Schlußanträge des Generalanwalts
I – Einleitung
1. Das vorliegende Rechtsmittel, das gegen das Urteil T‑439/04 vom 3. Mai 2006, Eurohypo/HABM(2), gerichtet ist, wirft zum einen die Frage nach dem Umfang der Verpflichtung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) auf, im Verfahren der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke den Sachverhalt von Amts wegen zu prüfen, und zum anderen die nach dem Umfang und den Konsequenzen der Überschneidung der Buchst. b und c des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke(3) (im Folgenden: Verordnung).
II – Rechtlicher Rahmen
2. In Art. 7 Abs. 1 der Verordnung heißt es:
„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können …“
3. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung lautet: „Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.“
4. Art. 73 der Verordnung schreibt vor: „Die Entscheidungen des [HABM] sind mit Gründen zu versehen“.
5. Art. 74 Abs. 1 der Verordnung bestimmt: „In dem Verfahren vor dem [HABM] ermittelt [dieses] den Sachverhalt von Amts wegen …“
III – Der dem Rechtsmittel zugrunde liegende Sachverhalt
6. Die Deutsche Hypothekenbank Frankfurt-Hamburg AG, nunmehr Eurohypo AG (Rechtsmittelführerin), meldete am 30. April 2002 die Marke „EUROHYPO“ zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke für folgende Dienstleistungen in Klasse 36 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung an: „Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen, Finanzdienstleistungen, Finanzierungen, Finanzanalysen, Investmentgeschäfte, Versicherungen.“
7. Die Prüferin wies die Anmeldung mit Entscheidung vom 30. August 2002 gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zurück.
8. Die Rechtsmittelführerin legte am 30. September 2002 Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
9. Die Vierte Beschwerdekammer gab der Beschwerde mit Entscheidung vom 6. August 2004 insoweit statt, als sie die Dienstleistungen „Finanzanalysen, Investmentgeschäfte, Versicherungswesen“ betraf. Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen der Klasse 36, also „Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen, Finanzdienstleistungen, Finanzierungen“, wurde die Beschwerde dagegen zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer vertrat unter Bezugnahme auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung im Wesentlichen die Auffassung, dass das Wortzeichen EUROHYPO für die letztgenannten Dienstleistungen beschreibend sei. Dies gelte jedenfalls im deutschen Sprachraum, was gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zur Schutzversagung ausreiche. Außerdem enthielten die Bestandteile ‚Euro‘ und ‚Hypo‘ einen unmittelbar verständlichen Hinweis auf die Merkmale der zuletzt genannten fünf Dienstleistungen, und die Zusammenfügung beider Elemente zu einem Wort mache die Gesamtmarke nicht weniger beschreibend.
10. Die Rechtsmittelführerin erhob am 5. November 2004 beim Gericht Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung. Sie stützte ihre Klage auf zwei Klagegründe: Verletzung des in Art. 74 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung verankerten Grundsatzes der Prüfung von Amts wegen und Verletzung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung.
11. Das Gericht wies die Klage ab.
12. Zum ersten Klagegrund hat das Gericht die Auffassung vertreten, es genüge, dass die Beschwerdekammer für ihre Entscheidungsfindung das Kriterium des beschreibenden Charakters in der Auslegung durch die Rechtsprechung angewandt habe; sie brauche sich dafür nicht auf Beweise zu stützen (Randnr. 19). Die Entscheidung der Beschwerdekammer, keine zusätzlichen Nachforschungen anzustellen, nachdem sie von dem beschreibenden Charakter der Bestandteile „Euro“ und „Hypo“ sowie des Begriffs „Eurohypo“ so überzeugt gewesen sei, dass sie auf Ablehnung der Eintragung erkannt habe, verstoße nicht gegen Art. 74 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (Randnr. 20).
13. Zum zweiten Klagegrund hat das Gericht zunächst auf die ständige Rechtsprechung Bezug genommen, wonach einer Wortmarke, die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibe, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung fehle (Randnr. 44). Es hat weiter festgestellt, dass die Beschwerdekammer zu Recht darauf hingewiesen habe, dass das angesprochene Publikum den Bestandteil „Euro“ im Finanzbereich so auffasse, dass er auf die in der Europäischen Union geltende Währung und diesen Währungsraum hinweise (Randnr. 51). Auch habe die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass der Bestandteil „Hypo“ vom Durchschnittsverbraucher als Abkürzung des Begriffs „Hypothek“ verstanden werde (Randnr. 52), dass das Wortzeichen EUROHYPO eine Kombination zweier beschreibender Bestandteile sei, die keinen Eindruck erwecke, der hinreichend weit von dem abweiche, der bei bloßer Zusammenfügung seiner Bestandteile entstehe und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgehe (Randnr. 55), und dass die im Urteil BABY-DRY (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999, Procter & Gamble/HABM, T‑163/98, Slg. 1999, II‑2383) entwickelte Lösung nicht auf das Zeichen EUROHYPO übertragen werden könne (Randnr. 56).
14. Die Rechtsmittelführerin beantragt, dieses Urteil sowie die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer aufzuheben und dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
15. Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
IV – Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
16. Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe: Verletzung des Art. 74 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung.
A – Zum ersten Rechtsmittelgrund
17. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, nach Art. 74 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung müssten gründliche Untersuchungen vorgenommen werden, um mit Sicherheit festzustellen, ob Eintragungshindernisse vorlägen. Weder das Urteil noch die vorhergegangenen Entscheidungen des HABM enthielten sachliche Feststellungen zu dem angeblich beschreibenden Charakter des Zeichens EUROHYPO in seiner Gesamtheit. Das HABM habe sich lediglich auf Forschungsergebnisse berufen, in denen auf eventuelle beschreibende Verwendungen der Bestandteile „Euro“ und „Hypo“ hingewiesen werde, und habe ohne Nachweis oder Quellenangabe die bloße Behauptung aufgestellt, dass der Begriff insgesamt ebenso beschreibend sei wie die Summe seiner Bestandteile. Zudem ergebe sich aus bestimmten Schriftstücken, dass das HABM Nachforschungen angestellt habe, um Beweise für eine eventuelle bezeichnende Verwendung zu finden, und dass es dem Gericht die Ergebnisse dieser Nachforschungen „bewusst verheimlicht“ habe. Dadurch habe das HABM die Tatsachen verfälscht. Die Feststellung des Gerichts betreffend die angeblich beschreibende Bedeutung des Wortes „EUROHYPO“ in seiner Gesamtheit beruhe also auf einer verfälschten tatsächlichen Grundlage und müsse folglich vom Gerichtshof korrigiert werden.
18. Das HABM räumt ein, dass es verpflichtet sei, die Zurückweisung einer Eintragungsanmeldung zu begründen. Dieses Begründungserfordernis dürfe jedoch nicht mit der Verpflichtung verwechselt werden, Beweise zu erbringen. Das HABM könne seiner eigenen Überzeugung gemäß entscheiden, ob es eine Tatsache als nachgewiesen ansehe oder nicht. Außerdem könne es nach der Rechtsprechung des Gerichts seine Beurteilung auf Tatsachen stützen, die sich aus der allgemeinen praktischen Erfahrung im Handel mit gängigen Konsumartikeln ergäben, die jeder kennen könne und die insbesondere den Verbrauchern dieser Waren bekannt seien. Dies bedeute eine Konkretisierung seiner Verpflichtung, die Tatsachen darzulegen, nicht jedoch eine Verpflichtung, diese zu beweisen. Es sei somit nicht verpflichtet, Beispiele für eine solche praktische Erfahrung anzuführen.
19. Das HABM fügt hinzu, die Prüfung der Unterscheidungskraft erfolge in der Weise, dass zunächst der vermutete Eindruck des Durchschnittsverbrauchers der von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen ermittelt werde. So könne die tatsächliche beschreibende Verwendung von Bestandteilen des Zeichens oder aber des Zeichens in seiner Gesamtheit zwar ein Indiz für die fehlende Unterscheidungskraft bilden, sie sei jedoch niemals eine Bedingung dafür, dass eine solche Feststellung getroffen werde. Folglich könne nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdekammer einen tatsächlichen Umstand nicht erwähnt habe, der für die rechtliche Prüfung unerheblich sei.
B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund
20. Die Rechtsmittelführerin trägt erstens vor, das Gericht habe lediglich den beschreibenden Charakter des Bestandteils „Euro“ und des Bestandteils „Hypo“ getrennt geprüft und den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck nur hilfsweise untersucht. Sie vergleicht die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2002, SAT.1/HABM (SAT.2) (T‑323/00)(4), aufgehoben durch Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2004, SAT.1/HABM (C‑329/02 P)(5) ergangen ist, und führt aus, in beiden Rechtssachen habe das Gericht den durch die Wortzusammenstellung hervorgerufenen Gesamteindruck nur hilfsweise geprüft und dabei Aspekten wie dem Vorliegen eines Phantasieelements, die bei dieser Prüfung zu berücksichtigen seien, jede Relevanz abgesprochen. Diese Gründe seien für die Aufhebung des Urteils T‑323/00 durch den Gerichtshof entscheidend gewesen. Im vorliegenden Fall könne nichts anderes gelten.
21. Die Rechtsmittelführerin zieht außerdem eine Parallele zum Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM (C‑383/99 P)(6) . In diesem Urteil habe der Gerichtshof nicht auf die ungewöhnliche Reihenfolge der Wörter „BABY-DRY“ (statt DRY-BABY) abgestellt, sondern darauf, dass diese Wortverbindung eine ungewöhnliche Bezeichnung für Babywindeln sei. Dasselbe müsse für die Bezeichnung der abgelehnten Finanzdienstleistungen mit EUROHYPO gelten. In beiden Fällen seien die Einzelbestandteile der beiden Marken für die Öffentlichkeit verständlich. Im Übrigen würden die Einzelbestandteile bei der Bezeichnung „BABY-DRY“ durch den Bindestrich noch deutlicher hervorgehoben als bei EUROHYPO. Bei dieser letzteren Bezeichnung sei die grafische Verbindung der beiden Bestandteile zu einer besonderen Wortverbindung noch viel deutlicher.
22. Das HABM führt aus, das Gericht habe in den Randnrn. 54 ff. des angefochtenen Urteils den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck geprüft und ebenso wie die Beschwerdekammer gemeint, dass die Verbindung der beiden beschreibenden Bestandteile keinen Eindruck erwecke, der über die Summe der Bestandteile hinausginge. Die Frage, ob das Ergebnis der Prüfung der Marke in ihrer Gesamtheit sachlich richtig sei, könne in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr geprüft werden.
23. Das HABM weist ferner darauf hin, dass die Struktur der Wortverbindung nach der Auffassung des Gerichts nicht ungewöhnlich sei und diese deshalb nicht mit dem Zeichen „BABY‑DRY“ verglichen werden könne.
24. Die Rechtsmittelführerin macht zweitens geltend, das Urteil des Gerichts beruhe auf der Anwendung eines Kriteriums, wonach eine Marke, die aus beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzt sei, als eintragungsfähig angesehen werden könne, wenn das zusammengesetzte Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen sei und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt habe. Dieses Kriterium sei im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung im Hinblick auf ein eventuelles Freihaltungsbedürfnis relevant, nicht jedoch für die Auslegung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b zur Feststellung der Unterscheidungskraft, d. h. der Eignung, vom Publikum als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden. Das Gericht habe Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung unrichtig ausgelegt, indem es seine ablehnende Entscheidung auf dieses Kriterium, das nur für Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung gelte, gestützt habe.
25. Außerdem sei dem Gericht bei der Anwendung dieses Kriteriums ein Irrtum unterlaufen, wenn es in Randnr. 55 des Urteils ausführe, die Klägerin habe nicht dargetan, dass das streitige zusammengesetzte Wort eine ihm eigene Bedeutung erlangt habe, und diesem deshalb eine ausreichende Unterscheidungskraft abgesprochen habe. Das Zeichen EUROHYPO als Ganzes erfülle das Kriterium der ihm eigenen Bedeutung. Wenn die Einzelbestandteile „Euro“ und „Hypo“ tatsächlich als beschreibender Hinweis auf die europäische Währung und die Hypothek verstanden würden, bestünde eine größere Wahrscheinlichkeit, dass das deutsche Publikum das Wort „Eurohypo“ als Abkürzung für „Europäische Hypothekenbank“ – oder ganz einfach als Bezeichnung der Rechtsmittelführerin als Herkunftsunternehmen – ansehe und damit in einem Sinne, der über die Summe des Währungsnamens „Euro“ und des Begriffs „Hypothek“ hinausgehe. Dies werde im Übrigen durch die Praxis vieler anderer Banken bewiesen, deren Geschäftsname den Bestandteil „Hypo“ enthalte, sowie durch die Geschichte der Gründung der Rechtsmittelführerin, die aus einem Zusammenschluss u. a. mit der „Eurohypo AG Europäische Hypothekenbank der Deutschen Bank“ hervorgegangen und so zur „Deutsche Hypothekenbank Frankfurt‑Hamburg AG“ geworden sei.
26. Die Rechtsmittelführerin macht abschließend geltend, während sich das Allgemeininteresse, das der Regelung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung zugrunde liege, auf die Notwendigkeit beziehe, die Verfügbarkeit des Zeichens für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die die gleichen Waren oder Dienstleistungen vertrieben wie die, für die die Eintragung begehrt werde, nicht ungerechtfertigt einzuschränken, beruhe das Allgemeininteresse, auf das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c abstelle, entscheidend auf der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass das Zeichen von allen frei verwendet werden könne. Deshalb habe das Gericht Art. 7 Abs. 1 Buchst. b unrichtig ausgelegt, als es im Rahmen der Prüfung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b das in Buchst. c aufgeführte Eintragungshindernis geprüft habe, ohne zwischen den verschiedenen Arten von Allgemeininteresse zu unterscheiden. Die Rechtsmittelführerin verweist dazu auf Randnr. 36 des Urteils SAT.1/HABM(7) .
27. Nach Auffassung des HABM überschneiden sich die Anwendungsbereiche des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Buchst. c der Verordnung. Ein beschreibendes Zeichen falle somit normalerweise unter beide Bestimmungen. Folglich seien die Regeln, die die Rechtsprechung für Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung hinsichtlich der Feststellung des beschreibenden Charakters eines zusammengesetzten Wortes herausgearbeitet habe, ohne Weiteres auch auf die Prüfung eines beschreibenden Wortes im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b anwendbar, da das Kriterium bei der Prüfung der beiden Bestimmungen die Wahrnehmung durch das angesprochene Publikum sei. Die Rechtsmittelführerin habe nicht dargetan, weshalb d as unterschiedliche öffentliche Interesse, das diesen Bestimmungen zugrunde liege, dazu führen müsse, das Kriterium des beschreibenden Begriffs in der einen und der anderen Bestimmung verschieden auszulegen. Die Frage, ob der Verbraucher einen Begriff als beschreibend ansehe, hänge gerade nicht vom Schutzzweck der anzuwendenden Bestimmung ab. Die Rechtsmittelführerin scheine diese Meinung im Übrigen zu teilen, denn sie wolle die Ausführungen des Gerichtshofs zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung im Urteil „BABY-DRY“ auf die vorliegende Rechtssache übertragen.
V – Beurteilung
A – Zum ersten Rechtsmittelgrund
28. Auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, die Beschwerdekammer habe lediglich behauptet, ohne den Beweis dafür anzutreten, dass der Begriff „Eurohypo“ insgesamt ebenso beschreibend sei wie die Summe der Bestandteile „Euro“ und „Hypo“, entgegnet das HABM, dass ihm keine Beweispflicht, sondern nur eine Begründungspflicht obliege.
29. Nach Art. 74 Abs. 1 der Verordnung haben die Prüfer des HABM und, auf Beschwerde, seine Beschwerdekammern von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln, um festzustellen, ob die angemeldete Marke unter eines der Eintragungshindernisse nach Art. 7 der Verordnung fällt(8) . Diese Bestimmung regelt allerdings nicht, auf welche Weise diese Prüfung vorzunehmen ist. Aus der Rechtsprechung des Gerichts ergibt sich – wie dieses auch in Randnr. 19 des mit dem vorliegenden Rechtsmittel angefochtenen Urteils ausgeführt hat –, dass die Beschwerdekammer sich nicht auf Beweise zu stützen braucht.(9) Außerdem kann die Beschwerdekammer nach der Rechtsprechung des Gerichts ihre Beurteilung auf Tatsachen stützen, die sich aus der allgemeinen praktischen Erfahrung im Handel mit gängigen Konsumartikeln ergeben, die jeder kennen kann und die insbesondere den Verbrauchern dieser Waren bekannt sind(10) .
30. In der vorliegenden Rechtssache hat die Beschwerdekammer, wie sich aus Randnr. 20 des angefochtenen Urteils ergibt, nicht nur die Bedeutung der Bestandteile „Euro“ und „Hypo“ geprüft, sondern auch die möglichen Bedeutungen des zusammengesetzten Wortes „Eurohypo“. Sie bemerkt in Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung, dass dieser Begriff für den deutschen Verbraucher dinglich besicherte Geldgeschäfte und Finanzierungen insbesondere im Immobilienwesen beschreibe, aber auch in anderen Bereichen, wo es dinglicher Besicherungen bedürfe(11) . In Randnr. 16 führt die Beschwerdekammer aus, dass die Lösung, zu der der Gerichtshof im Urteil Procter & Gamble/HABM(12) gelangt sei, im vorliegenden Fall nicht angewandt werden könne, denn jene Entscheidung habe entscheidend auf die unübliche Wortfolge abgestellt, als sie „BABY-DRY“ (statt dry baby) für nicht beschreibend im Hinblick auf Babywindeln erklärt habe. Eine solche unübliche Wortstellung(13) sei hier aber nicht gegeben.(14)
31. Der erste Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen(15) .
B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund
32. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht zunächst vor, sich auf die Vermutung gestützt zu haben, dass die fraglichen Bestandteile, die isoliert betrachtet nicht unterscheidungskräftig seien, auch im Fall ihrer Kombination nicht unterscheidungskräftig werden könnten, anstatt auf die Wahrnehmung dieser Wortverbindung in ihrer Gesamtheit durch den Durchschnittsverbraucher abzustellen.
33. Zunächst ist daran zu erinnern, dass allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und sie zu würdigen. Deshalb stellt die Tatsachenwürdigung, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt(16) .
34. Was weiter eine aus Wörtern zusammengesetzte Marke angeht, so kann eine eventuelle Unterscheidungskraft für jeden ihrer Begriffe oder ihrer Bestandteile getrennt geprüft werden; sie muss aber auf jeden Fall von einer Prüfung der Gesamtheit, die sie bilden, abhängen. Der Umstand allein, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann(17) .
35. Das Gericht hat zunächst in Randnr. 51 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Beschwerdekammer habe zu Recht darauf hingewiesen, dass das angesprochene Publikum den Bestandteil „Euro“ im Finanzbereich so auffasse, dass er auf die in der Europäischen Union geltende Währung und diesen Währungsraum hinweise, oder, wie die Klägerin vortrage, ihn als Abkürzung des Wortes „Europa“ verstehe. Dieser Bestandteil bezeichne daher zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Finanzdienstleistungen. Das Gericht hat weiter in Randnr. 52 des angefochtenen Urteils dargelegt, die Beschwerdekammer habe zu Recht festgestellt, dass der Bestandteil „Hypo“ vom Durchschnittsverbraucher im Rahmen von Finanzdienstleistungen als Abkürzung des Begriffs „Hypothek“ verstanden werde.
36. Das Gericht hat sodann in Randnr. 54 daran erinnert, dass nach der Rechtsprechung eine Marke, die aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen bestehe, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibe, für die die Eintragung beantragt werde, selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter habe, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile bestehe; dies setze entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erwecke, der hinreichend weit von dem abweiche, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entstehe, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgehe, oder aber, dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen sei und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt habe, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom sei.
37. Das Gericht ist in Randnr. 55 zu dem Schluss gelangt, dass das Wortzeichen EUROHYPO eine einfache Kombination zweier beschreibender Bestandteile sei, die keinen Eindruck erwecke, der hinreichend weit von dem abweiche, der bei bloßer Zusammenfügung seiner Bestandteile entstehe, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausginge; auch habe die Klägerin nicht dargetan, dass dieses zusammengesetzte Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen sei und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt habe, sondern vielmehr vorgetragen, dass das Wortzeichen EUROHYPO nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch zur Bezeichnung von Finanzdienstleistungen eingegangen sei.
38. Die Rechtsmittelführerin vergleicht die vorliegende Rechtssache mit denen, die zu den Urteilen Sat.1/HABM und Procter & Gamble/HABM geführt haben. In dem erstgenannten Urteil habe der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vor allem deshalb aufgehoben, weil dieses das Vorliegen eines Phantasieelements bei dem vom Syntagma SAT.2 hervorgerufenen Gesamteindruck nicht berücksichtigt habe.(18) Im vorliegenden Fall gebe es jedoch entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin kein Phantasieelement, durch das das Wortzeichen EUROHYPO irgendeine Originalität erwerbe, die ihm die geringste Unterscheidungskraft verleihen könnte. Zu der Berufung der Rechtsmittelführerin auf das Urteil Procter & Gamble genüge es, mit dem HABM darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass das Syntagma BABY-DRY eine lexikalische Erfindung mit einer ungewöhnlichen Struktur sei(19) ; dies sei bei dem Wortzeichen EUROHYPO nicht der Fall. Dem Urteil Procter & Gamble zufolge sei jede erkennbare Abweichung in der Formulierung einer angemeldeten Wortverbindung von der Ausdrucksweise, die im üblichen Sprachgebrauch der betroffenen Verbraucherkreise für die Bezeichnung der Ware oder der Dienstleistung oder ihrer wesentlichen Merkmale verwendet werde, geeignet, einer Wortverbindung die für ihre Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen(20) . Hier aber könne man nur feststellen, dass keine erkennbare Abweichung zwischen dem zusammengesetzten Zeichen und der Summe der Angaben bestehe, die in den beschreibenden Bestandteilen enthalten seien(21) .
39. Übrigens ist es interessant, festzustellen, dass das Gericht in einem Urteil vom 14. Juni 2007 entschieden hat, dass das Zeichen EUROPIG insbesondere für Fleisch- und Wurstwaren nicht eingetragen werden könne, denn dieses Zeichen rufe „keinen Eindruck hervor, der hinreichend stark von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung [seiner] Wortbestandteile bewirkt wird, und der [dessen] Sinn oder Tragweite ändern könnte“(22) .
40. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe den von dem Wortzeichen EUROHYPO hervorgerufenen Gesamteindruck nicht geprüft, greift somit nicht durch.
41. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht weiter vor, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung falsch ausgelegt zu haben, indem es auf das Kriterium abgestellt habe, dass eine aus beschreibenden Bestandteilen bestehende Marke als eintragungsfähig angesehen werden könne, wenn das zusammengesetzte Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen sei und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt habe. Dieses Kriterium könne jedoch nur im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Geltung beanspruchen.
42. Das angefochtene Urteil hat tatsächlich die Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigt, die im Hinblick auf Art. 7 bas 1 Buchst. b der Verordnung insbesondere die Auffassung vertreten hatte, dass das Wortzeichen EUROHYPO für die Dienstleistungen „Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen, Finanzdienstleistungen, Finanzierungen“ beschreibenden Charakter habe.
43. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“. Beispiele für Zeichen oder Angaben, die wegen ihres beschreibenden Charakters nicht als Marke verwendet werden können, finden sich in dem nächsten Punkt, nämlich Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung.
44. Zudem hat der Gerichtshof, wie in Randnr. 42 des angefochtenen Urteils dargelegt, wiederholt ausgeführt, dass jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung genannten Eintragungshindernisse von den anderen unabhängig sei und gesondert geprüft werden müsse. Auch seien diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen zugrunde liege. Das Allgemeininteresse könne oder müsse sogar in je nach Eintragungshindernis unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen.(23) Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung verfolge das im Allgemeininteresse(24) liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschrieben, für die die Eintragung beantragt werde, von jedermann frei verwendet werden könnten.(25) Der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft ermögliche, gingen offensichtlich ineinander über(26) .
45. Der Gerichtshof(27) hat jedoch festgestellt, dass es eine offensichtliche Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der in den Buchst. b, c und d des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung genannten Fälle gebe(28), und ausgeführt, dass einer Wortmarke, die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibe, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung fehle(29) .
46. Diese Auffassung wurde von einem Teil der Lehre scharf kritisiert(30), die der Meinung ist, dass die verschiedenen Eintragungshindernisse als gleichwertig und voneinander unabhängig anzusehen seien und nicht eines das andere umfasse, selbst wenn die betreffenden Autoren einräumen, dass die rein beschreibenden Zeichen im Allgemeinen keine Unterscheidungskraft haben(31) .
47. Es ist übrigens interessant(32), festzustellen, dass in dem Vorschlag für die Ratsverordnung(33) die beschreibenden Zeichen als Beispiele für Zeichen ohne Unterscheidungskraft angeführt wurden(34) . Dies ist allerdings in der schließlich angenommenen Formulierung der Verordnung nicht der Fall. Art. 7 Abs. 1 ist jedoch als Verbotsnorm einschränkend auszulegen(35) . In dieser Formulierung wird der beschreibende Charakter in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c als absolutes Eintragungshindernis dargestellt, das eine Alternative zu dem in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehenen Eintragungshindernis wegen fehlender Unterscheidungskraft bildet(36) . Maßgeblich ist also diese Formulierung und nicht die, die in dem Vorschlag enthalten war. Wollte man der Auffassung folgen, dass der beschreibende Charakter nur ein Beispiel für die fehlende Unterscheidungskraft ist, so würde dies darauf hinauslaufen, der Änderung der Formulierung jeden Nutzen abzusprechen. Darüber hinaus ist, wie in der Rechtsprechung wiederholt dargelegt worden ist(37), jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung genannten Eintragungshindernisse von den anderen unabhängig und verlangt eine gesonderte Prüfung. Deshalb kann ich mich nicht, wie dies im angefochtenen Urteil geschehen ist, mit der Vermutung zufrieden geben, dass einem Bestandteil, der beschreibenden Charakter hat, notwendigerweise die Unterscheidungskraft fehlt, und darüber hinwegsehen, dass diese Merkmale in der abschließenden Formulierung der Verordnung alternativ genannt werden(38) .
48. So hat der Gerichtshof im September 2004 im Urteil SAT.1/HABM(39) das Urteil des Gerichts mit der Begründung aufgehoben, es beruhe auf der Verwendung eines Kriteriums, wonach Marken, die im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der betreffenden Waren oder Dienstleistungen verwendet werden könnten, nicht eintragungsfähig seien, und hinzugefügt: „Dieses Kriterium ist im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung relevant, es ist aber nicht dasjenige, das für die Auslegung des Buchst. b dieser Vorschrift gilt.“ Im September 2005 hat der Gerichtshof im Urteil BioID/HABM entsprechend dem Vorschlag von Generalanwalt Léger(40) in seinen Schlussanträgen(41) das angefochtene Urteil des Gerichts aus demselben Grund und mit denselben Worten aufgehoben(42) . Diese Auffassung hat der Gerichtshof im Januar 2006 im Urteil Deutsche SiSi-Werke/HABM bestätigt(43) .
49. Die Situation in der vorliegenden Rechtssache ist damit durchaus vergleichbar. Sowohl im Urteil des Gerichts als auch in der Entscheidung der Beschwerdekammer wurde davon ausgegangen, dass das Wortzeichen EUROHYPO keine Unterscheidungskraft besitzt und dass folglich seine Eintragung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b abgelehnt werden muss, weil es aus zwei beschreibenden Wörtern zusammengesetzt ist, deren Zusammenfügung keinen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem, der bei der Kombination der Bestandteile entsteht, abweicht, um über die Summe dieser Bestandteile hinauszugehen, während die Frage des beschreibenden Charakters in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c geregelt ist. Ebenso wie der Gerichtshof in den Urteilen SAT.1/HABM, BioID/HABM und Deutsche SiSi-Werke/HABM entschieden hat, ist auch hier festzustellen, dass die Rüge, wonach das Gericht ein nicht im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung relevantes Kriterium, sondern das für Buchst. c maßgebende Kriterium angewandt hat, begründet ist.
50. Ich habe bereits festgestellt, dass das Wortzeichen EUROHYPO beschreibenden Charakter hat. Da nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung völlig klar ist, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt(44), müsste das Wortzeichen EUROHYPO wegen seines beschreibenden Charakters im Sinne des Buchst. c dieses Artikels für die betreffenden Dienstleistungen abgelehnt werden. Auch ist es nach den Erklärungen der Rechtsmittelführerin selbst sehr wahrscheinlich, dass der Begriff „Eurohypo“ von der deutschen Öffentlichkeit als Abkürzung für „Europäische Hypothekenbank“ verstanden wird. Dieser Begriff erlaubt es jedoch dem angesprochenen Publikum nicht, den Ursprung der geschützten Produkte und Dienstleistungen zu erkennen und sie von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und ist somit offensichtlich nicht geeignet, die wesentliche Funktion einer Marke zu erfüllen. Eine Bezeichnung, die als „Europäische Hypothekenbank“ verstanden werden kann, ist vielmehr geeignet, die Verfügbarkeit dieser Bezeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die die gleichen Waren oder Dienstleistungen anbieten wie die, für die die Eintragung begehrt wird, ungerechtfertigt einzuschränken. Wie die Rechtsmittelführerin jedoch selbst einräumt, will Art. 7 Abs. 1 Buchst. b gerade dies verhindern.(45)
51. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs jedoch auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt.(46) Das angefochtene Urteil muss deshalb aufgehoben werden, da dem Gericht bei der Auslegung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es ein Kriterium angewandt hat, das im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung maßgebend ist.
VI – Kosten
52. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin die Verurteilung des HABM beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.
VII – Ergebnis
53. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2006, Eurohypo/HABM, T‑439/04, aufzuheben,
2. die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. August 2004 aufzuheben,
3. dem HABM die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
(1) .
(2) – Slg. 2006, II‑6161, im Folgenden: angefochtenes Urteil.
(3) – ABl. 1994, L 11, S. 1.
(4) – Slg. 2002, II‑2839.
(5) – Slg. 2004, I‑8317.
(6) – Slg. 2001, I‑6251.
(7) – A. a. O.
(8) – Urteile vom 22. Juni 2006, Storck/HABM (C‑25/05 P, Slg. 2006, I‑5719, Randnr. 50) und vom 19. April 2007, HABM/Celltech (C‑273/05 P, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 38).
(9) – Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Telepharmacy Solutions/HABM (TELEPHARMACY SOLUTIONS) (T‑289/02, Slg. 2004, II‑2851, Randnr. 54), und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM (PAPERLAB) (T‑19/04, Slg. 2005, II‑ 2383, Randnr. 34).
(10) – Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2004, Ruiz-Picasso u. a./HABM – DaimlerChrysler (PICARO) (T‑185/02, Slg. 2004, II‑1739, Randnr. 29).
(11) – „Die Kombination beider Wortelemente der Markenanmeldung zu einem Wort macht die Gesamtmarke nicht weniger beschreibend. Auch wenn der Beschwerdeführerin zuzugeben ist, dass nicht die Hypothek, sondern das dinglich gesicherte Darlehen – und auch das nur gegebenenfalls – in Euro ausgezahlt wird, folgt daraus nicht, dass ‚Eurohypo‘ für den deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher etwas anderes beschriebe als dinglich besicherte Geldgeschäfte und Finanzierungen insbesondere im Immobilienwesen, aber auch in anderen Bereichen, wo es dinglicher Besicherungen für jede Art von Finanzdienstleistungen bedarf. Dabei ist unerheblich, dass der Begriff ‚EUROHYPO‘ in Wörterbüchern so nicht nachweisbar ist (vgl. Entscheidung des Gerichts erster Instanz vom 26. Oktober 2000, Rechtssache T‑345/99, TRUSTEDLINK, Slg. 2000, II‑3525, Randnr. 37), denn dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher erschließt sich die Bedeutung der Bezeichnung unzweideutig auch so.“
(12) – A. a. O.
(13) – Ekey, L., und Klippel, D., Heidelberger Kommentar zum Markenrecht, C. F. Müller Verlag , Heidelberg, 2003, S. 879. Nach Auffassung der Autoren führt die Verbindung von Wörtern grundsätzlich nicht dazu, dass das Ganze mehr ist als die Bestandteile. Dies gelte jedoch nicht, wenn Wörter nicht in einer üblichen Kombination benutzt, sondern so miteinander verbunden würden, dass sie ein in seiner Struktur ungewöhnliches und einprägsames zusammengesetztes Wort bildeten. Geringfügige stilistische Varianten wie die Verbindung von normalerweise getrennten Wörtern änderten nichts an der mangelnden Unterscheidungskraft, es sei denn, es werde ein völlig verschiedener Gesamteindruck hervorgerufen.
(14) – „Was schließlich das ‚BABY-DRY‘-Urteil des EuGH angeht, ist anzumerken, dass jene Entscheidung entscheidend auf die unübliche Wortfolge abgestellt hat, als sie ‚BABYDRY‘ (statt dry baby) für nicht beschreibend im Hinblick auf Baby‑Windeln erklärte. Eine solche unübliche Wortstellung ist hier aber nicht gegeben.“
(15) – In dem vorgenannten Urteil HABM/Celltech hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts bestätigt, das die Auffassung vertreten hatte, die Beschwerdekammer hätte etwa durch Bezugnahme auf die Fachliteratur beweisen müssen, dass ihre Ausführungen zuträfen, auf die sie ihre Feststellung, dass die Marke CELLTECH beschreibend sei, gestützt hatte, während die Beschwerdekammer darauf hingewiesen hatte, dass „die Wortkombination ‚CELLTECH‘ vom relevanten Verbraucher [Fachleute und Durchschnittsverbraucher] sofort und eindeutig so verstanden wird, dass sie Tätigkeiten auf dem Gebiet der Zelltechnologie und die im Rahmen dieser Tätigkeiten verwendeten oder durch sie hervorgebrachten Produkte, Geräte und Stoffe bezeichnet“. In der vorliegenden Rechtssache kann jedoch keine Rede davon sein, dass ein „wissenschaftlicher Beweis“ erbracht werden muss, denn die Bewertung des Wortes „Eurohypo“ setzt notwendig eine subjektive Beurteilung voraus.
(16) – Siehe u. a. Urteile vom 2. Oktober 2001, BEI/Hautem (C‑449/99 P, Slg. 2001, I‑6733, Randnr. 44), vom 19. September 2002, DKV/HABM (C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 22); vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM (C‑173/04 P, Slg. 2006, I‑551, Randnr. 35), vom 19. Januar 2006, Comunità montana della Valnerina/Kommission (C‑240/03 P, Slg. 2006, I‑731, Randnr. 63), vom 23. März 2006, Mülhens/HABM (C‑206/04 P, Slg. 2006, I‑2717, Randnr. 41), vom 22. Juni 2006, Storck/HABM (Randnr. 40), vom 26. April 2007, Alcon/HABM (C‑412/05 P, Slg. 2007, I‑0000), und vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker (C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑0000).
(17) – SAT.1/HABM (Randnr. 28).
(18) – Urteil SAT.1/HABM (Randnr. 35).
(19) – Procter & Gamble/HABM (Randnr. 43).
(20) – Ebd., Randnr. 40.
(21) – Zum Begriff „erkennbare Abweichung“ siehe die Schlussanträge von Generalanwalt Ruíz-Jarabo Colomer vom 31. Januar 2002 in der Rechtssache Koninklijke KPN Nederland (C‑363/99, Urteil vom 12. Februar 2004, Slg. I‑1619, Nrn. 69 ff.).
(22) – Urteil Europig/HABM (EUROPIG) (T‑207/06, Slg. 2007, II–0000, Randnr. 35).
(23) – Siehe u. a. Urteile vom 29 April 2004, Henkel/HABM (C‑456/01 P und C‑457/01 P, Slg. 2004, I‑5089, Randnrn. 45 und 46); SAT.1/HABM (Randnr. 25) und Urteil vom 15. September 2005, BiolD/HABM (C‑37/03 P, Slg. 2005, I‑7975, Randnr. 59).
(24) – Ekey, F. L., und Klippel, D., a. a. O., S. 893. Nach Auffassung der Autoren ist die Ratio legis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c das „Freihaltungsbedürfnis“.
(25) – Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley (C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 31). Dieser Gedanke wurde erstmals in den Urteilen vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C‑108/97 und C‑109/97, Slg. 1999, I‑2779, Randnr. 25), und vom 8. April 2003, Linde u. a. (C‑53/01 bis C‑55/01, Slg. 1999, I‑3161, Randnr. 73), im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Markenrichtlinie (Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. 1989, L 40, S. 1) formuliert, der die nationalen nicht gemeinschaftlichen Marken betrifft, aber wörtlich mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke übereinstimmt.
(26) – SAT.1/HABM (Randnrn. 23 und 27) und BioID/HABM (Randnr. 60). Siehe insbesondere Monteiro, J., La marque verbale: examen des décisions majeures concernant l’appréciation des motifs absolus, in: Propriété industrielle, März 2006.
(27) – Urteile Koninklijke KPN Nederland (Randnrn. 67 und 85) und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie (C‑265/00, Slg. 2004, I‑1699, Randnr. 18).
(28) – Zu dieser Frage siehe u. a. Simon, I., What’s Cooking at the CFI ? More Guidance on Descriptive and Non-Distinctive Trade Marks, in: European Intellectual Property Review 2003, S. 322, und Handler, M., The Distinctive Problem of European Trade Mark Law, in: E uropean Intellectual Property Review 2005, S. 306; Tritton, G., Intellectual Property in Europe , Sweet & Maxwell, 2002, S. 220.
(29) – Urteile Campina Melkunie (Randnr. 19) und Koninklijke KPN Nederland (Randnr. 86).
(30) – Rohnke, C., Die Rechtsprechung des EuGH im Markenrecht – Schwerpunkte, Tendenzen, Systematik, in: MarkenR 2006, S. 480; Eisenführ, G. und Schennen, D., Kommentar zur Gemeinschaftsmarkenverordnung , Heymanns, 2003, S. 85 f. und 123 (Die Autoren führen aus, dass alle Eintragungshindernisse unabhängig voneinander untersucht werden müssten. Die fehlende Unterscheidungskraft sei kein Oberbegriff, für den die Buchst. c und d lediglich Beispiele enthielten. Zwar fehle in den unter die Buchst. c und d fallenden Fällen auch die Unterscheidungskraft, dies sei aber nicht immer zwangsläufig der Fall. Desgleichen könne die Unterscheidungskraft nicht nur den unter c und d fallenden Zeichen fehlen.). In diesem Sinne auch Ekey, F. L. und Klippel, D., a. a. O., S. 874 (Nach Auffassung dieser Autoren sind die verschiedenen Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 parallel und gleichwertig. Zwischen ihnen gebe es keine Über- und Unterordnung und keine Interdependenz. Sie überschnitten sich auch nicht, sondern bildeten vielmehr autonome Eintragungshindernisse, so dass es für die Ablehnung eines Antrags genüge, wenn die Voraussetzungen eines von ihnen vorlägen.).
(31) – Eisenführ, G., und Schennen, D. (a. a. O., S. 91); Ekey, F. L. und Klippel, D. (a. a. O., S. 878).
(32) – Ekey, F. L. und Klippel, D. (a. a. O., S. 875) vertreten die Auffassung, in der Verordnung sei letztlich bestimmt worden, dass jedes absolute Eintragungshindernis denselben Wert habe. Die Verordnung habe also eindeutig die noch sehr stark verbreitete Auffassung abgelehnt, dass das einzige Eintragungshinderni s die fehlende Unterscheidungskraft sei und die übrigen Eintragungshindernisse lediglich Anwendungen darstellten.
(33) – „Art. 6 [Absolute Eintragungshindernisse]
(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, die… keine Unterscheidungskraft haben, insbesondere
a) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung benötigt werden können …“ (ABl. 1980, C 351, S. 5).
(34) – Ströbele, P., Keine Ruhe auf fremden Matratzen, Zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit fremdsprachiger beschreibender Angaben, in: MarkenR 2006, S. 434) führt aus, u. a. dank der Initiative der deutschen Delegation sei der Entwurf des Textes, der vorgesehen habe, dass das Eintragungshindernis in der mangelnden Unterscheidungskraft bestehe und der beschreibende Charakter nur ein Beispiel dafür bilde, dahin geändert worden, dass eine Unterscheidung zwischen den Marken ohne Unterscheidungskraft und beschreibenden Marken eingeführt worden sei.
(35) – Eisenführ, G. und Schennen, D. (a. a. O., S. 86).
(36) – Bei systematischer Auslegung ergibt sich sowohl aus dem inneren als auch aus dem äußeren Aufbau des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung, dass es sich um zwei verschiedene Kriterien handelt. Der äußere Aufbau – d. h. die Struktur des Textes – zeigt deutlich, dass die Buchst. b und c zwei verschiedene Absätze sind. Nach dem inneren Aufbau – d. h. der inhaltlichen Organisation des Textes – dienen diese beiden Absätze verschiedenen Zwecken (zu den Begriffen des inneren und des äußeren Aufbaus siehe Heck, P., Das Problem der Rechtsgewinnung, Gesetzauslegung und Interessenjurisprudenz, Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz , Verlag Gehlen, Berlin, Zürich 1968, S. 188 f.).
(37) – Vgl. oben.
(38) – Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer führt in Nr. 40 seiner Schlussanträge vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache DKV/HABM aus: „Es erscheint mir … vorzugswürdig, dass die Gemeinschaftsgerichte bei der Subsumtion unter die Eintragungshindernisse mit der gleichen Strenge vorgehen wie die Eintragungsbehörde. Jedes der Eintragungshindernisse gemäß den Buchst. b, c und d des Art. 7 Abs. 1, wonach das Zeichen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen unterscheidungskräftig sein muss, es nicht beschreibend sein und auch nicht aus einem Gattungsbegriff für diese Waren und Dienstleistungen bestehen darf, ist von den anderen unabhängig und verlangt eine gesonderte Prüfung. Dies hindert nicht, dass in der Praxis ein und dasselbe Zeichen häufig von mehreren Eintragungshindernissen erfasst werden wird. So wird ein ausschließlich beschreibendes Zeichen im Allgemeinen der Unterscheidungskraft im Sinne von Buchst. b ermangeln.“
(39) – Randnr. 36.
(40) – Schlussanträge vom 2. Juli 2005, Nrn. 80 und 81: „…das Gericht [hat] meiner Auffassung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung unzutreffend ausgelegt, indem es … jegliche Unterscheidungskraft des betreffenden Zeichens mit der Begründung verneint hat, dass von der Marke als Ganzer anzunehmen ist, dass sie für die Präsentation der Waren und Dienstleistungen, die unter die in der Anmeldung aufgeführten Kategorien fallen, im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich verwendet werden kann… Dies zeigt meines Erachtens, dass das angefochtene Urteil dieselben Rechtsfehler aufweist wie das Urteil SAT.1/HABM (SAT.2). Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, dieselben Konsequenzen wie im Urteil SAT.1/HABM zu ziehen und das angefochtene Urteil aufzuheben.“
(41) – Siehe auch die Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston vom 14. Dezember 2006 in der Rechtssache HABM/Celltech (C‑273/05 P, Nrn. 23 und 24).
(42) – Urteil, Randnrn. 61 bis 63: „Für seine Beurteilung, dass die Anmeldemarke unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b fällt, hat das Gericht … in den Randnrn. 23, 34, 41 und 43 des angefochtenen Urteils hauptsächlich darauf abgestellt, dass die Anmeldemarke geeignet erscheine, im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich verwendet zu werden… Wie der Gerichtshof jedoch in Randnr. 36 des Urteils SAT.1/HABM entschieden hat, ist dieses Kriterium zwar im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 relevant, es ist aber nicht das Kriterium, das für die Auslegung von Buchst. b gilt… Damit ist festzustellen, dass die Rüge, wonach das Gericht ein nicht im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung relevantes Kriterium, sondern das für Buchst. c maßgebende Kriterium angewandt habe, begründet ist.“
(43) – Randnr. 63.
(44) – Urteil DKV/HABM (Randnr. 29).
(45) – SAT.1/HABM, Randnr. 26. Diese Notwendigkeit hat der Gerichtshof erstmals im Urteil vom 6. Mai 2003, Libertel (C‑104/01, Slg. 2003, I‑3793, Randnr. 60), für Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 hervorgehoben.
(46) – Siehe u. a. Urteile vom 11. November 2004, Ramondín u. a./Kommission (C‑186/02 P und C‑188/02 P, Slg. 2004, I‑10653, Randnr. 60), sowie Storck/HABM (Randnr. 61) und HABM/Celltech (Randnr. 21).