Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. November 2008 – Kommission/Irland
(Rechtssache C‑66/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 85/337/EWG – Umweltverträglichkeitsprüfung – Ohne Prüfung erteilte Genehmigungen“
1. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 38 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 30-31)
2. Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 (Richtlinie 85/337 des Rates in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 sowie Anhang II Nr. 1 Buchst. a bis c und Anhang III) (vgl. Randnr. 85, Tenor 1)
3. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 91)
4. Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 (Richtlinie 85/337 des Rates in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 sowie Anhang II Nr. 1 Buchst. f und Anhang III) (vgl. Randnrn. 93, 95, Tenor 1)
Gegenstand
| Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung – Ohne Prüfung erteilte Genehmigungen |
Tenor
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1. |
Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung verstoßen, dass es nicht gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, damit die Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und die zu den unter Anhang II Nr. 1 Buchst. a bis c und f der Richtlinie fallenden Projektarten gehören, vor Erteilung einer Genehmigung einem Genehmigungsverfahren unterworfen und einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Art. 5 bis 10 der Richtlinie unterzogen werden. |
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2. |
Irland trägt die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. |
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3. |
Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten. |