landes verleiht, in dem die betreffende Montage aus Vormaterialien oder Teilen stattfand, die aus zwei oder mehr Ländern stammen.

57. Vorab ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Bestimmungen allgemein gefasst sind und bei der Bestimmung des Ursprungs des betroffenen Produkts einem spezifischen Bestandteil desselben, wie ihn etwa die Kathodenstrahlröhre darstellt, keine ausschlaggebende Bedeutung verleihen (Urteil Thomson und Vestel France, Randnr. 43); Entsprechendes gilt für das Chassis. Worauf es ankommt, ist, sämtliche Bauteile zu berücksichtigen, die tatsächlich und objektiv bei der Montage durch das Unternehmen verwendet werden, das das Endprodukt herstellt.

58. Zum einen sehen nämlich weder Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften noch die streitigen Bestimmungen des Anhangs 11 der Verordnung Nr. 2454/93 vor, dass eine solche Prüfung durchgeführt werden kann, ohne die Montagevorgänge in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen zielen weder darauf ab, bei der Herstellung des Produkts bestimmte Montagevorgänge zu Lasten bestimmter anderer zu berücksichtigen, noch soll mit ihnen auf diese Art und Weise künstlich dieses oder jenes Teil, das seinerseits aus einer von demselben Lieferanten durchgeführten Montage hervorgegangen ist, isoliert werden.

59. Zum anderen steht das Gebot der einheitlichen Anwendung der Zollregeln im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft einer anderen Auslegung der betreffenden Vorschriften entgegen. Müsste, wie Asda meint, eines der vom Lieferanten der Fernseher montierten Teile, hier das Chassis, bei der Fertigung getrennt betrachtet werden, weil es dann selbst die Eigenschaft eines Ursprungsprodukts erwerben könnte, liefe dies nämlich darauf hinaus, dem Importeur oder seinem Lieferanten die Beurteilung zu überlassen, in welchem Stadium der Fertigung eines der Bauteile des eingeführten Produkts die Eigenschaft eines Endprodukts erwirbt, das als Vormaterial bei der im selben Unternehmen stattfindenden Fertigung eines anderen Produkts zum Einsatz kommt. Ein solcher Ansatz, der somit den Ursprung eines Produkts von einer subjektiven, mit der Objektivität und Vorhersehbarkeit der fraglichen Bestimmungen unvereinbaren Beurteilung abhängig machte, nähme den streitigen Bestimmungen des Anhangs 11 der Verordnung Nr. 2454/93 jede praktische Wirksamkeit.

60. Da mit der gemeinschaftlichen Zollwertregelung für Waren ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichtet werden soll, das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt (Urteil vom 16. November 2006, Compaq Computer International Corporation, C‑306/04, Slg. 2006, I‑10991, Randnr. 30 und die angeführte Rechtsprechung), kann die demselben Ziel dienende Gemeinschaftsregelung über den Ursprung der Waren nicht dahin ausgelegt werden, dass es nach ihr zulässig ist, diesen Ursprung von einer solchen subjektiven Beurteilung abhängig zu machen.

61. Richtig ist, dass ein Teil, wie z. B. das Chassis, wenn es nicht vom Lieferanten montiert, sondern von diesem bei einem Dritten erworben würde, als solches der Anwendung der streitigen Bestimmungen des Anhangs 11 der Verordnung Nr. 2454/93 zugrunde gelegt würde und nicht die Teile, aus denen es zusammengesetzt ist. Dadurch würden zwei technisch ähnliche Teile bei der Anwendung derselben gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung auf Lieferanten von Fernsehern unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie aus den Fertigungsstrukturen des betroffenen Lieferanten stammten oder ob er sie bei Dritten erworben hätte.

62. Richtig ist auch, dass nach ständiger Rechtsprechung die Beachtung der Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun, C‑248/04, Slg. 2006, I‑10211, Randnr. 72, und vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C‑303/05, Slg. 2007, I‑3633, Randnr. 56).

63. Selbst wenn aber die Situation der Produkte, die aus den Fertigungsstrukturen des betroffenen Lieferanten stammen, und die Situation derjenigen, die von einem anderen Lieferanten erworben wurden, technisch identisch sein sollten, sind sie doch rechtlich nicht vergleichbar, insbesondere in Bezug auf die Anwendung der Ursprungsregeln. Für die zuletzt genannten Produkte ermöglicht es die geschäftliche Transaktion, in der sie von einem Dritten erworben wurden, grundsätzlich, objektiv den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem sie ihre Eigenschaft als Endprodukt erlangt haben und in dem – ebenfalls objektiv – ihr Ursprung festgelegt werden kann. Für die anderen Produkte ist es hingegen nicht möglich, im Voraus diesen Zeitpunkt zu bestimmen, der somit dem Ermessen des Lieferanten unter Umständen überlassen bleibt, die, wie in Randnr. 59 des vorliegenden Urteils ausgeführt, subjektiver Art und als solche nicht mit der Anwendung der im Ausgangsverfahren streitigen Regelungen vereinbar sind.

64. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass der Lieferant dann einen Anreiz erhält, ein solches, mit der entsprechenden Montage beauftragtes Drittunternehmen zu errichten, um den Anschein zu erwecken, dass das betreffende Gut von einem Dritten erworben wurde.

65. Jedoch ist daran zu erinnern, dass nach Art. 25 des Zollkodex der Gemeinschaften eine Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, dass sie nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die in der Gemeinschaft für Waren bestimmter Länder gelten, den so erzeugten Waren keinesfalls im Sinne des Art. 24 des Zollrechts die Eigenschaft von Ursprungswaren des Be- oder Verarbeitungslandes verleihen kann.

66. Asda ist jedoch der Ansicht, dass gemäß der Einleitenden Bemerkung 3.2. des Anhangs 9 der Verordnung Nr. 2454/93 (im Folgenden: Einleitende Bemerkung 3.2.) der Ursprung des Chassis bestimmt werden müsse, bevor der Ursprung des Fernsehers festgelegt werde, in den dieses Chassis eingebaut sei.

67. Die in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Einleitende Bemerkung 3.2. hat ihren Ursprung in den Bestimmungen des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1364/91 der Kommission vom 24. Mai 1991 zur Bestimmung des Ursprungs von Spinnstoffen und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur (ABl. L 130, S. 18), die mit Art. 913 der Verordnung Nr. 2454/93 abgeschafft wurde. Die betreffenden Vorschriften sind in Anhang 9 der Verordnung Nr. 2454/93 übernommen worden und gelten deshalb grundsätzlich sowohl für die von Anhang 10 dieser Verordnung erfassten Textilwaren als auch die von Anhang 11 derselben Verordnung erfassten anderen Waren als Textilwaren.

68. Aus der Einleitenden Bemerkung 3.2., die durch das ihr folgende Beispiel erläutert wird, folgt jedoch zwingend, dass ihre Anwendung auf den Fall beschränkt ist, dass für das in den Spalten 1 und 2 der Anhänge 10 und 11 der Verordnung Nr. 2454/93 genannte Produkt in der dritten Spalte dieser Anhänge eine Regel vorgesehen ist, die einen Höchstwert für ein in dieses Produkt eingebautes Bauteil festlegt (z. B. die Bestimmungen in Spalte 3 der in Anhang 10 der Verordnung Nr. 2454/93 erwähnten Tarifpositionen 6301 bis 6306 der Kombinierten Nomenklatur).

69. Die Einleitende Bemerkung 3.2. kann hingegen nicht auch für die Produkte des Anhangs 11 gelten, für die, wie im Fall der Fernsehempfangsgeräte, in der dritten Spalte desselben Anhangs eine Regel vorgesehen ist, mit der kein Höchstwert für ein in dieses Produkt eingebautes Bauteil, sondern eine Schwelle für den Wert festgelegt wird, den das Produkt aufgrund der Montagevorgänge und gegebenenfalls der Verwendung von Ursprungswaren erworben hat.

70. Wäre dies der Fall, verlöre die Anwendung der Einleitenden Bemerkung 3.2. auf ein Produkt wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende nämlich jeden Sinn. Da die streitigen Bestimmungen des Anhangs 11 der Verordnung Nr. 2454/93 die Ursprungsregeln für Fernsehempfangsgeräte festlegen, gelten sie nicht für die Festlegung des Ursprungs anderer Produkte und somit nicht des im Ausgangsverfahren streitigen Chassis. Müsste die Einleitende Bemerkung 3.2. somit dahin verstanden werden, dass danach ein Bauteil dieser Fernseher von der Anwendung der für diese geltenden Ursprungsregel ausgenommen ist, wäre sie völlig überflüssig.

71. Jedenfalls geht aus der Einleitenden Bemerkung 3.2. selbst hervor, dass sie auf den Fall abzielt, dass das fragliche Produkt die Ursprungseigenschaft im Laufe seiner Fertigung erworben hat. Demnach stellt sich für das betreffende Produkt die Frage des Ursprungs nicht mehr, so dass die Regel zur Festlegung seines Ursprungs, wie sie sich in Spalte 3 des Anhangs 11 der Verordnung Nr. 2454/93 findet, nicht für dieses Produkt, sondern allein für dasjenige gilt, bei dessen Montage es verwendet wird.

72. Selbst wenn die Einleitende Bemerkung 3.2. dahin zu verstehen wäre, dass das Kriterium des Wertzuwachses nicht auf die Bestimmung des Ursprungs des Chassis anwendbar wäre und der Ursprung ausschließlich nach Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften bestimmt werden müsste, könnte eine solche Auslegung nur von Interesse sein, wenn das Chassis selbst eingeführt würde und dann dessen Ursprung bestimmt werden müsste, was im Ausgangsverfahren nicht der Fall ist.

73. Daher ist auf den ersten Teil der zweiten Frage zu antworten, dass die streitigen Bestimmungen des Anhangs 11 der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen sind, dass für die Berechnung des Wertes, den die Farbfernseher bei ihrer Herstellung unter Bedingungen wie denen des Ausgangsverfahrens erworben haben, der nichtpräferenzielle Ursprung eines Einzelteils, wie z. B. eines Chassis, nicht getrennt zu bestimmen ist.

Zum zweiten Teil der zweiten Frage und zu den Fragen 3 bis 5

74. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind diese Fragen nicht zu beantworten.

Zu den Fragen 6 bis 10

Vorbemerkungen

75. Mit seinen Fragen 6 bis 10 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, welchen Umfang die Verpflichtungen der Vertragsparteien des Assoziierungsabkommens EWG–Türkei aus Art. 47 des Zusatzprotokolls und den Art. 44 bis 47 des Beschlusses Nr. 1/95 haben. Asda ist nämlich der Auffassung, dass der von ihr geforderte Antidumpingzoll auf der Grundlage von Bestimmungen festgesetzt worden sei, die die Gemeinschaft unter Verletzung dieser Verpflichtungen erlassen habe.

76. Hierzu ist zum einen festzustellen, dass, wie die Regierung des Vereinigten Königreichs geltend macht und aus Art. 47 Abs. 1 des 1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls hervorgeht, die in diesem Artikel festgelegten Modalitäten für die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen nur für einen Zeitraum von 22 Jahren vorgesehen wurden. Bleiben die Bestimmungen des betreffenden Artikels gleichwohl möglicherweise in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren streitigen anwendbar, dann beruht dies folglich auf Art. 44 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/95, der die erwähnten Anwendungsmodalitäten ausdrücklich in Kraft lässt.

77. Zum andern ist zu bemerken, dass sich zwar die ersten drei Absätze des Art. 47 des Zusatzprotokolls auf Dumping-Praktiken beziehen und deshalb gegebenenfalls für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits einschlägig sein könnten, Abs. 4 dieses Artikels aber den im Ausgangsrechtsstreit nicht gegebenen Fall von Produkten betrifft, die wieder eingeführt werden.

78. Daher sind die Fragen 6 bis 9 dahin zu verstehen, dass sie die Auslegung des Art. 44 des Beschlusses Nr. 1/95 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 bis 3 des Zusatzprotokolls sowie der Art. 45 bis 47 des Beschlusses Nr. 1/95 betreffen.

79. Mit seiner zehnten Frage möchte das vorlegende Gericht dagegen im Wesentlichen wissen, ob die betreffenden Bestimmungen unmittelbare Wirkung vor den nationalen Gerichten haben und dadurch einzelnen Gewerbetreibenden das Recht verleihen, sich auf einen Verstoß gegen sie zu berufen, um der Zahlung von Antidumpingzoll zu entgehen, der sonst geschuldet wäre.

80. Wäre auf diese Frage zu antworten, dass die genannten Bestimmungen keine unmittelbare Wirkung haben, verlöre deren Auslegung jede Bedeutung für die betreffenden Gewerbetreibenden, so dass die Fragen 6 bis 9 nicht mehr zu beantworten wären.

81. Deshalb ist die Reihenfolge der Fragen umzukehren, und es sind zunächst die – umformulierte – zehnte Frage und anschließend gegebenenfalls die Fragen 6 bis 9 zu prüfen.

Zur zehnten Frage

82. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens unmittelbare Wirkung, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Zweck und die Natur dieses Abkommens eine klare und präzise Verpflichtung enthält, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen. Führt ein Abkommen eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien ein, können folglich bestimmte seiner Bestimmungen unter den oben genannten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Natur und des Zwecks dieses Abkommens die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. April 2005, Simutenkov, C‑265/03, Slg. 2005, I‑2579, Randnrn. 21 und 28).

83. Die Bestimmungen eines Beschlusses des Assoziationsrats EWG–Türkei können unmittelbare Wirkung haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 1990, Sevince, C‑192/89, Slg. 1990, I‑3461, Randnrn. 14 und 15, und vom 4. Mai 1999, Sürül, C‑262/96, Slg. 1999, I‑2685, Randnr. 60).

84. In den Randnrn. 23 und 25 seines Urteils vom 30. September 1987, Demirel (12/86, Slg. 1987, 3719), hat der Gerichtshof u. a. ausgeführt, dass die Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die im Wesentlichen Programmcharakter haben und keine hinreichend genauen, nicht an Bedingungen geknüpfte Vorschriften sind, nicht als in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare gemeinschaftsrechtliche Vorschriften angesehen werden können.

85. Insoweit ist erstens festzustellen, dass Art. 44 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/95 dem Assoziationsrat zwar die Befugnis einräumt, die Anwendung handelspolitischer Schutzinstrumente auszusetzen, dieses Recht aber an Bedingungen knüpft, da er seine Ausübung davon abhängig macht, dass die Republik Türkei die Wettbewerbsregeln, die Kontrolle staatlicher Beihilfen und andere binnenmarktbezogene Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands durchgeführt und ihre wirksame Durchsetzung sichergestellt hat.

86. Solche Bestimmungen berühren also nur dann die Rechte der Wirtschaftsteilnehmer, wenn weitere Maßnahmen hinzutreten. Diese an Bedingungen geknüpften Vorschriften können die Rechtsstellung der Einzelnen nicht unmittelbar regeln, so dass ihnen keine unmittelbare Wirkung zuerkannt werden kann.

87. Zweitens sind Art. 47 Abs. 1 bis 3 des Zusatzprotokolls und Art. 46 des Beschlusses Nr. 1/95, da sie den Vertragsparteien die Möglichkeit lassen, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, mit keinerlei Verpflichtung verbunden (vgl. in diesem Sinne zur Anwendung von Art. 25 des Assoziierungsabkommens EWG–Türkei Urteil vom 14. November 2002, Ilumitrónica, C‑251/00, Slg. 2002, I‑10433, Randnr. 73). Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur unmittelbaren Wirkung ist daher nicht auf diese Bestimmungen übertragbar.

88. Außerdem sehen zwar die genannten Bestimmungen für den Fall, dass von der betreffenden Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, vor, dass die betroffene Vertragspartei nach Art. 47 des Zusatzprotokolls den Assoziationsrat oder nach Art. 46 des Beschlusses Nr. 1/95 den Gemischten Ausschuss der Zollunion unterrichtet, doch verpflichten sie dadurch nur die Parteien des Assoziierungsabkommens EWG–Türkei. Diese bloße Formalität der interinstitutionellen Unterrichtung, die die Rechte und Pflichten Einzelner in keiner Weise berührt und deren Nichtbeachtung ohne Auswirkung auf deren Situation bliebe, ist somit nicht geeignet, den betreffenden Bestimmungen unmittelbare Wirkung zu verleihen.

89. Was drittens Art. 45 des Beschlusses Nr. 1/95 angeht, genügt die Feststellung, dass er lediglich die Vertragsparteien dazu anhält, durch Informationsaustausch und Konsultationen Möglichkeiten für die Koordinierung ihrer Maßnahmen zu finden, und dementsprechend auch keine Verpflichtung enthält. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur unmittelbaren Wirkung ist daher ebenso wenig auf diese Bestimmung anwendbar.

90. Was schließlich Art. 47 des Beschlusses Nr. 1/95 betrifft, ist hingegen zu bemerken, dass er die Voraussetzungen der oben zitierten Rechtsprechung zur unmittelbaren Wirkung erfüllt. Er stellt, ohne dass sein Vollzug und seine Wirkungen vom Erlass eines weiteren Aktes abhingen, eine klare, präzise und unbedingte Verpflichtung für die Behörden des Einfuhrstaats auf, wonach sie vom Einführer verlangen müssen, dass er den Ursprung der betreffenden Waren auf der Zollanmeldung angibt. In Anbetracht des Zwecks und der Natur dieser Bestimmung kann eine solche Verpflichtung, die den Willen der Vertragsparteien zum Ausdruck bringt, von den Einführern die Erteilung bestimmter Informationen zu fordern, die Rechtsstellung der Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar regeln. Daher ist der Vorschrift eine unmittelbare Wirkung zuzuerkennen, so dass die von ihr betroffenen Einzelnen berechtigt sind, sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf sie zu berufen.

91. Daher ist auf die zehnte Frage zu antworten, dass weder Art. 44 des Beschlusses Nr. 1/95 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 bis 3 des Zusatzprotokolls noch die Art. 45 und 46 des Beschlusses Nr. 1/95 unmittelbare Wirkung vor den nationalen Gerichten haben und daher einzelnen Gewerbetreibenden nicht das Recht verleihen, sich auf einen Verstoß gegen die betreffenden Artikel zu berufen, um der Zahlung von Antidumpingzoll zu entgehen, der sonst geschuldet wäre. Demgegenüber hat Art. 47 des Beschlusses Nr. 1/95 unmittelbare Wirkung, und die von ihm erfassten Einzelnen sind berechtigt, sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf ihn zu berufen.

Zu den Fragen 6, 7 und 9

92. Angesichts der Antwort auf die zehnte Frage sind die Fragen 6, 7 und 9, die die Auslegung anderer Vorschriften als der des Art. 47 des Beschlusses Nr. 1/95 betreffen, nicht zu beantworten.

Zur achten Frage

93. Mit seiner achten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 47 des Beschlusses Nr. 1/95 dahin auszulegen ist, dass Gewerbetreibenden danach die Informationen zur Kenntnis gebracht werden müssen, die diejenigen Vertragsparteien, die Antidumpingmaßnahmen getroffen haben, nach Art. 46 des Beschlusses Nr. 1/95 dem Gemischten Ausschuss der Zollunion oder gemäß Art. 47 Abs. 2 des Zusatzprotokolls dem Assoziationsrat zu erteilen haben.

94. Hierzu ist festzustellen, dass Art. 47 Abs. 2 des Zusatzprotokolls und Art. 46 des Beschlusses Nr. 1/95, wie in Randnr. 88 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eine bloße Formalität der interinstitutionellen Unterrichtung aufstellen. Da die beiden Artikel ausschließlich die völkerrechtlichen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Türkei regeln, ist nicht anzunehmen, dass sie darüber hinaus eine Verpflichtung der Vertragsparteien umfassen, die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Einzelnen zu unterrichten. Mangels ausdrücklich entgegenstehender Bestimmungen kann Art. 47 des Beschlusses Nr. 1/95 deshalb nicht dahin verstanden werden, dass er implizit von den Vertragsparteien verlangt, die betreffenden Informationen den Wirtschaftsteilnehmern zur Kenntnis zu bringen.

95. Die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer haben zwar das Recht, vorab klar und präzise von den Antidumpingmaßnahmen informiert zu werden, denen sie unterworfen werden können, und solche Maßnahmen müssen folglich Gegenstand angemessener Veröffentlichung, insbesondere im Amtsblatt der Europäischen Union , sein, doch ergibt sich aus diesen Anforderungen keineswegs, dass die erwähnten Wirtschaftsteilnehmer darüber hinaus von Formalitäten unterrichtet werden müssten, die nur im Interesse der Vertragsparteien aufgestellt worden sind.

96. Außerdem hätte der Umstand, dass Antidumpingmaßnahmen wie die im Ausgangsverfahren streitigen, wie Asda meint, nicht hinlänglich bekannt gemacht worden sind – als bewiesen unterstellt und so bedauerlich das wäre –, jedenfalls keine Auswirkung auf den Umfang der Informationspflichten, die die Vertragsparteien ausschließlich gegenüber den Organen treffen, die sie errichtet haben, um die ordnungsgemäße Durchführung des Assoziierungsabkommens EWG–Türkei und der zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei geschaffenen Zollunion zu gewährleisten.

97. Nach alledem ist auf die achte Frage zu antworten, dass Art. 47 des Beschlusses Nr. 1/95 dahin auszulegen ist, dass Gewerbetreibenden nicht die Informationen zur Kenntnis gebracht werden müssen, die diejenigen Vertragsparteien, die Antidumpingmaßnahmen getroffen haben, nach Art. 46 des Beschlusses Nr. 1/95 dem Gemischten Ausschuss der Zollunion oder gemäß Art. 47 Abs. 2 des Zusatzprotokolls dem Assoziationsrat zu erteilen haben.

Kosten

98. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1. Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Bestimmungen in Spalte 3 der in Anhang 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften angeführten Tarifposition ex 8528 der Kombinierten Nomenklatur berühren könnte.

2. Die Bestimmungen in Spalte 3 der in Anhang 11 der Verordnung Nr. 2454/93 angeführten Tarifposition ex 8528 der Kombinierten Nomenklatur sind dahin auszulegen, dass für die Berechnung des Wertes, den die Farbfernsehempfangsgeräte bei ihrer Herstellung unter Bedingungen wie denen des Ausgangsverfahrens erworben haben, der nichtpräferenzielle Ursprung eines Einzelteils, wie z. B. eines Chassis, nicht getrennt zu bestimmen ist.

3. Weder Art. 44 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG–Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 bis 3 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet, mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt und dem am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei sowie den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Gemeinschaft unterzeichneten und mit dem Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 geschlossenen, gebilligten und bestätigten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhang beigefügt wurde, noch die Art. 45 und 46 des Beschlusses Nr. 1/95 haben unmittelbare Wirkung vor den nationalen Gerichten und verleihen daher einzelnen Gewerbetreibenden nicht das Recht, sich auf einen Verstoß gegen die betreffenden Artikel zu berufen, um der Zahlung von Antidumpingzoll zu entgehen, der sonst geschuldet wäre. Art. 47 des Beschlusses Nr. 1/95 hat unmittelbare Wirkung, und die von ihm erfassten Einzelnen sind berechtigt, sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf ihn zu berufen.

4. Art. 47 des Beschlusses Nr. 1/95 ist dahin auszulegen, dass Gewerbetreibenden nicht die Informationen zur Kenntnis gebracht werden müssen, die diejenigen Vertragsparteien, die Antidumpingmaßnahmen getroffen haben, nach Art. 46 des Beschlusses Nr. 1/95 dem Gemischten Ausschuss der Zollunion oder gemäß Art. 47 Abs. 2 des Zusatzprotokolls dem Assoziationsrat zu erteilen haben.