Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 15. März 2007 – T.I.M.E. ART/HABM

(Rechtssache C‑171/06 P)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke –Verordnung (EG) Nr. 40/94 − Art. 8 Abs. 1 Buchst. b − Bildmarke − Widerspruch des Inhabers einer älteren nationalen Marke – Verwechslungsgefahr“

1.                     Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit (vgl. Randnrn. 22-24)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 33-41)

3.                     Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 51)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 12. Januar 2006, Devinlec Développement Innovation Leclerc/HABM (T‑147/03), mit dem auf Antrag der Inhaberin der nationalen Bildmarke „QUANTIEME“ für Waren der Klassen 14 und 18 die Entscheidung R 109/2002‑3 der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 30. Januar 2003 über die Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke „QUANTUM“ für Waren der Klasse 14 zurückzuweisen, aufgehoben wurde

Tenor

 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

Die T.I.M.E. ART Uluslararasi Saat Ticareti ve diş Ticaret AŞ trägt die Kosten.