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Leitsätze

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Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Zum Einbau in Mobiltelefone bestimmte Tastaturmattenmembranen (Tastaturfolien) aus Polycarbonat

Leitsätze

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung Nr. 1789/2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass zum Einbau in Mobiltelefone bestimmte Tastaturmattenmembranen (Tastaturfolien) aus Polycarbonat mit geformten Tasten auf der Oberseite und nicht leitenden Kontaktstiften auf der Unterseite, die unbestreitbar einen für die Funktion des Mobiltelefons unerlässlichen Bestandteil darstellen und deren Struktur sowie Funktionsweise es ausschließen, dass sie anders denn als deren Teil verwendet werden, als Teil eines Mobiltelefons der Position 8525 in Unterposition 8529 90 40 einzureihen sind.

(vgl. Randnrn. 33, 37-38, 40, Tenor 1)