Schlüsselwörter
Leitsätze

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1. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge –Richtlinie 92/50 – Wirtschaftsteilnehmer

(Richtlinie 92/50 des Rates, Art. 26 Abs. 1 und 2)

2. Gemeinschaftsrecht – Unmittelbare Wirkung – Unmittelbar geltende Bestimmung des Vertrags – Pflichten der nationalen Gerichte

Leitsätze

1. Art. 26 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in der durch die Richtlinie 2001/78 geänderten Fassung steht nationalen Bestimmungen entgegen, die Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, einschließlich Bietergemeinschaften an der Abgabe von Angeboten in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, deren Wert den Schwellenwert für die Anwendung der Richtlinie 92/50 überschreitet, allein deshalb hindern, weil diese Bewerber oder Bieter nicht die einer bestimmten Kategorie von juristischen Personen entsprechende Rechtsform, nämlich die von Kapitalgesellschaften, haben.

(vgl. Randnrn. 22, 29 und Tenor)

2. Es obliegt dem nationalen Gericht, eine innerstaatliche Vorschrift unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden und, soweit eine solche konforme Auslegung nicht möglich ist, Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, unangewendet zu lassen.

(vgl. Randnrn. 28, 29 und Tenor)