Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

1. In den vorliegenden Rechtssachen wird der Gerichtshof nach der Gültigkeit der Berechnungsmethode gefragt, anhand deren die Kommission die Höhe der Produktionsabgaben festgesetzt hat, die zur Finanzierung der gemeinsamen Marktorganisation für den Zuckersektor erhoben werden. Produktionsabgaben sollen insbesondere den Kosten entsprechen, die der Gemeinschaft für Ausfuhrerstattungen oder Zahlungen entstehen, die unter bestimmten Umständen an Zuckererzeuger als Ausgleich dafür geleistet werden, dass die Weltmarktpreise für Zucker im Allgemeinen unter dem gestützten Gemeinschaftspreis liegen. Eine Reihe von Zuckererzeugern beanstandet die Berechnung von Produktionsabgaben unter zwei Gesichtspunkten als rechtswidrig.

2. Im Rahmen dieser Berechnung ist zunächst für das betreffende Wirtschaftsjahr vor dessen Ende der voraussichtliche Gesamtverlust zu ermitteln; hierzu wird der „ausführbare Überschuss“ mit dem voraussichtlichen „durchschnittlichen Verlust“ je Tonne multipliziert.

3. Der „ausführbare Überschuss“ ist im Wesentlichen definiert als die erzeugte Zuckermenge, verringert um „für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzte“ Zuckermengen. Dieser Begriff ist im Wesentlichen definiert als die Gesamtmenge der am Anfang vorhandenen Zuckerbestände, der erzeugten Menge und der Zuckereinfuhren, verringert um die Gesamtmenge der am Ende vorhandenen Zuckerbestände und der Zuckerausfuhren. Die Zuckerausfuhren umfassen in unverändertem Zustand ausgeführten Zucker und „in den ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen“ Zucker. Die klagenden Zuckererzeuger machen in erster Linie geltend, dass in ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen enthaltener Zucker, für den keine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, für die Zwecke dieser Berechnung nicht als „in den ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen enthaltener“ Zucker angesehen werden dürfe.

4. Der „durchschnittliche Verlust“ je Tonne ist im Wesentlichen definiert als der Gesamterstattungsbetrag, dividiert durch die Gesamttonnage der im betreffenden Wirtschaftsjahr „zu erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen“. Die klagenden Zuckererzeuger machen hilfsweise geltend, dass für den Fall, dass „in den ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen enthaltener“ Zucker (entgegen ihren Hauptanträgen) allen solchen Zucker umfassen sollte, gleich ob Ausfuhrerstattungen gewährt wurden oder nicht, die „zu erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen“ entsprechend alle Zuckerausfuhren umfassen müssten, einschließlich derjenigen, für die keine Ausfuhrerstattungen gewährt wurden.

5. Unstreitig haben die Produktionsabgaben (jedenfalls) ihren Hauptzweck darin, sicherzustellen, dass die Zuckererzeuger die Kosten des Absatzes der Produktionsüberschüsse der Gemeinschaft tragen. Die Zuckererzeuger machen geltend, dass die von der Kommission zur Berechnung der Abgaben angewandte Methode dazu führt, dass sie mehr als diese Kosten zahlen.

Gemeinschaftsrecht

Die Grundverordnung

6. Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker war im fraglichen Zeitpunkt durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates(2) (im Folgenden: Grundverordnung) geregelt, die für die Wirtschaftsjahre 2001/02 bis 2005/06 galt(3) .

7. Folgende Erwägungsgründe(4) der Grundverordnung sind relevant:

„(9) Die Gründe, die bisher die Gemeinschaft dazu veranlasst haben, für die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung eine Quotenregelung beizubehalten, bestehen derzeit noch immer. Diese Regelung wurde jedoch angepasst, um einerseits der jüngsten Erzeugungsentwicklung Rechnung zu tragen und um andererseits der Gemeinschaft die Mittel in die Hand zu geben, die notwendig sind, um auf gerechte, aber wirksame Art die volle Finanzierung der Kosten durch die Erzeuger selbst sicherzustellen, die sich aus dem Absatz des Überschusses ergeben, um den die Gemeinschaftserzeugung den Verbrauch übersteigt , und um somit den Verpflichtungen zu entsprechen, die sich aus den Übereinkünften ergeben, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde … geschlossen … wurden.

(11) Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist auf folgende zwei Elemente gestützt: zum einen auf den Grundsatz, wonach der Erzeuger in jedem Wirtschaftsjahr für die Verluste voll verantwortlich ist, die sich unter Berücksichtigung der Quoten aus dem Absatz der im Verhältnis zum Binnenverbrauch überschüssigen Gemeinschaftserzeugung ergeben , und zum anderen auf eine Regelung der Preis- und Absatzgarantien, die nach den den einzelnen Unternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten differenziert sind. Im Zuckersektor werden die Erzeugungsquoten den einzelnen Unternehmen nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Erzeugung während eines bestimmten Referenzzeitraums zugeteilt.

(12) Da die Verpflichtungen zum Abbau der Ausfuhrstützung während der Übergangszeit eingegangen wurden, sind die bestehenden Grundmengen für Zucker und Isoglucose sowie die Quote für Inulinsirup festzusetzen, wobei jedoch vorzusehen ist, dass die diesbezüglichen Garantien gegebenenfalls angepasst werden können, um unter Berücksichtigung der für die Lage des Zuckersektors in der Gemeinschaft kennzeichnenden wesentlichen Merkmale die im Rahmen des Übereinkommens(5) eingegangenen Verpflichtungen einhalten zu können. So ist es wünschenswert, die Selbstfinanzierung des Sektors durch die Produktionsabgaben und die Regelung der Erzeugungsquoten beizubehalten.

(13) Der Grundsatz der finanziellen Verantwortlichkeit wird somit gewährleistet durch die Beiträge der Erzeuger, die in der Erhebung einer Grundproduktionsabgabe bestehen, die sich auf die gesamte A- und B-Zuckererzeugung erstreckt , aber auf 2 % des Interventionspreises für Weißzucker begrenzt ist, sowie aus einer B-Abgabe, die die B-Zuckererzeugung bis zu einem Höchstsatz von 37,5 % des vorgenannten Preises belastet . Die Isoglucose- und Inulinsiruperzeuger beteiligen sich unter bestimmten Bedingungen an diesen Beiträgen. Unter den vorgenannten Bedingungen kann mit diesen Begrenzungen das Ziel der Selbstfinanzierung des Sektors pro Wirtschaftsjahr nicht erreicht werden. Es ist daher angezeigt, in diesem Fall die Erhebung einer Ergänzungsabgabe vorzusehen.

(14) Die Ergänzungsabgabe muss , insbesondere zur Beachtung einer Gleichbehandlung, für jedes Unternehmen unter Berücksichtigung seiner Beteiligung an den Einnahmen aus den Produktionsabgaben, die es auf Rechnung des betreffenden Wirtschaftsjahres zu begleichen hat, festgesetzt werden . Zu diesem Zweck wird ein für die gesamte Gemeinschaft geltender Koeffizient festgesetzt, der das Verhältnis zwischen dem festgestellten Gesamtverlust einerseits und den Gesamteinnahmen aus den betreffenden Produktionsabgaben andererseits für das jeweilige Wirtschaftsjahr wiedergibt. Es ist außerdem angebracht, Bedingungen für die Beteiligung der Verkäufer von Zuckerrüben und Zuckerrohr an der Tilgung des ungedeckten Verlustes des betreffenden Wirtschaftsjahres vorzusehen.

(15) Die den einzelnen Zuckerunternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten können in einem bestimmten Wirtschaftsjahr dazu führen, dass die Ausfuhrmengen die in dem Übereinkommen festgesetzten Mengen in Anbetracht des Verbrauchs, der Erzeugung, der Einfuhren, der Lagerbestände und der Übertragungen sowie des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlustes zulasten der Selbstfinanzierungsregelung überschreiten. Daher ist die Anpassung der sich aus den Quoten ergebenden Garantien während jedes Wirtschaftsjahres vorzusehen, um die Einhaltung der von der Gemeinschaft eingegangenen Verpflichtungen zu ermöglichen.“

8. Nach den Rechtsvorschriften werden also die Erzeuger zur Finanzierung der Kosten, die der Gemeinschaft(6) für den Absatz der überschüssigen Erzeugung entstehen, durch eine Produktionsabgabe herangezogen, deren Berechnung in Art. 15 der Grundverordnung geregelt ist. Art. 15 lässt sich ohne den folgenden Hintergrund nicht verstehen.

9. Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung legt für jede zuckererzeugende Region der Gemeinschaft(7) eine Grundmenge A und eine Grundmenge B fest. Nach Art. 11 Abs. 1 teilen die Mitgliedstaaten jedem in ihrem Hoheitsgebiet im Wirtschaftsjahr 2000/01 Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup(8) erzeugenden Unternehmen eine A- und eine B-Quote zu. A- und B-Quoten unterliegen der Produktionsabgabe zu unterschiedlichen Sätzen(9) . Da die vorliegenden Fälle nur Zucker betreffen, werde ich die Rechtsvorschriften im Folgenden nur in Bezug auf dieses Erzeugnis untersuchen.

10. Zucker, der in einem gegebenen Wirtschaftsjahr über die Gesamtmenge der A- und B-Quoten hinaus oder von einem Unternehmen erzeugt wird, das nicht über eine Quote verfügt, wird als „C‑Zucker“ bezeichnet. Als allgemeine Regel(10) darf C‑Zucker nicht in der Gemeinschaft abgesetzt werden, sondern muss in unverarbeiteter Form ohne Ausfuhrbeihilfe vor dem auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahrs folgenden 1. Januar ausgeführt werden(11) .

11. In den vorliegenden Fällen geht es um A- und B-Zucker, der nicht für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzt wurde und damit ausgeführt wird.

12. Die Grundverordnung setzt einen Interventionspreis(12) fest und verpflichtet die von den Zucker erzeugenden Mitgliedstaaten zu bestimmenden Interventionsstellen, den ihnen angebotenen im Rahmen von Quoten erzeugten Zucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr erzeugt worden ist, anzukaufen(13) .

13. Zudem werden für aus den Mitgliedstaaten stammenden Zucker oder für Zucker aus dritten Ländern, der sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindet, Produktionserstattungen gewährt, soweit er zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet wird. Die Höhe der Erstattung wird „insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten aufgrund der Verwendung von eingeführtem Zucker, die der chemischen Industrie im Falle einer Versorgung auf dem Weltmarkt entstünden“, festgesetzt(14) .

14. Außerdem sieht die Grundverordnung vor, dass, um die Ausfuhr von Zucker in unverändertem Zustand oder in Form von in Anhang V genannten Verarbeitungserzeugnissen auf der Grundlage der Weltmarktpreise zu ermöglichen, der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann(15) . Ausfuhrerstattungen sind somit weder zwingend vorgeschrieben, noch werden sie von Amts wegen gewährt. Sie werden auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt(16) .

15. Hinsichtlich der Methode zur Berechnung der Produktionsabgabe, um die es in den vorliegenden Fällen geht, sieht Art. 15(17) im Wesentlichen Folgendes vor:

– Zunächst wird für das betreffende Wirtschaftsjahr vor dessen Ende der voraussichtliche Gesamtverlust oder der voraussichtliche Gesamterlös ermittelt durch Multiplikation des „ausführbaren Überschusses“ (voraussichtliche A- und B-Menge an Zucker, verringert um voraussichtliche Zuckermenge, die für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzt wird) mit dem voraussichtlichen „durchschnittlichen Verlust oder durchschnittlichen Erlös“ je Tonne (Differenz zwischen dem Gesamterstattungsbetrag und dem Gesamtabschöpfungsbetrag(18), bezogen auf die Gesamttonnage der im betreffenden Wirtschaftsjahr zu erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen) (Art. 15 Abs. 1)(19) .

– Dieser voraussichtliche Gesamtverlust wird dann vor Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2005/06 nach Maßgabe der Differenz zwischen dem tatsächlichen kumulativen Gesamtverlust (tatsächlicher kumulativer ausführbarer Überschuss, multipliziert mit dem wie im vorstehenden Gedankenstrich berechneten durchschnittlichen Verlust) der Wirtschaftsjahre 2001/02 bis 2005/06 und der Gesamtsumme der erhobenen Grundpro duktionsabgaben und der B-Abgaben angepasst (Art. 15 Abs. 2).

– Ergibt diese Berechnung einen voraussichtlichen Gesamtverlust, so wird dieser durch die voraussichtliche Menge an A- und B-Zucker für das betreffende Wirtschaftsjahr dividiert und das Ergebnis wird von den Herstellern als Grundproduktionsabgabe auf die von ihnen erzeugten A- und B-Zuckermengen erhoben; diese Abgabe ist auf einen Betrag begrenzt, der nach dem Interventionspreis für Weißzucker bemessen ist (Art. 15 Abs. 3).

– Falls diese Grundproduktionsabgabe den voraussichtlichen Gesamtverlust für das betreffende Wirtschaftsjahr (infolge des Höchstbetrags) nicht deckt, wird der verbleibende Restbetrag durch die voraussichtliche Menge an B-Zucker für das betreffende Wirtschaftsjahr dividiert, und der sich daraus ergebende Betrag wird von den Herstellern von B-Zucker als B-Abgabe, die ebenfalls begrenzt ist, erhoben (Art. 15 Abs. 4).

– Haben die beiden Begrenzungen zur Folge, dass der voraussichtliche Gesamtverlust durch die Abgaben immer noch wahrscheinlich nicht gedeckt werden kann, so wird die zweite Begrenzung erhöht (Art. 15 Abs. 5).

– Die Gesamtheit der sich aus der Gewährung der Produktionserstattungen gemäß Art. 7 Abs. 3(20) ergebenden Verluste wird bei der Ermittlung des Gesamtverlusts gemäß Abs. 1 berücksichtigt (Art. 15 Abs. 6).

16. Es zeigt sich daher, dass, weil i) der Gesamtverlust für die Höhe der Produktionsabgabe maßgeblich ist, ii) der Gesamtverlust das Produkt aus dem ausführbaren Überschuss und dem durchschnittlichen Verlust ist, iii) der ausführbare Überschuss u. a. auf der Grundlage der für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzten Zuckermenge berechnet wird, und iv) der durchschnittliche Verlust durch den Gesamtbetrag der Abschöpfungen auf die zu erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen beeinflusst wird, die Modalitäten zur Berechnung der für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzten Zuckermenge und des Gesamtbetrags der Abschöpfungen auf die zu erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen unmittelbar auf die Höhe der Abgabe durchschlagen.

17. Beide in den vorliegenden Fällen aufgeworfenen Fragen betreffen die Auslegung von zweien dieser Begriffe: erstens, ob bei der Berechnung des „ausführbaren Überschusses“ in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführter Zucker, für den keine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, anzusetzen ist, und zweitens, ob „Ausfuhrverpflichtungen“ alle Ausfuhren umfassen, einschließlich jener, für die keine Ausfuhrerstattung gewährt wurde.

18. Beide Begriffe werden in der Verordnung zur Durchführung der Grundverordnung, der ich mich nun zuwende, näher erläutert.

Die Durchführungsverordnung

19. Nach Art. 15 Abs. 8 der Grundverordnung waren zu Art. 15 Durchführungsbestimmungen zu erlassen, in denen insbesondere die Höhe der zu erhebenden Abgaben zu regeln war. Gestützt (u. a.) auf diese Bestimmung erließ die Kommission die Verordnung Nr. 314/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor(21) (im Folgenden: Durchführungsverordnung).

20. Die Durchführungsverordnung regelt (u. a.) die Ermittlung der voraussichtlichen für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzten Zuckermenge im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung und die Festlegung der im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. d der Grundverordnung.

21. Art. 6 Abs. 4 der Durchführungsverordnung bestimmt in der geänderten Fassung, dass die voraussichtliche für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzte Zuckermenge gebildet wird aus i) der Summe der Mengen, die zu Beginn des Wirtschaftsjahrs eingelagert sind, im Rahmen der A- und B-Quoten erzeugt werden, in unverändertem Zustand eingeführt werden und in den eingeführten Verarbeitungserzeugnissen enthalten sind, abzüglich ii) der Summe der Mengen, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, in den ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen enthalten sind, zum Ende des Wirtschaftsjahrs eingelagert sind und (im Wesentlichen) in der chemischen Industrie verwendet werden(22) . Nach diesem Wortlaut scheint zu den Mengen unter ii jeglicher in ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen enthaltener Zucker gezählt werden zu müssen, gleich ob dafür Ausfuhrerstattungen gewährt wurden oder nicht.

22. Art. 6 Abs. 5 der Durchführungsverordnung definiert als „Ausfuhrverpflichtungen für das laufende Wirtschaftsjahr“ im Wesentlichen alle Zuckermengen, die in unverändertem Zustand auszuführen sind und auf die Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr angewandt werden, welche im Wege von für dieses Wirtschaftsjahr eröffneten Ausschreibungen oder während dieses Wirtschaftsjahrs erteilten Ausfuhrlizenzen festgesetzt sind, und alle voraussichtlichen Ausfuhren von Zucker in Form von Verarbeitungserzeugnissen, auf die Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr angewandt werden, die zu diesem Zweck während dieses Wirtschaftsjahrs unter gleichmäßiger Verteilung der betroffenen Mengen über das gesamte Wirtschaftsjahr festgesetzt wurden(23) . Die Kommission hat offenbar, jedenfalls seit 2003, „Ausfuhrverpflichtungen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 5 dahin ausgelegt, dass darunter auszuführende Zuckermengen fallen, für die Ausfuhrerstattungen festgesetzt und tatsächlich gewährt worden sind, also unter Ausschluss von Zuckermengen, für die Ausfuhrerstattungen festgesetzt, aber nicht tatsächlich gewährt worden sind.

23. Die Einbeziehung aller in ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Zuckermengen in den zweiten Schritt der in Art. 6 Abs. 4 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Berechnung führt zu dem Ergebnis, dass die „voraussichtliche für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzte Zuckermenge“ niedriger ist, als wenn nicht alle in ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Zuckermengen einbezogen würden. Dies wiederum erhöht den „ausführbaren Überschuss“ und letztlich die Höhe der Produktionsabgabe.

24. Die Wirkung dieser Erhöhung ist offenbar erheblich. In den vorliegenden Rechtssachen ist unstreitig, dass Zuckererzeuger für in ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Zucker in vielen Fällen(24) keine Ausfuhrerstattung beanspruchen. Dafür gibt es anscheinend zwei Gründe. Erstens scheint es sich angesichts der Mengen, um die es im Einzelfall geht, für die Erzeuger nicht zu lohnen, die erforderlichen Formulare auszufüllen und einzureichen. Zweitens werden Erzeuger selbst in Fällen, in denen die Mengen grundsätzlich Anspruch auf eine erhebliche Ausfuhrerstattung begründen, es für unverhältnismäßig schwierig halten, die genaue Menge an Zucker, die in dem Erzeugnis verwendet wurde und von der die Höhe der Ausfuhrerstattung abhängt, nachzuweisen.

25. Die Produktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 2001/02, 2002/03 und 2003/04 wurden durch die Verordnungen Nr. 1837/02, Nr. 1762/2003 und Nr. 1775/2004(25) festgesetzt.

Hintergrund der Ausgangsverfahren

26. Bei den Ausgangsverfahren handelt es sich um Klagen von Zuckererzeugern gegen die Festsetzung von Produktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 2001/02, 2002/03 und 2003/04.

Rechtssache C‑5/06, Jülich

27. In der Rechtssache C‑5/06, Jülich, beanstandet der Erzeuger, dass die Kommission bei der Berechnung des ausführbaren Überschusses zur Ermittlung der für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzten Zuckermenge nicht die Zuckermenge hätte einbeziehen dürfen, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen aus der Gemeinschaft ausgeführt und für die keine Ausfuhrerstattung gewährt worden sei, da insoweit dem Haushalt der Gemeinschaft kein Verlust entstanden sei. Hilfsweise hätte die Kommission bei der Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts je Tonne Zucker auch die Menge einbeziehen müssen, für die keine Erstattung gewährt worden sei. Für den Ansatz unterschiedlicher Mengen bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses und des durchschnittlichen Verlusts je Tonne Zucker gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Dies habe zur Folge, dass die Abgaben die tatsächlichen Kosten für die Deckung der mit den Ausfuhren verbundenen Verluste überstiegen.

28. Auf der Grundlage der so berechneten Produktionsabgaben sei von Jülich für das Wirtschaftsjahr 2003/04 ein Betrag von 7,3 Millionen Euro erhoben worden. Der richtige Betrag belaufe sich auf 3,7 Millionen Euro. Jülich klagte daher gegen den Festsetzungsbescheid beim Finanzgericht Düsseldorf.

29. Dieses Gericht hat Zweifel, ob die von der Kommission vorgenommene Ermittlung der nach der Verordnung Nr. 1775/2004 festgesetzten Abgabensätze mit Art. 15 der Grundverordnung vereinbar ist, soweit bei der Berechnung des ausführbaren Überschusses auch die Zuckermenge einbezogen wurde, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführt wurde und für die keine Ausfuhrerstattungen gewährt wurden.

30. Aus den Erwägungsgründen der Grundverordnung ergebe sich, dass der Zweck der Erhebung von Produktionsabgaben darin bestehe, die Erzeuger zur Tragung der Kosten heranzuziehen, die durch den Absatz der im Verhältnis zum Binnenverbrauch überschüssigen Gemeinschaftserzeugung entstünden. Dieser Grundsatz der Eigenfinanzierung der Absatzkosten sei auch vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung(26) anerkannt worden. Dies könnte dafür sprechen, den „ausführbaren Überschuss“ im Sinne von Art. 15 der Grundverordnung so zu verstehen, dass zur Ermittlung der „für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzten Zuckermenge“ nur die Ausfuhrmengen einzubeziehen seien, für die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich Ausfuhrerstattungen gewährt worden seien.

31. Überdies könnte eine Berechnung der festzusetzenden Produktionsabgaben, wie sie die Kommission vorgenommen habe, auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Nach diesem Grundsatz müssten die von einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sein und dürften nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen. Würde der Zweck der Erhebung der Produktionsabgaben sich darin erschöpfen, die Erzeuger zur Finanzierung der Absatzkosten der überschüssigen Gemeinschaftserzeugung heranzuziehen, so würde die Festsetzung von Abgaben, die ohne Berücksichtigung des Umstands, dass nur für einen Teil des ausgeführten Zuckers Ausfuhrerstattungen gewährt worden seien, über das zur Erreichung dieses Zwecks Erforderliche hinausgehen.

32. Dürften nach Art. 15 der Grundverordnung bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses nur die Ausfuhrmengen an Zucker angesetzt werden, für die tatsächlich Ausfuhrerstattungen gewährt worden seien, so wären Art. 6 Abs. 4 der Durchführungsverordnung und die Verordnung Nr. 1775/2004(27) ungültig.

33. Wären dagegen nach Art. 15 der Grundverordnung bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses sämtliche Ausfuhrmengen an Zucker anzusetzen – unabhängig davon, dass für einen Teil dieser Mengen keine Ausfuhrerstattungen gewährt worden seien –, stelle sich die Frage, ob dies auch bei der Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts je Tonne Zucker zu geschehen habe. Würde der Gerichtshof diese Berechnung der Kommission für mit Art. 15 der Grundverordnung nicht in Einklang stehend erachten, wäre die Verordnung Nr. 1775/2004(28) aus diesem Grund ungültig.

34. Dementsprechend hat das Finanzgericht Düsseldorf dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1. Ist Art. 15 der Grundverordnung dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses nur die Ausfuhrmengen an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup angesetzt werden dürfen, für die tatsächlich Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind?

2. Für den Fall, dass die Frage 1 zu bejahen ist: Ist Art. 6 Abs. 4 der Durchführungsverordnung in der geänderten Fassung ungültig?

3. Für den Fall, dass die Frage 1 zu verneinen ist: Ist Art. 15 der Grundverordnung dahin auszulegen, dass sowohl bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses als auch bei der Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts je Tonne Zucker sämtliche Ausfuhren anzusetzen sind, auch wenn für einen Teil dieser Ausfuhren im betreffenden Wirtschaftsjahr keine Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind?

4. Für den Fall, dass die Frage 1, 2 oder 3 zu bejahen ist: Ist die Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2003/04 ungültig?

Verbundene Rechtssachen C‑23/06 bis C‑36/06, Saint Louis Sucre u. a.

35. In den verbundenen Rechtssachen C‑23/06 bis C‑36/06, Saint Louis Sucre u. a. (im Folgenden: Saint Louis Sucre), sind die Erzeuger der Ansicht, sie hätten für die Wirtschaftsjahre 2001/02, 2002/03 und 2003/04 zu hohe Produktionsabgaben entrichtet. Sie beantragten eine teilweise Rückzahlung mit der Begründung, dass die Abgabe seit 2002 zu einem Abgabenaufkommen führe, das über dem liege, das sich bei richtiger Anwendung der maßgeblichen Vorschriften ergebe, die eine bloße Selbstfinanzierung durch die Erzeuger vorsähen. Hauptgrund dafür sei, dass ein Teil des in den ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen eingearbeiteten Zuckers in der Praxis keine Ausfuhrerstattungen auslöse und daher keine Kosten entstünden. Nach der Durchführungsverordnung seien jedoch Vorgänge, die nicht zu einer Erstattung und damit auch nicht zu Ausgaben führten, in die Berechnung des ausführbaren Überschusses einbezogen. Die Kommission habe dadurch, dass sie den in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführten Zucker, der keine Ausfuhrerstattungen ausgelöst habe, unterschiedlich erfasst habe, indem sie ihn zum einen in den zu finanzierenden ausführbaren Überschuss einbezogen, zum anderen aber von den betreffenden „Ausfuhrverpflichtungen“, die die Berechnung des „durchschnittlichen Verlustes“ erlaubten, ausgeschlossen habe, den Betrag für die Abgabe für die drei Wirtschaftsjahre 2001/02, 2002/03 und 2003/04 zu hoch angesetzt und das vom Rat festgelegte Ziel der Selbstfinanzierung nicht beachtet.

36. Hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof die Auslegung der Kommission zum ausführbaren Überschuss bestätigt, tragen die Erzeuger vor, dass die Kommission aufgrund des Ziels der Selbstfinanzierung Zucker, der in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführt und für den keine Ausfuhrerstattung gewährt worden sei, einzubeziehen habe.

37. Das Tribunal de grande instance de Nanterre stellt fest, dass es den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen habe, da die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht in Frage stehe. Die Parteien seien sich über die Notwendigkeit dieses Ersuchens einig, da die streitige Frage auch in anderen Mitgliedstaaten aufgeworfen worden sei und mehrere Mitgliedstaaten, darunter Frankreich, erklärt hätten, dass sie mit der Berechnungsmethode, deren sich der Verwaltungsausschuss für die Ermittlung des durch die Produktionsabgabe zu deckenden Gesamtverlusts bedient habe, nicht einverstanden seien.

38. Dementsprechend hat es dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1. Sind Art. 6 Abs. 4 der Durchführungsverordnung und/oder die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen Nr. 1837/2002, Nr. 1762/2003 und Nr. 1775/2004 im Hinblick auf Art. 15 der Grundverordnung und im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ungültig, da die genannte Bestimmung bei der Berechnung der Produktionsabgabe vom „ausführbaren Überschuss“ nicht die Zuckermengen ausnimmt, die in Verarbeitungserzeugnissen enthalten sind, die, ohne in den Genuss von Ausfuhrerstattungen zu kommen, ausgeführt wurden?

Falls diese Frage verneint wird:

2. Sind die Verordnungen (EG) Nr. 1837/2002, Nr. 1762/2003 und Nr. 1775/2004 im Hinblick auf die Durchführungsverordnung und Art. 15 der Grundverordnung sowie im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichheit und der Verhältnismäßigkeit ungültig, da sie eine Produktionsabgabe für Zucker vorsehen, bei deren Berechnung von einem „durchschnittlichen Verlust“ je ausgeführter Tonne ausgegangen wird, der die ohne Erstattung ausgeführten Mengen nicht berücksichtigt, obwohl eben diese Mengen in den Gesamtbetrag eingehen, der für die Ermittlung des zu finanzierenden Gesamtverlusts herangezogen wird?

39. Schriftliche Erklärungen haben abgegeben und mündlich verhandelt haben die Klägerinnen und – in den Verfahren Jülich und Saint Louis Sucre – die französische, die deutsche und die griechische Regierung sowie die Kommission. Die italienische Regierung hat in dem Verfahren Saint Louis Sucre schriftliche Erklärungen abgegeben.

Beurteilung

Bestimmung des ausführbaren Überschusses

40. In beiden Verfahren Jülich und Saint Louis Sucre geht die erste Frage jeweils dahin, ob bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses nur die Ausfuhrmengen angesetzt werden dürfen, für die tatsächlich Ausfuhrerstattungen gewährt wurden.

41. Es ist unstreitig, dass eine Bejahung dieser Frage(29) zur Ungültigkeit von Art. 6 Abs. 4 der Durchführungsverordnung führen wird, da diese Bestimmung bedeutet, dass bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses alle Ausfuhrmengen, gleich ob Ausfuhrerstattungen tatsächlich gewährt wurden, angesetzt werden. Die Ungültigkeit von Art. 6 Abs. 4 wird im Verfahren Jülich als zweite Frage und im Verfahren Saint Louis Sucre als Teil der ersten Frage aufgeworfen.

42. Entsprechend wird eine Bejahung der ersten Frage in beiden Verfahren Jülich und Saint Louis Sucre (Frage wie oben umformuliert) dazu führen, dass die Verordnungen Nr. 1837/2002, Nr. 1762/2003 und Nr. 1775/2004 ungültig sind, soweit in ihnen die Höhe der gemäß u. a. Art. 6 Abs. 4 der Durchführungsverordnung berechneten Produktionsabgabe festgesetzt wird. Die Ungültigkeit der Verordnungen Nr. 1837/2002, Nr. 1762/2003 und Nr. 1775/2004 wird (hinsichtlich der Verordnung Nr. 1775/2004) im Verfahren Jülich als vierte Frage und (hinsichtlich aller drei Verordnungen) im Verfahren Saint Louis Sucre als Teil der ersten Frage aufgeworfen.

43. Wie bereits ausgeführt, ist nach Art. 15 der Grundverordnung der Gesamtverlust, der für die Höhe der Produktionsabgabe maßgeblich ist, das Produkt aus dem ausführbaren Überschuss und dem durchschnittlichen Verlust. Der ausführbare Überschuss wird auf der Grundlage der für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzten Zuckermenge berechnet. Art. 6 Abs. 4 der Durchführungsverordnung bestimmt in der geänderten Fassung, dass die voraussichtliche für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzte Zuckermenge gebildet wird aus i) der Summe der Zuckermengen, die zu Beginn des Wirtschaftsjahrs eingelagert sind, die im Rahmen der A- und B-Quoten erzeugt werden, die in unverändertem Zustand eingeführt werden und die in den eingeführten Verarbeitungserzeugnissen enthalten sind, abzüglich ii) der Summe der Zuckermengen, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, die in den ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen enthalten sind, die zum Ende des Wirtschaftsjahrs eingelagert sind und die (im Wesentlichen) in der chemischen Industrie verwendet werden.

44. Es ist unstreitig, dass der Begriff des „in ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen“ Zuckers im Sinne des geänderten Art. 6 Abs. 4 allen in ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Zucker umfasst, auch Zucker, für den keine Ausfuhrerstattungen gewährt wurden. Fraglich ist, ob diese Auslegung mit Art. 15 der Grundverordnung in Einklang steht.

45. Die Klägerinnen sowie die französische, die deutsche und die italienische Regierung machen im Wesentlichen geltend, dass nach Art. 15 der Grundverordnung bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses nur solche Zuckerausfuhren angesetzt werden dürften, für die Ausfuhrerstattungen tatsächlich gewährt worden seien. Diese Beteiligten stützen ihre Auffassung jeweils zum einen auf den Wortlaut, die Systematik, die Entstehungsgeschichte und den Zweck sowie die Auslegung der Grundverordnung durch den Gerichtshof, und zum anderen auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

46. Die deutsche Regierung und die Kommission vertreten die Gegenauffassung.

47. Die deutsche Regierung stützt ihre Auffassung auf den Wortlaut von Art. 15 der Grundverordnung und von Art. 6 Abs. 4 der Durchführungsverordnung und auf die mit der Produktionsabgabe verfolgten Zielsetzungen, darunter die Beeinflussung der Zuckererzeugung und die Stabilisierung des Marktes(30) .

48. Die Kommission macht geltend, die Grundverordnung lasse ihr keine andere Wahl, als für die Berechnung des ausführbaren Überschusses alle Ausfuhren, also auch diejenigen ohne Ausfuhrerstattung, zu berücksichtigen. Dies sei insofern folgerichtig, als unter den ausführbaren Überschuss alle Mengen zu subsumieren seien, für deren Absatz Gemeinschaftsmaßnahmen vorgesehen seien, unabhängig davon, ob sie tatsächlich ausgeführt würden oder nicht. Zudem würde der Gemeinschaftsverbrauch zu hoch eingeschätzt, wenn bestimmte ausgeführte Mengen nicht berücksichtigt würden.

49. Mir scheint die Frage darauf hinauszulaufen, ob man einen weiten Blickwinkel wählt, der das mit der Berechnung letztlich verfolgte Ziel in den Vordergrund stellt, oder einen engen, bei dem die einzelnen Bestandteile der Berechnung betrachtet werden. Im ersteren Fall würde das Ziel der Selbstfinanzierung wohl die Ansicht stützen, dass nur in Verarbeitungserzeugnissen ausgeführter Zucker, für den Ausfuhrerstattungen beantragt und gezahlt wurden, zu berücksichtigen ist. Sonst würde als Folgewirkung der „Gesamtverlust“ künstlich erhöht, womit die Produktionsabgaben stiegen. Im letzteren Fall würde der klare Wortlaut der Bestimmungen zum gegenteiligen Ergebnis führen: In dieser Phase der Berechnung ist ausschließlich zu ermitteln, was ausgeführt wurde.

50. Meines Erachtens wäre es unzulässig, der zweiten Betrachtungsweise zu folgen. Die Berechnung ist in den Rechtsvorschriften nicht als linguistische Übung vorgesehen. Sie dient als Schritt zur Ermittlung, ob ein Gesamtverlust vorliegt. Wie von Jülich vorgetragen, steht der Begriff „Gesamtverlust“ in Art. 15 Abs. 1 Buchst. e in der Begriffshierarchie über den nachgeordneten Begriffen „ausführbarer Überschuss“ und „durchschnittlicher Verlust“ und muss daher deren Verständnis bestimmen. Bei Vorliegen eines Gesamtverlusts wird die Produktionsabgabe unmittelbar darauf bezogen berechnet und von den Zuckererzeugern zu einem solchen Satz erhoben, dass diese den Verlust vollständig tragen (vorbehaltlich einer Begrenzung).

51. Der Grundsatz der Haftung der Erzeuger wurde durch die Verordnung Nr. 1785/81(31) eingeführt. Wie der Gerichtshof im Urteil Eridania(32) ausgeführt hat, war vor Erlass dieser Verordnung ein gemeinschaftliches System für die Finanzierung der Kosten des Absatzes von Überschüssen vorgesehen. Nach diesem System wurden diese Kosten innerhalb bestimmter Grenzen von der Gesamtheit der Erzeuger im Wege einer Produktionsabgabe getragen, während der verbleibende Teil zulasten des Gemeinschaftshaushalts ging. Durch die Verordnung Nr. 1785/81 wurde das System eingeführt, das den heutigen Regelungen zugrunde liegt. So hat Erwägungsgrund 11 der Verordnung Nr. 1785/81 im Wesentlichen den gleichen Wortlaut wie Erwägungsgrund 9 der Grundverordnung.

52. Dieser Erwägungsgrund in Verbindung mit den oben in Nr. 7 angeführten Erwägungsgründen stellt meines Erachtens klar, dass das vorrangige Ziel der Produktionsabgabe nach dem 1981 eingeführten System darin besteht, sicherzustellen, dass die Erzeuger die für den Absatz der überschüssigen Erzeugung entstehenden Kosten tragen.

53. Zudem ist in Erwägungsgrund 11 der Grundverordnung der Grundsatz angeführt, dass der Erzeuger in jedem Wirtschaftsjahr für die Verluste voll verantwortlich ist. Dies unterstreicht, dass es um die aktuellen Verluste geht.

54. In der Rechtssache Eridania war der Gerichtshof mit der Frage befasst, ob die Produktionsabgabe gegen das Diskriminierungsverbot verstößt vor dem Hintergrund, dass die Gesamtheit der mit der Finanzierung des Quotensystems verbundenen Lasten aufgrund des Verbrauchs innerhalb der Gemeinschaft berechnet wurde, während die von den einzelnen Unternehmen zu tragenden Lasten aufgrund ihrer tatsächlichen Erzeugung während des Bezugszeitraums berechnet wurden.

55. Der Gerichtshof wies diese Argumentation zurück. Er stellte in seinem Urteil fest, dass „das Quotensystem … den Absatz der festgesetzten Mengen zu garantierten Preisen durch ein System zur Finanzierung der Absatzkosten [gewährleistet], die solidarisch durch die Gesamtheit der Erzeuger getragen werden. Dieses Finanzierungssystem ist in der Weise ausgestaltet, dass bei der A-Quote, die den Inlandsverbrauch wiedergibt, nur eine ganz geringe Abgabe erhoben wird, während auf die B-Quote, die im Wesentlichen für die Ausfuhr bestimmt ist, eine sehr viel höhere Abgabe erhoben wird, durch die die erforderlichen Erstattungen finanziert werden können und die gleichzeitig geeignet ist, eine abschreckende Wirkung auf die Erzeuger auszuüben.“(33)

56. Diese Feststellung führen das vorlegende Gericht im Verfahren Jülich und die deutsche Regierung in beiden Verfahren an, um die Auffassung zu stützen, dass die Produktionsabgabe nicht nur darauf abzielt, die Erzeuger zu den Absatzkosten heranzuziehen, sondern auf sie auch eine abschreckende Wirkung ausüben soll.

57. Für mich ist jedoch offensichtlich, dass die vom Gerichtshof verwendete Formulierung mit der Auffassung im Einklang steht, dass das Hauptziel die Selbstfinanzierung durch die Erzeuger ist.

58. Auch die Struktur von Art. 15 der Grundverordnung zeigt, dass das Hauptziel die Selbstfinanzierung ist. Nach Art. 15 Abs. 3 wird die Grundproduktionsabgabe durch Division des voraussichtlichen Gesamtverlusts durch die voraussichtliche Menge an A- und B-Zucker, die unter Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr erzeugt wurde, ermittelt und unterliegt einer Begrenzung(34) . Für den Fall, dass die so berechnete Produktionsabgabe nicht ausreicht, um den „Gesamtverlust vollständig zu decken“, wird nach Art. 15 Abs. 4 eine weitere Abgabe auf die Menge an B-Zucker berechnet, die ebenfalls einer Begrenzung unterliegt(35) . Sollte sich immer noch ergeben, dass der voraussichtliche Gesamtverlust „wahrscheinlich nicht durch die aus diesen Abgaben erwartete Einnahme gedeckt werden kann“, sieht Art. 15 Abs. 5 eine weitere Anpassung vor, die wiederum einer Begrenzung unterliegt(36) .

59. Eine weitere Bestätigung für diese Auslegung ist, wie in der Grundverordnung Produktionserstattungen für in der chemischen Industrie verwendeten Zucker behandelt werden(37) . Nach Art. 15 Abs. 6 wird die Gesamtheit der sich aus der Gewährung solcher Produktionserstattungen ergebenden Verluste bei der Ermittlung des Gesamtverlusts gemäß Abs. 1 Buchst. e berücksichtigt. Produktionserstattungen gehen daher nur dann in die Gleichung ein, wenn sie tatsächlich gewährt worden sind.

60. Zudem scheint mir gerade die Tatsache, dass die Produktionsabgabe die Last der Finanzierung der Kosten für die Stützung der Ausfuhr von Produktionsüberschüssen die Erzeuger tragen lässt, auf diese eine abschreckende Wirkung auszuüben. Die bloße Tatsache, wenn es denn eine ist, dass Produktionsabgaben eine abschreckende Wirkung entfalten, über den Gemeinschaftsverbrauch hinaus zu produzieren, widerspricht in keiner Weise dem Hauptziel solcher Abgaben, Ausfuhrerstattungen zu finanzieren, und auch nicht der These, dass solche Abgaben so zu berechnen sind, dass die Erzeuger nicht mehr als hierzu erforderlich zahlen.

61. Das einzige stichhaltige Argument gegen die von mir vorgeschlagene Auslegung scheint mir zu sein, dass sie darauf hinausläuft, in Verarbeitungserzeugnissen ausgeführten Zucker, für den keine Ausfuhrerstattungen gewährt wurden, als „für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzt“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. b der Grundverordnung anzusehen. Dies entspricht bestimmt keinem natürlichen Verständnis dieser Wendung.

62. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Begriff „Zucker-…menge, die während des laufenden Wirtschaftsjahres für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzt wird“ keine eigenständige Bedeutung hat. Es handelt sich lediglich um eine Bezeichnung für einen Zwischenschritt bei der Berechnung des „ausführbaren Überschusses“. Die Bedeutung, die diese Bezeichnung gewöhnlich in anderen Kontexten haben könnte, ist daher ohne besondere Relevanz.

63. Hielte man es dennoch für erforderlich, eine Auslegung des Begriffs „Zucker-…menge, die während des laufenden Wirtschaftsjahres für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzt wird“ zu finden, die einem allgemeineren Kontext gerecht werden kann, so ist dies meines Erachtens möglich. Die Lösung sehe ich darin, Zucker, der ohne Kosten für die Gemeinschaft ausgeführt wurde – einschließlich des Zuckers in ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen, für die keine Ausfuhrerstattungen gewährt wurden –, dem für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzten Zucker gleichzusetzen. Diese Auslegung, auch wenn sie etwas konstruiert ist, erscheint mir erforderlich, um die Rechtsvorschrift im Einklang mit ihren Zielen auszulegen(38) .

64. Die Kommission hat im Verfahren Saint Louis Sucre vorgetragen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nach der Rechtsprechung im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfüge, das seiner politischen Verantwortung, die ihm die Art. 34 EG bis 37 EG übertragen, entspreche. Folglich habe sich die richterliche Kontrolle auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die betreffende Maßnahme nicht mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet sei oder ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten habe(39) .

65. Der Gerichtshof hat tatsächlich so entschieden. Dem Gemeinschaftsgesetzgeber wird damit aber im Landwirtschaftssektor kein Freibrief erteilt. Der Gerichtshof hat die richterliche Kontrolle der Ausübung des weiten Ermessens durch die Gemeinschaftsorgane nicht ausgeschlossen. Soll diese Kontrolle irgendeine Bedeutung haben, so muss der Gerichtshof einschreiten können, wenn, wie hier, die Methode zur Berechnung einer Produktionsabgabe, die als Mittel dienen soll, Erzeuger zu den Kosten heranzuziehen, die der Gemeinschaft durch den Absatz von Produktionsüberschüssen entstehen, offensichtlich zu überhöhten Abgaben führt und die Erzeuger damit unverhältnismäßig belastet.

66. Meines Erachtens dürfen daher bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses nur die Ausfuhrmengen an Zucker angesetzt werden, für die tatsächlich Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind.

67. Es ist unstreitig, dass Art. 6 Abs. 4 der Durchführungsverordnung dieser Auslegung nicht entspricht. Folglich sind diese Bestimmung sowie die Verordnungen Nr. 1837/2002, Nr. 1762/2003 und Nr. 1775/2004 insoweit ungültig.

Bestimmung des durchschnittlichen Verlusts

68. Die dritte Frage im Verfahren Jülich und die zweite Frage im Verfahren Saint Louis Sucre gehen dahin, ob nach Art. 15 der Grundverordnung bei der Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts je Tonne Zucker sämtliche Ausfuhren anzusetzen sind einschließlich derjenigen, für die keine Ausfuhrerstattungen gewährt wurden, oder ob im Gegenteil Ausfuhren, für die keine Ausfuhrerstattungen gewährt wurden, von der Berechnung auszunehmen sind.

69. Wie bereits ausgeführt, ist nach Art. 15 der Grundverordnung der Gesamtverlust, der für die Höhe der Produktionsabgabe maßgeblich ist, das Produkt aus dem ausführbaren Überschuss und dem durchschnittlichen Verlust je Tonne. Der durchschnittliche Verlust je Tonne ist die Differenz zwischen dem Gesamterstattungsbetrag und dem Gesamtabschöpfungsbetrag, bezogen auf die Gesamttonnage der im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen. Art. 6 Abs. 5 der Durchführungsverordnung definiert als Ausfuhrverpflichtungen für das laufende Wirtschaftsjahr im Wesentlichen alle Zuckermengen, die in unverändertem Zustand auszuführen sind und auf die Erstattungen bei der Ausfuhr angewandt werden(40), welche im Wege von für dieses Wirtschaftsjahr eröffneten Ausschreibungen oder während dieses Wirtschaftsjahrs erteilten Ausfuhrlizenzen festgesetzt sind, und alle voraussichtlichen Ausfuhren von Zucker in Form von Verarbeitungserzeugnissen, auf die Erstattungen bei der Ausfuhr angewandt werden (41), die zu diesem Zweck während dieses Wirtschaftsjahrs unter gleichmäßiger Verteilung der betroffenen Mengen über das gesamte Wirtschaftsjahr festgesetzt wurden .

70. Die Klägerinnen und die französische Regierung wiederholen, dass bei der Berechnung des Gesamtverlusts Zuckermengen, durch die der Gemeinschaft kein Verlust entstanden sei, vom ausführbaren Überschuss, einem der Faktoren dieser Berechnung, auszunehmen seien. Würde die Kommission dies ihrer Vorgehensweise zugrunde legen, so würde sie diese Zuckermengen folgerichtig auch bei der Berechnung des durchschnittlichen Verlusts, dem anderen Berechnungsfaktor, ausnehmen. Die Kommission tue dies derzeit. Diese Frage sei hilfsweise für den Fall gestellt worden, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, dass bei der Berechnung des Gesamtverlusts alle in Verarbeitungserzeugnissen ausgeführten Zuckermengen anzusetzen seien. Wenn in diesem Fall die Kommission bei der Berechnung des durchschnittlichen Verlusts nicht ebenfalls alle in Verarbeitungserzeugnissen ausgeführten Zuckermengen, gleich ob Ausfuhrerstattungen gewährt worden seien oder nicht, berücksichtige, werde die Berechnung falsch, da die Ausfuhrzahlen, die zur Berechnung des ausführbaren Überschusses eingesetzt würden, höher seien als die zur Berechnung des durchschnittlichen Verlusts eingesetzten. Dies würde gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da der durchschnittliche Verlust künstlich erhöht werde und damit nicht den tatsächlichen Durchschnittskosten aller bei der Berechnung des durchschnittlichen Verlusts berücksichtigten Ausfuhren entspreche.

71. Die griechische und die italienische Regierung haben zur Auslegung des durchschnittlichen Verlusts nichts vorgetragen.

72. Nach Auffassung der deutschen Regierung könnte, wenn der ausführbare Überschuss unter Berücksichtigung aller Ausfuhren ermittelt würde, während bei der Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts nur die unter Gewährung von Ausfuhrerstattung getätigten Ausfuhren angesetzt würden, dies dazu führen, dass das Aufkommen der Produktionsabgabe die tatsächlichen Verluste übersteige, was dem Grundsatz der Selbstfinanzierung widersprechen würde.

73. Die Kommission führt aus, der Rat habe in Art. 15 Abs. 1 Buchst. d der Grundverordnung ausdrücklich den Begriff „Ausfuhrverpflichtungen“ verwendet und nicht „ausgeführte Mengen“. Der Begriff „Verpflichtungen“ unterstelle, dass diese Ausfuhren mit Gemeinschaftsmaßnahmen, im vorliegenden Fall mit Erstattungen, stattfänden. Da es außerdem das Ziel der Berechnung des durchschnittlichen Verlusts sei, die Kosten jeder auf dem Markt befindlichen überschüssigen Einheit Zucker festzustellen, könnten diese Kosten nur berechnet werden, indem lediglich die Mengen einbezogen würden, für die die Kosten des Absatzes tatsächlich angefallen seien.

74. Art. 15 Abs. 1 Buchst. d definiert den durchschnittlichen Verlust oder durchschnittlichen Erlös als Differenz zwischen dem Gesamterstattungsbetrag und dem Gesamtabschöpfungsbetrag, bezogen auf die Gesamttonnage der im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen. In der Praxis ergibt diese Differenz normalerweise einen durchschnittlichen Verlust, da die Weltmarktpreise normalerweise unter den gestützten Gemeinschaftspreisen liegen. Dieser durchschnittliche Verlust wiederum wird durch die voraussichtlich hergestellte Menge dividiert, und der sich ergebende Betrag wird von den Erzeugern als Grundproduktionsabgabe erhoben.

75. Ich habe bereits begründet, warum ich der Auffassung bin, dass bei der Berechnung des ausführbaren Überschusses in ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen enthaltener Zucker nur dann berücksichtigt werden darf, wenn dafür Ausfuhrerstattungen gewährt wurden. Es ist unstreitig ein Gebot der Logik, dass in diesem Fall bei dem anderen Faktor für die Ermittlung des voraussichtlichen Gesamtverlusts, nämlich dem durchschnittlichen Verlust, entsprechend in Verarbeitungserzeugnissen ausgeführter Zucker nur dann berücksichtigt werden darf, wenn dafür Ausfuhrerstattungen gewährt wurden.

Ergebnis

76. Aus den dargelegten Gründen bin ich der Auffassung, dass die vom Finanzgericht Düsseldorf in der Rechtssache C‑5/06 vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden sollten:

– Nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker dürfen bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses nur die Ausfuhrmengen an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup angesetzt werden, für die tatsächlich Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind.

– Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1140/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 geänderten Fassung ist ungültig, soweit er dieser Auslegung von Art. 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 nicht entspricht.

– Die Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2003/04 ist ungültig, soweit diese Produktionsabgaben auf der Grundlage einer falschen Auslegung von Art. 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 festgesetzt worden sind.

77. Aus den gleichen Gründen bin ich der Auffassung, dass die erste Frage des Tribunal de grande instance de Nanterre in den verbundenen Rechtssachen C‑23/06 bis C‑36/06 wie folgt beantwortet werden sollte:

– Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1140/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 geänderten Fassung sowie die Verordnung (EG) Nr. 1837/2002 der Kommission vom 15. Oktober 2002 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2001/02, die Verordnung (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission vom 7. Oktober 2003 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2002/03 und die Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2003/04 sind im Hinblick auf Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ungültig, soweit sie bei der Berechnung der Produktionsabgabe vom „ausführbaren Überschuss“ nicht die Zuckermengen ausnehmen, die in Verarbeitungserzeugnissen enthalten sind, die, ohne in den Genuss von Ausfuhrerstattungen zu kommen, ausgeführt wurden.

ANHANG

Verordnung Nr. 1260/2001 (Grundverordnung)

Art. 15 der Grundverordnung sieht, soweit relevant, Folgendes vor:

„(1) Vor dem Ende jedes Wirtschaftsjahres wird Folgendes festgestellt:

a) die voraussichtliche A- und B-Menge an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die unter Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr hergestellt worden ist;

b) die voraussichtliche Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmenge, die während des laufenden Wirtschaftsjahres für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzt wird;

c) der ausführbare Überschuss, wobei die unter Buchstabe a genannte Menge um die unter Buchstabe b genannte Menge verringert wird;

d) der voraussichtliche durchschnittliche Verlust oder der voraussichtliche durchschnittliche Erlös je Tonne Zucker im Hinblick auf die im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen.

Dieser durchschnittliche Verlust oder durchschnittliche Erlös entspricht der Differenz zwischen dem Gesamterstattungsbetrag und dem Gesamtabschöpfungsbetrag, bezogen auf die Gesamttonnage der betreffenden Ausfuhrverpflichtungen;

e) der voraussichtliche Gesamtverlust oder der voraussichtliche Gesamterlös, wobei der unter Buchstabe c) genannte Überschuss mit dem unter Buchstabe d) genannten durchschnittlichen Verlust oder durchschnittlichen Erlös multipliziert wird.

(2) Vor Ablauf des Wirtschaftsjahres 2005/2006 und unbeschadet von Artikel 10 Absätze 3 bis 6 wird für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 kumulativ Folgendes festgestellt:

a) der ausführbare Überschuss, der sich aus der endgültigen Erzeugung von A- und B-Zucker, von A- und B-Isoglucose sowie von A- und B-Inulinsirup einerseits und der zum Verbrauch in der Gemeinschaft endgültig abgesetzten Zuckermenge, Isoglucosemenge sowie Inulinsirupmenge andererseits errechnet;

b) der durchschnittliche Verlust oder der durchschnittliche Erlös je Tonne Zucker, der sich aus der nach dem Berechnungsverfahren des Absatzes 1 Buchstabe d) Unterabsatz 2 ermittelten Summe der Ausfuhrverpflichtungen ergibt;

c) der Gesamtverlust oder der Gesamterlös, wobei der unter Buchstabe a) genannte Überschuss mit dem unter Buchstabe b) genannten durchschnittlichen Verlust oder durchschnittlichen Erlös multipliziert wird;

d) die Gesamtsumme der erhobenen Grundproduktionsabgaben und der B-Abgaben.

Der in Absatz 1 Buchstabe e) genannte voraussichtliche Gesamtverlust oder voraussichtliche Gesamterlös wird nach Maßgabe der Differenz zwischen den unter den Buchstaben c) und d) genannten Feststellungen angepasst.

(3) Ergeben die in Absatz 1 genannten Feststellungen nach ihrer Anpassung gemäß Absatz 2 und unbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 einen voraussichtlichen Gesamtverlust, so wird dieser durch die voraussichtliche Menge A- und B-Zucker, A- und B-Isoglucose und A- und B-Inulinsirup, die unter Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr erzeugt worden ist, dividiert. Der sich so ergebende Betrag wird von den Herstellern als Grundproduktionsabgabe auf die von ihnen erzeugten A- und B-Zuckermengen, A- und B-Isoglucosemengen und A- und B-Inulinsirupmengen erhoben.

Diese Abgabe darf jedoch Folgendes nicht überschreiten:

– bei dem betreffenden Zucker einen Höchstbetrag, der 2 % des Interventionspreises für Weißzucker entspricht,

– bei dem betreffenden, durch Anwendung eines Koeffizienten von 1,9 in Zucker-/Isoglucose-Äquivalent ausgedrückten Inulinsirup den auf Weißzucker anwendbaren Höchstbetrag,

– bei der betreffenden Isoglucose den Teil der Grundproduktionsabgabe, der zulasten der Zuckerhersteller geht.

(4) Erlaubt die Begrenzung der Grundproduktionsabgabe nicht, den in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Gesamtverlust vollständig zu decken, so wird der verbleibende Restbetrag durch die voraussichtliche Menge B-Zucker, B-Isoglucose und B-Inulinsirup, die unter Anrechnung auf das betreffende Wirtschaftsjahr erzeugt worden ist, dividiert. Der sich so ergebende Betrag wird bei den Herstellern als B-Abgabe auf die von ihnen erzeugten B-Zucker-, B-Isoglucose- und B-Inulinsirupmengen erhoben.

Diese Abgabe darf jedoch vorbehaltlich des Absatzes 5 Folgendes nicht überschreiten:

– bei B-Zucker einen Höchstbetrag, der 30 % des Interventionspreises für Weißzucker entspricht,

– bei durch Anwendung eines Koeffizienten von 1,9 in Zucker‑/Isoglucose-Äquivalent ausgedrücktem B-Inulinsirup den auf B-Weißzucker anwendbaren Höchstbetrag,

– bei B-Isoglucose den Teil der B-Abgabe, der zulasten der Zuckerhersteller geht.

(5) Ergeben die in Absatz 1 genannten Feststellungen, dass wegen der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Begrenzung der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe der voraussichtliche Gesamtverlust des laufenden Wirtschaftsjahres wahrscheinlich nicht durch die aus diesen Abgaben erwartete Einnahme gedeckt werden kann, so wird der in Absatz 4 erster Gedankenstrich genannte Höchstsatz in dem zur Deckung des genannten Gesamtverlustes erforderlichen Umfang revidiert, ohne jedoch 37,5 % zu überschreiten.

Der revidierte Höchstsatz der B-Abgabe wird für das laufende Wirtschaftsjahr vor dem 15. September desselben Wirtschaftsjahres festgesetzt. Der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Mindestpreis für B-Zuckerrüben wird entsprechend angepasst.

(6) Die Gesamtheit der sich aus der Gewährung der Erstattungen bei der Erzeugung gemäß Artikel 7 Absatz 3 ergebenden Verluste wird bei der Ermittlung des Gesamtverlustes gemäß Absatz 1 Buchstabe e) des vorliegenden Artikels berücksichtigt.

(7) Die in diesem Artikel genannten Abgaben werden durch die Mitgliedstaaten erhoben.

(8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt, und zwar insbesondere:

– die Höhe der zu erhebenden Abgaben,

– die Revision des Höchstsatzes der B-Abgabe,

– die der Revision des Höchstsatzes der B-Abgabe entsprechende Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben.“

Verordnung Nr. 314/2002 (Durchführungsverordnung)

Art. 6 Abs. 4 und 5 der Durchführungsverordnung lautet in der geänderten Fassung:

„(4) Die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festzustellende, für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzte Menge wird anhand der Summe der in Weißzucker ausgedrückten Mengen Zucker und Sirupe gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der vorliegenden Verordnung sowie Isoglucose und Inulinsirup berechnet, die

a) zu Beginn des Wirtschaftsjahres eingelagert sind,

b) im Rahmen der A- und B-Quoten erzeugt werden,

c) in unverändertem Zustand eingeführt werden,

d) in den eingeführten Verarbeitungserzeugnissen enthalten sind.

Von der in Unterabsatz 1 genannten Summe werden die in Weißzucker ausgedrückten Mengen Zucker, Isoglucose und Inulinsirup abgezogen(42), die

a) in unverändertem Zustand ausgeführt werden,

b) in den ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen enthalten sind,

c) zum Ende des Wirtschaftsjahres eingelagert sind,

d) Gegenstand von Bescheinigungen über die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Produktionserstattungen sind(43) .

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben c) und d) sowie Unterabsatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Mengen werden aus den Eurostat-Datenbanken abgeleitet und beziehen sich auf die verfügbaren letzten zwölf Monate, wenn keine vollständigen Angaben für ein Wirtschaftsjahr zur Verfügung stehen. Die unter den aktiven Veredelungsverkehr fallenden Mengen bleiben unberücksichtigt.

Unterabsatz 1 Buchstabe c) und Unterabsatz 2 Buchstabe a) berücksichtigen die für die Kanarischen Inseln, Madeira und die Azoren bestimmten Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81.

Die Mengen Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die in den in Unterabsatz 1 Buchstabe d) und Unterabsatz 2 Buchstabe b) genannten Erzeugnissen enthalten sind, werden anhand des bei den betreffenden Erzeugnissen festgestellten durchschnittlichen Zuckergehalts und der Eurostat-Daten ermittelt.

Die in Unterabsatz 2 Buchstabe a) genannten Mengen schließen C‑Zucker, C‑Isoglucose, C‑Inulinsirup sowie die Nahrungsmittelhilfe aus.

(5) Als Ausfuhrverpflichtungen für das laufende Wirtschaftsjahr im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 gelten

a) alle Zuckermengen, die in unverändertem Zustand auszuführen sind und auf die Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr angewandt werden, welche im Wege von für dieses Wirtschaftsjahr eröffneten Ausschreibungen festgesetzt werden;

b) alle Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmengen, die in unverändertem Zustand auszuführen sind und auf die Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr angewandt werden, welche in regelmäßigen Zeitabständen anhand von während dieses Wirtschaftsjahres erteilten Ausfuhrlizenzen festgesetzt wurden;

c) alle voraussichtlichen Ausfuhren von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup in Form von Verarbeitungserzeugnissen, auf die Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr angewandt werden, die zu diesem Zweck während dieses Wirtschaftsjahres festgesetzt wurden; die betroffenen Mengen werden hierzu gleichmäßig über das gesamte Wirtschaftsjahr verteilt.

Bei der Berechnung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlustes gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 werden auch die Produktionserstattungen für die in Weißzucker ausgedrückten Grunderzeugnismengen berücksichtigt, für welche im betreffenden Wirtschaftsjahr Bescheinigungen über die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Produktionserstattungen erteilt worden sind.“

(1) .

(2)  – Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178, S. 1).

(3)  – Art. 51. Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni (Art. 1 Abs. 2 Buchst. m). Für die späteren Wirtschaftsjahre ist die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58, S. 1) maßgeblich, die die Grundverordnung aufhebt und ersetzt.

(4)  – Besonders relevante Textteile sind hervorgehoben.

(5)  – Übereinkommen über Landwirtschaft im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde.

(6)  – Die in den Erwägungsgründen verwendeten Begriffe „Verlust“, „Verluste“ (wie auch „Einnahmen“) beziehen sich auf die Gemeinschaftsfinanzierung der Marktorganisation und nicht auf die Bilanzen der Erzeuger, Ausführer usw.

(7)  – Diese Regionen entsprechen nicht immer den Mitgliedstaaten. So gibt es gesonderte Quoten für Frankreich-Mutterland und für die französischen Überseedepartements; desgleichen für Portugal-Mutterland und für die Autonome Region Azoren. Belgien und Luxemburg teilen sich die Quoten (nominell der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion zugeteilt).

(8)  – … [betrifft nur die englische Fassung]. Isoglucose und Inulinsirup sind flüssige Zuckersubstitute: vgl. Erwägungsgrund 1 der Grundverordnung. Wegen eingehenderer Definitionen siehe Art. 1 Abs. 2 Buchst. c und d der Grundverordnung.

(9) – A- und B-Quoten wurden ursprünglich durch die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) eingeführt. Die A-Quote stellt den Verbrauch innerhalb der Gemeinschaft dar, ihr Absatz ist durch einen Interventionspreis garantiert (siehe unten, Nr. 12). Die B-Quote ist die Menge, die über die A-Quote hinaus erzeugt wird, ohne jedoch die Höchstquote (mit einem Koeffizienten multiplizierte A-Quote) zu überschreiten; sie kann im Gemeinsamen Markt frei vermarktet werden, aber ohne Garantie durch den Interventionspreis, oder sie kann mit einer Ausfuhrbeihilfe in Form von Ausfuhrerstattungen in Drittländer exportiert werden.

(10)  – Ausnahmen sind in den Art. 13 Abs. 2 und 14 Abs. 1 angeführt; sie sind in den vorliegenden Fällen nicht einschlägig.

(11)  – Art. 13 Abs. 1.

(12)  – Art. 2.

(13)  – Art. 7 Abs. 1.

(14)  – Art. 7 Abs. 3.

(15)  – Art. 27 Abs. 1. Umgekehrt ist in Art. 33 Abs. 1 eine Ausfuhrabschöpfung vorgesehen, wenn der Weltmarktpreis für Zucker den Interventionspreis übersteigt. In der Praxis liegen die Weltmarktpreise normalerweise unter den gestützten Gemeinschaftspreisen.

(16)  – Art. 27 Abs. 7.

(17)  – Der relevante Wortlaut von Art. 15 ist im Anhang dieser Schlussanträge wiedergegeben.

(18)  – Siehe Fn. 15.

(19)  – In der Bestimmung ist von „Gesamtverlust oder Gesamterlös“ die Rede. Da jedoch die Weltmarktpreise gewöhnlich unter dem Interventionspreis der Gemeinschaft liegen, handelt es sich dabei gewöhnlich eher um einen Verlust als einen Erlös. Vor diesem Hintergrund und um die Beurteilung möglichst zu vereinfachen, werde ich bei der Beschreibung der Berechnung nur von Verlusten sprechen.

(20)  – In der chemischen Industrie verwendeter Zucker: siehe oben, Nr. 13.

(21)  – Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 (ABl. L 50, S. 40), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1140/2003 vom 27. Juni 2003 (ABl. L 160, S. 33).

(22)  – Zu Zucker, der in der chemischen Industrie verwendet wird, siehe oben, Nr. 13. Der volle Wortlaut von Art. 6 Abs. 4 in der geänderten Fassung ist im Anhang dieser Schlussanträge wiedergegeben.

(23)  – Der volle Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 ist im Anhang dieser Schlussanträge wiedergegeben.

(24)  – Die Klägerin in der Rechtssache C‑5/06 hat gestützt auf veröffentlichtes Zahlenmaterial unwidersprochen vorgetragen, dass dieser Anteil etwa 60 % ausmacht.

(25)  – Verordnung (EG) Nr. 1837/2002 der Kommission vom 15. Oktober 2002 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2001/02 (ABl. L 278, S. 13), Verordnung (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission vom 7. Oktober 2003 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2002/03 (ABl. L 254, S. 4) und Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2003/04 (ABl. L 316, S. 64).

(26)  – Das vorlegende Gericht verweist auf die Urteile vom 22. Januar 1986, Eridania (250/84, Slg. 1986, 117, Randnr. 19), und vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen (C‑143/88 und C‑92/89, Slg. 1991, I‑415, Randnr. 62).

(27)  – Angeführt in Fn. 25.

(28)  – Angeführt in Fn. 25.

(29)  – Die erste Frage im Verfahren Saint Louis Sucre ist nämlich so formuliert, dass eine Verneinung einer Bejahung der ersten Frage im Verfahren Jülich entspricht. Da es sinnvoll ist, beide Fragen gemeinsam zu behandeln, habe ich sie einheitlich formuliert.

(30)  – Die deutsche Regierung verweist auf das Urteil Eridania, angeführt in Fn. 26, Randnr. 19.

(31)  – Angeführt in Fn. 9.

(32)  – Angeführt in Fn. 26.

(33)  – Randnr. 19 (Hervorhebung nur hier).

(34)  – Bei Zucker 2 % des Interventionspreises für Weißzucker.

(35)  – 30 % des Interventionspreises für Weißzucker.

(36)  – 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker.

(37)  – Gemäß Art. 7 Abs. 3: siehe oben, Nr. 13.

(38)  – Eine alternative Auslegung bestünde darin, die ursprüngliche Verarbeitung von Zucker in Verarbeitungserzeugnissen als dessen Absatz in der Gemeinschaft anzusehen, um diese Auslegung dann so anzupassen, dass, sofern für den verarbeiteten Zucker Ausfuhrerstattungen gezahlt wurden, diese Verarbeitung doch keinen Absatz in der Gemeinschaft darstellt. Diese Auslegung erscheint mir konstruierter und damit weniger attraktiv als die von mir vorgeschlagene Auslegung.

(39)  – Urteil vom 12. Juli 2001, Jippes (C‑189/01, Slg. 2001, I‑5689, Randnr. 80).

(40)  – Siehe Fn. 15.

(41)  – Ebd.

(42)  – … [betrifft nur die englische Fassung].

(43)  – Art. 7 Abs. 3 betrifft in der chemischen Industrie verwendeten Zucker.