Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. Oktober 2007 – Komninou u. a./Kommission

(Rechtssache C‑167/06 P)

„Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Beschwerde im Rahmen von Art. 226 EG – Behandlung der Beschwerdeführer durch die Kommission – Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit – Umfang – Art. 21 EG – Petitionsrecht – Tragweite der Feststellungen des Bürgerbeauftragten“

1.                     Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Grenzen (Art. 21 Abs. 2 und 3 EG und 225 EG) (vgl. Randnrn. 22-27)

2.                     Unionsbürgerschaft – Rechte des Bürgers (Art. 21 Abs. 2 und 3 EG) (vgl. Randnrn. 35-37)

3.                     Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58) (vgl. Randnrn. 40-46)

4.                     Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Gemeinschaftsfinanzierung zugunsten nationaler Aktionen (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 52)

5.                     Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Gleichbehandlung (vgl. Randnr. 57)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 13. Januar 2006, Komninou u. a./Kommission (T‑42/04), mit dem das Gericht eine Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens, den die Rechtsmittelführer infolge der Behandlung ihrer die Gemeinschaftsfinanzierung einer biologischen Kläranlage in Preveza in Griechenland betreffenden Beschwerde durch die Kommission erlitten zu haben glauben, als unbegründet abgewiesen hat

Tenor

1.

Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 2006, Komninou u. a./Kommission (T‑42/04), wird aufgehoben, soweit das Gericht es unterlassen hat, über den auf einen Verstoß gegen Art. 21 Abs. 2 und 3 EG gestützten Klagegrund zu entscheiden.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage wird abgewiesen, soweit sie auf den Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 2 und 3 EG gestützt ist.

4.

Ermioni Komninou, Grigorios Ntokos, Donatos Pappas, Vasileios Pappas, Aristeidis Pappas, Eleftheria Pappa, Lamprini Pappa, Eirini Pappa, Alexandra Ntokou, Fotios Dimitriou, Zoï Dimitriou, Petros Bolosis, Despina Bolosi, Konstantinos Bolosis und Thomas Bolosis tragen die Kosten des vorliegenden Verfahrens. In Bezug auf die Kosten, die mit dem erstinstanzlichen Verfahren verbunden sind, das zum Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 2006, Komninou u. a./Kommission (T‑42/04), geführt hat, bleibt es bei den in Nr. 2 des Tenors dieses Beschlusses festgelegten Modalitäten.