Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Verfahren – Mündliche Verhandlung – Wiedereröffnung

(Art. 222 Abs. 2 EG; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 61)

2. Völkerrechtliche Verträge – Verträge der Mitgliedstaaten – Vor dem EG-Vertrag geschlossene Verträge

(Art. 57 Abs. 2 EG, 59 EG, 60 Abs. 1 EG und 307 Abs. 2 EG)

Leitsätze

1. Der Generalanwalt hat nach Art. 222 Abs. 2 EG öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist. Da die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung den Gerichtshof nicht binden, ist es nicht unerlässlich, die mündliche Verhandlung jedes Mal nach Art. 61 der Verfahrensordnung wiederzueröffnen, wenn der Generalanwalt einen rechtlichen Gesichtspunkt aufwirft, der zwischen den Parteien nicht erörtert worden ist, da das Urteil sich nicht auf Vorbringen stützt, das zwischen den Parteien nicht erörtert worden wäre.

(vgl. Randnrn. 14-15)

2. Ein Mitgliedstaat, der es unterlässt, die geeigneten Mittel anzuwenden, um die Unvereinbarkeiten im Zusammenhang mit den Bestimmungen über den Transfer von Kapital zu beheben, die in einem von ihm mit einem Drittstaat geschlossenen Investitionsabkommen enthalten sind, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Art. 307 Abs. 2 EG.

Die Art. 57 Abs. 2 EG, 59 EG und 60 Abs. 1 EG verleihen dem Rat eine Zuständigkeit, um in genau bestimmten Fällen den Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu beschränken. Um die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen sicherzustellen, müssen die Maßnahmen zur Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs, falls sie vom Rat erlassen werden, sofort gegenüber den Staaten anwendbar sein, die sie betreffen und zu denen Drittstaaten gehören können, die ein Investitionsabkommen unterzeichnet haben. Folglich bringen diese Befugnisse des Rates, einseitig gegenüber Drittstaaten beschränkende Maßnahmen auf einem Gebiet zu erlassen, das mit dem durch ein früheres Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geregelten übereinstimmt oder zusammenhängt, eine Unvereinbarkeit mit diesem Abkommen hervor, wenn zum einen dieses keine Bestimmung enthält, die dem betreffenden Mitgliedstaat die Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten als Mitglied der Gemeinschaft gestattet, und zum anderen auch kein völkerrechtlicher Mechanismus dies erlaubt.

Die durch jede internationale Verhandlung beanspruchten Zeiträume, die für eine Neuaushandlung des fraglichen Abkommens erforderlich wären, sind mit der praktischen Wirksamkeit dieser Maßnahmen naturgemäß unvereinbar. Die Möglichkeit, sich anderer vom Völkerrecht zur Verfügung gestellter Mittel, wie der Aussetzung des Abkommens oder auch der Kündigung des fraglichen Abkommens oder bestimmter seiner Klauseln, zu bedienen, ist in ihren Wirkungen zu ungewiss, um zu gewährleisten, dass die vom Rat ergriffenen Maßnahmen wirksam angewandt werden könnten.

(vgl. Randnrn. 35-37, 39-40, 45)